- 1. Brauche ich in Hamburg eine Baugenehmigung für einen Wintergarten?
- 2. Was kostet eine Baugenehmigung für einen Wintergarten in Hamburg?
- 3. Welche Unterlagen benötige ich für die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Wintergarten in Hamburg?
- 4. Wie lange dauert es, bis eine Baugenehmigung für einen Wintergarten in Hamburg erteilt wird?
- 5. Was passiert, wenn ich in Hamburg ohne Genehmigung einen Wintergarten baue?
1. Brauche ich in Hamburg eine Baugenehmigung für einen Wintergarten?
Wenn du in Hamburg einen Wintergarten an dein Wohnhaus anbauen möchtest, musst du unabhängig von der Größe und Art des Hauses einen Bauantrag beim zuständigen Bauamt stellen. Um dich vorab über alle relevanten Vorschriften für die Planung deines Wintergartens in Hamburg zu informieren, empfehlen wir dir, diesen Artikel zu lesen, damit du nicht unwissentlich eine Ordnungswidrigkeit begehst.
Noch ein Hinweis:
Bitte beachte, dass in Hamburg die gleichen Vorschriften gelten, wenn du deinen Wintergarten ohne Heizung betreiben möchtest. Es handelt sich dann zwar um einen Kaltwintergarten, der aber baurechtlich wie ein Wintergarten behandelt wird. Je nach Bauart gelten lediglich geänderte Berechnungen, zum Beispiel bei der Wohnfläche. Für eine erste unverbindliche und kostenlose Antwort zur Genehmigungspflicht kannst du gerne unseren planstuuvCHECK nutzen.
Wenn du den Bau einer Überdachung für die Terrasse planst, solltest du wissen, dass Terrassenüberdachungen bis zu einer bestimmten Grundfläche meist genehmigungsfrei sind. Informiere dich dazu einfach in unserem Artikel über Terrassenüberdachungen.
Grundsätzlich gilt in Hamburg, dass jeder Wintergarten ein Gebäude im Sinne des Bauordnungsrechts ist. Bei der Planung sind daher einige baurechtliche Vorschriften und Bestimmungen zu beachten.
Unsere Empfehlung:
Erkundige dich vorab beim zuständigen Bauamt, welche speziellen Vorschriften für deinen Standort gelten. Denn jeder Stadtteil hat eigene Bebauungspläne, die neben der allgemeinen Hamburger Bauordnung (HBauO) weitere Vorgaben machen, die sich stark auf die Planung des Wintergartens auswirken.
1.1 Nach welchen Kriterien wird der Bauantrag beurteilt?
Die Bauämter prüfen Wintergärten in der Regel anhand der gültigen Bebauungspläne, da diese in Hamburg größtenteils gelten. In den Bebauungsplänen werden gestalterische Vorgaben gemacht und wichtige Vorgaben wie Baugrenzen, Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) festgesetzt. Alte Baustufenpläne gelten weiter und werden nur in Teilbereichen als überholt angesehen. In diesen Fällen werden Bauanträge nach § 34 BauGB (Innenbereich) beurteilt. Danach muss sich der Wintergarten in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Liegt der Standort außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wird der Wintergarten nach § 35 BauGB (Außenbereich) beurteilt. Dieser ist besonders geschützt, da eine Zersiedelung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile vermieden werden soll. Der Wintergarten ist dann nur mit einer besonderen Privilegierung zulässig. Das Hamburger Planportal bietet online alle Informationen über dein Wohngebiet und alle rechtskräftigen Bebauungspläne.


1.2 Was wird durch Bebauungspläne geregelt?
Die Baugrenze definiert ein Baufenster, in dem das Wohnhaus errichtet werden darf. Der Wintergarten gehört baurechtlich zur Hauptnutzung und muss daher ebenfalls innerhalb der Baugrenze liegen. Überschreitungen der Baugrenze können jedoch zugelassen werden, wenn ein begründeter Befreiungsantrag gestellt wird. Die Genehmigung eines solchen Befreiungsantrages ist nicht selten.
Die Grundflächenzahl (GRZ) legt fest, wie viel Prozent der anrechenbaren Grundstücksfläche überbaut bzw. versiegelt werden darf. Ist im B-Plan z.B. ein Wert von 0,3 festgesetzt, dürfen in der Regel 30 % der Grundstücksfläche mit dem Wohnhaus inkl. Wintergarten bebaut werden. Zu jedem B-Plan wird auch eine gültige Baunutzungsverordnung (BauNVO) angegeben. Diese regelt die genaue Berechnung. Sie wurde von 1962 bis heute mehrfach geändert, ist aber immer noch gültig. Wenn dein B-Plan nach 1990 aufgestellt wurde, musst du zusätzlich beachten, dass es auch einen Höchstwert für die Fläche gibt, die maximal versiegelt werden darf. Dazu zählen dann auch alle anderen Flächen wie z.B. Zufahrten, Stellplätze, Gartenhäuser, aber auch alle gepflasterten Wege. Meist beträgt der Höchstwert das 1,5-fache der festgesetzten GRZ – in diesem Fall also: 0,3 * 1,5 = 0,45. Die Geschossflächenzahl (GFZ) wird analog zur GRZ im B-Plan in Verbindung mit der BauNVO festgesetzt und gibt im Gegensatz zur GRZ die maximale Fläche der Wohnnutzung – ebenfalls in Prozent – an.
Die in Hamburg weit verbreiteten Baustufenpläne werden gesondert behandelt und müssen im Einzelfall geprüft werden. Wer mit seinem Wintergarten in Hamburg einen der Werte überschreitet, muss zusätzlich einen begründeten Antrag auf Befreiung von der Überschreitung stellen.
1.3 Müssen weitere Genehmigungen beantragt werden?
Darüber hinaus gibt es noch sogenannte Baunebenrechte, für die unabhängig von der Erteilung der Baugenehmigung für den Wintergarten durch die Bauämter in Hamburg individuelle Genehmigungen der entsprechenden Stellen erforderlich sein können. Um deren Einholung muss man sich selbst kümmern. Dazu gehören unter anderem:
- denkmalschutzrechtliche Genehmigungen
- Entwässerungsgenehmigungen
- naturschutzrechtliche Genehmigungen
- städtebauliche Erhaltungsverordnungen
- soziale Erhaltungsverordnungen
Mit den letztgenannten Erhaltungsverordnungen werden in Hamburg bestimmte Gebiete festgelegt, in denen jede bauliche Maßnahme einer Genehmigung durch die Baubehörde bedarf (unabhängig von den verfahrensfreien Bauvorhaben nach der Anlage zu § 61 HBauO).
Es sei noch einmal darauf hingewiesen, dass auch der Anbau eines Kaltwintergartens anstelle eines beheizten Wintergartens nicht genehmigungsfrei ist. Bei diesen handelt es sich um ein Gebäude mit Aufenthaltsraum im Sinne der Bauordnung, so dass für den Bau des Kaltwintergartens ein Bauantrag gestellt werden muss.
1.4 Müssen die Nachbarn informiert werden?
Bei der Planung eines Wintergartens als Anbau an ein Haus im Bundesland Hamburg sind das Nachbarschaftsrecht und die damit verbundenen Abstände zum Nachbargrundstück unbedingt zu beachten.
Dabei macht es einen großen Unterschied, ob das Grundstück zu den Nachbarn real oder ideell geteilt ist. Ist das Grundstück real geteilt, bist du alleiniger Eigentümer des gesamten Flurstücks und musst nach § 6 HBauO einen Abstand von 2,50 m zur Grenze des Nachbargrundstücks einhalten. Unterschreitest du diesen Abstand mit deinem Wintergarten, musst du die Zustimmung deiner Nachbarn einholen und zusätzlich zum Bauantrag einen begründeten Befreiungsantrag stellen. Zusätzlich werden in der Regel Brandschutzauflagen wie eine Brandwand oder eine Brandschutzverglasung auf der Seite, die den Mindestabstand nicht einhält, gefordert.
Wenn dein Grundstück nur ideell geteilt ist und du deshalb Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bist, musst du gegenüber der Bauaufsichtsbehörde meistens keine Mindestabstände zum Nachbargrundstück einhalten. Du musst dann aber alle Vorschriften der WEG selbst beachten und einhalten.
Noch ein Hinweis zu Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG):
Die zivilrechtlichen Aspekte sind nicht Bestandteil der Prüfung im Rahmen des Bauantrags. In diesem Zusammenhang spielt auch die GRZ eine wichtige Rolle, da diese zumeist für das gesamte Flurstück gilt und somit alle Miteigentümer gemeinsam für die Einhaltung verantwortlich sind.
Wir empfehlen deshalb, sich im Vorfeld bei dem zuständigen Bauamt des Wohnortes über die geltenden Vorschriften zu informieren. Neben den Brandschutzauflagen können weitere Nachweise, wie z.B. ein individueller Standsicherheitsnachweis durch eine berechtigte Person, gefordert werden. Am besten ist es, diese Anforderungen und Unterlagen bereits im Vorfeld mit dem Hersteller des Wintergartens zu besprechen und zu beschaffen. Das erspart dir viel Zeit, Mühe und wahrscheinlich auch Ärger bei der Beantragung der Baugenehmigung für deinen Wintergarten in Hamburg,
Gerne übernehmen wir für dich eine baurechtliche Vorprüfung, in der wir prüfen, welche Anträge du stellen musst und wie die Chancen auf eine Genehmigung stehen. Sende uns dazu einfach eine unverbindliche Anfrage. Für einen ersten Überblick, ob du für deinen Wintergarten in Hamburg einen Bauantrag stellen musst, verwende auch gerne unseren planstuuvCHECK.

2. Was kostet eine Baugenehmigung für einen Wintergarten in Hamburg?
Wie hoch die Kosten für den Bauantrag eines Wintergartens in Hamburg sind, hängt sowohl von der Anzahl der beteiligten Fachämter bzw. der Komplexität des anzuwendenden Bauplanungsrechts als auch von der Größe und den Herstellungskosten des Wintergartens ab. Die Hamburger Gebührenordnung bestimmt dabei die anrechenbaren Kosten und setzt die Höhe der Gebühr bei der Baubehörde fest. Als Mindestgebühr ist im Bundesland Hamburg mit einem Betrag von ca. 100 Euro bis 300 Euro zu rechnen.
Zusätzlich fallen Kosten für die Erstellung der erforderlichen Unterlagen und die bauordnungsrechtliche Prüfung sowie die Haftung eines bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers an.
Nach unseren Erfahrungen belaufen sich die Gesamtkosten für die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Wintergarten in Hamburg meist auf ca. 1.000 Euro bis 2.000 Euro.
3. Welche Unterlagen benötige ich für die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Wintergarten in Hamburg?
Um in Hamburg einen Bauantrag für einen Wintergarten stellen zu können, sind einige Unterlagen erforderlich, die beim zuständigen Bauamt eingereicht werden müssen. Hierfür muss in Hamburg seit dem 01.01.2024 zwingend das digitale Antragsverfahren gewählt werden. Die Bearbeitung und Kommunikation erfolgt seitdem nur noch digital und per E-Mail, wodurch die Bearbeitungszeiten optimiert und Papier eingespart werden konnte. Anträge in Papierform werden seitdem nicht mehr angenommen.
Als Unterlagen sind im Wesentlichen einzureichen:
- das vollständig ausgefüllte Antragsformular
- die Anlage zur Gebührenfestsetzung
- ein Lageplan des Grundstücks vom Liegenschaftskatasteramt (nicht älter als 6 Monate)
- ein Plan mit der Lage des Wintergartens sowie sämtlichen bebauten Flächen und Grenzabständen im Maßstab 1:500
- Bauzeichnungen und Baubeschreibungen des geplanten Wintergartens (befinden sich meist im Lieferumfang des Herstellers)
- Berechnung des umbauten Raumes
- ggf. Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung (Verhältniszahl der versiegelten Fläche)
- ggf. Nachweis der Einhaltung aller Bestimmungen des B-Plans
- ggf. statische Berechnung des Wintergartens
- ggf. Nachweis des Wärmeschutzes
- ggf. Nachweis des Brandschutzes
Wichtig:
Wer in Hamburg einen Bauantrag für einen Wintergarten stellen will, muss die erforderlichen Unterlagen von einem Entwurfsverfasser mit Bauvorlageberechtigung erstellen lassen. Das sind Architekten, Bauingenieure oder andere fachkundige Personen mit entsprechender Ausbildung und Versicherung. Damit soll sichergestellt werden, dass einerseits die Planung vorab geprüft wurde und andererseits die Haftung geklärt ist. Ohne die Unterschrift einer solchen Person kann im Bundesland Hamburg kein Bauantrag gestellt werden. Das hat aber auch Vorteile, denn die Antragsunterlagen sind in der Regel gut ausgearbeitet, so dass Planungsfehler vermieden werden und die Wahrscheinlichkeit von Nachforderungen, die das Antragsverfahren in die Länge ziehen können, minimiert wird.
4. Wie lange dauert es, bis eine Baugenehmigung für einen Wintergarten in Hamburg erteilt wird?
In Hamburg beträgt die Bearbeitungszeit nach Eingang beim Bauamt in der Regel ein bis drei Monate. Die Bearbeitungszeit kann auch länger als drei Monate dauern, wenn z.B. Anforderungen aus Nebenrechten bestehen oder das Planungsrecht oder der Wintergarten besonders umfangreich sind. Die Bearbeitungszeit hängt auch davon ab, ob mit dem Bauantrag gleichzeitig Abweichungen oder Befreiungen beantragt werden. Über diese Anträge entscheidet immer individuell eine Baukommission, die nur alle paar Wochen zusammenkommt.

4.1 Welche Genehmigungsverfahren stehen zur Auswahl?
In Hamburg gibt es seit dem 01.01.2026 drei Genehmigungsverfahren: das Baugenehmigungsverfahren mit und ohne Konzentrationswirkung nach § 64 und 64a HBauO, das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 63 HBauO und neu: die Genehmigungsfreistellung nach § 62 HBauO.
Die drei bzw. vier Verfahren unterscheiden sich im Wesentlichen durch die Anzahl der beteiligten Stellen, den Umfang der Prüfung und ob es eine Entscheidungsfrist für die Bauaufsichtsbehörde gibt. Das vereinfachte Verfahren wird häufig bevorzugt, da ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser bereits einen Teil der Prüfpunkte des umfassenden Verfahrens abdeckt, so dass die Behörde weniger prüfen muss. Außerdem muss die Behörde innerhalb einer Frist von zwei Monaten einen Bescheid erlassen. Wird diese Frist nicht eingehalten, gilt der Antrag aufgrund der Genehmigungsfiktion als genehmigt.
Im Baugenehmigungsverfahren muss die Behörde innerhalb von drei Monaten einen Bescheid erlassen und prüft dabei deutlich mehr Vorschriften als im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Beim Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung werden gegenüber dem Baugenehmigungsverfahren alle geltenden Vorschriften geprüft und eine Vielzahl von Stellungnahmen verschiedener Fachstellen eingeholt. Dieses Verfahren ist das teuerste, beinhaltet jedoch eine im Grunde vollständige Prüfung des Vorhabens durch die Bauaufsichtsbehörde.
Die Genehmigungsfreistellung kann gewählt werden, wenn die Erschließung gesichert ist, das Bauvorhaben im Geltungsbereich eines gültigen Bebauungsplans liegt und alle Vorgaben dieses Plans sowie der HBauO eingehalten werden. Das Grundstück darf zudem nicht im Gebiet einer sozialen Erhaltungsverordnung liegen. Der bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser prüft und erstellt alle Unterlagen. Nach Übermittlung der Unterlagen an das Bauamt hat dieses einen Monat Zeit, um zu entscheiden, ob ein Genehmigungsverfahren benötigt wird. Für diese Entscheidung, die keine bauaufsichtliche Prüfung darstellt, werden pauschal immer 100 Euro abgerechnet – unabhängig davon, wie entschieden wird.
Wichtig zu wissen ist, dass dieses Verfahren keine rechtsverbindliche Baugenehmigung darstellt. In der Regel wird deshalb das vereinfachte Genehmigungsverfahren empfohlen. Welche Variante gewählt wird, hängt also immer vom Bauvorhaben, dem Standort und dem geltenden Planungsrecht ab. In Hamburg ist für das vereinfachte Verfahren oder die Genehmigungsfreistellung stets ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser erforderlich.
Natürlich können wir von planstuuv die Bearbeitungszeit deines Bauamtes in Hamburg für die Erteilung der Baugenehmigung für den Wintergarten nicht direkt beeinflussen. Wir können dich aber bei der Wahl des richtigen Genehmigungsverfahrens beraten und dafür sorgen, dass dein Bauantrag in kürzester Zeit vollständig beim Bauamt eingeht.
Dabei gehen wir in fünf Schritten vor:

- Du schickst uns eine unverbindliche Anfrage. Dafür kannst Du entweder das Anfrageformular oder den planstuuvCHECK verwenden.

- Wir antworten Dir innerhalb von 24 Stunden mit unserem Angebot und schicken Dir zusätzlich eine Übersicht der benötigten Unterlagen.

- Wenn Du einverstanden bist, erteilst Du uns per E-Mail Deinen Auftrag und fügst alle Unterlagen bei.

- Nachdem wir die vollständigen Unterlagen erhalten haben, erstellen wir in der Regel innerhalb von fünf Werktagen den Bauantrag und schicken ihn Dir per E-Mail zur Prüfung zu.

- Wenn alles in Ordnung ist, reichen wir den Antrag direkt über ein Online-Portal beim Bauamt ein.
Unser Tipp: Wenn Du Dir nicht sicher bist, ob Du einen Antrag stellen musst, prüfen wir die Genehmigungspflicht auf Anfrage innerhalb von 3 Arbeitstagen. Informiere dich dafür einfach über unseren Bauantragsservice.
5. Was passiert, wenn ich in Hamburg ohne Genehmigung einen Wintergarten baue?
Errichtest du in Hamburg einen Wintergarten, ohne eine entsprechende Baugenehmigung oder einen Antrag auf Abweichung oder Befreiung gestellt zu haben, handelt es sich um einen “Schwarzbau”, der eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Hierfür kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Aber das ist noch nicht alles. Die zuständige Baubehörde kann dir auch die Nutzung des Wintergartens untersagen und als härteste Konsequenz den Abriss verlangen. Einen automatischen Bestandsschutz gibt es nicht, so dass auch nach einigen Jahren noch der Abriss eines Schwarzbaus angeordnet werden kann.
Wenn du deinen Wintergarten bereits gebaut hast und eine nachträgliche Genehmigung beantragen möchtest, informiere dich über unseren Bauantragsservice.

Hinweis:
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