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Baugenehmigung für ein Carport / eine Garage in Baden-Württemberg

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Alles Wissenswerte über Carports und Garagen im Bundesland Baden-Württemberg


1. Brauche ich für ein Carport oder eine Garage in Baden-Württemberg eine Baugenehmigung?

Der Bau von Carports und Garagen unterliegt im Bundesland Baden-Württemberg bestimmten baurechtlichen Vorschriften. Bevor mit der Planung begonnen wird, sollte daher geprüft werden, ob ein Bauantrag gestellt werden muss.

Ein überdachter Stellplatz (Carport) oder eine Garage mit einer Grundfläche von weniger als 50 Quadratmetern und einer Wandhöhe von nicht mehr als 3 Metern ist in Baden-Württemberg unter Umständen baugenehmigungsfrei. Dies ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und gilt nicht generell. Insbesondere muss das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen und darf öffentliche Belange nicht beeinträchtigen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn das geplante Bauvorhaben das Stadtbild stört oder die Nachbarschaft in einer bestimmten Weise beeinträchtigt. Insbesondere das Nachbarschaftsrecht ist von großer Bedeutung und unbedingt zu beachten.

Die Grenze für genehmigungsfreie Carports oder Garagen gilt allerdings nur für den sogenannten „Innenbereich“ und nicht für den „Außenbereich“. Das heißt, wer nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil wohnt, muss unabhängig von der Grundfläche des geplanten Carports oder der Garage einen Bauantrag stellen. Der Außenbereich ist besonders geschützt, um eine Zersiedelung zu verhindern. Wer sich nicht sicher ist, ob er im Innen- oder Außenbereich wohnt, kann beim zuständigen Bauamt nachfragen und die für ihn geltende Satzung einsehen.

Es lohnt sich also, diesen Artikel zu lesen, denn wir gehen auf die wichtigsten Vorschriften ein, sodass du Ordnungswidrigkeiten und gegebenenfalls sogar einen Rückbau vermeiden kannst. Diese drohen übrigens auch bei genehmigungsfreien Bauvorhaben. Alternativ kannst du unseren planstuuvCHECK nutzen, um eine erste unverbindliche und kostenlose Antwort zur Genehmigungspflicht zu erhalten.

Noch ein Hinweis:
Die Landesbauordnung (LBauO) unterscheidet bei der Genehmigungspflicht nicht zwischen Carports und Garagen, weshalb wir in diesem Artikel beide zusammen beschreiben. Bei der Errichtung gelten jedoch unterschiedliche Anforderungen, z.B. an die Gestaltung, den Brandschutz oder die zulässige Lage auf dem Grundstück.

Das heißt, auch wenn, wie bereits erwähnt, für bestimmte Garagen und Carports kein Bauantrag gestellt werden muss, sind bestimmte baurechtliche Vorschriften zu beachten. Der Bauherr handelt in diesem Fall eigenverantwortlich. Es ist daher ratsam, sich vor der Planung bei der zuständigen Baubehörde des jeweiligen Bundeslandes über die spezifischen Vorschriften in der jeweiligen Gemeinde zu informieren, da z.B. die Bebauungspläne regional sehr unterschiedlich sind.

1.1 Nach welchen Kriterien wird der Bauantrag beurteilt?

Auch wenn du für dein Bauvorhaben nach der geltenden Bauordnung keinen Bauantrag stellen musst, bedeutet das nicht, dass du deinen Carport oder deine Garage ohne rechtliche Prüfung bauen kannst. Für die Beurteilung eines Bauantrags für einen Carport oder eine Garage gibt es in der Regel drei Kriterien:

  • ein rechtskräftiger Bebauungsplan der jeweiligen Gemeinde oder Stadt
  • § 34 BauGB
  • § 35 BauGB

Rechtskräftige Bebauungspläne der Städte und Gemeinden enthalten örtliche Bauvorschriften wie z.B. Dachneigung, Materialien oder Farben sowie allgemeine Festsetzungen wie Baugrenzen, Flächen für Stellplätze, Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ). Anhand dieser Festsetzungen kann die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit des Bauvorhabens prüfen. Liegt kein Bebauungsplan vor, findet § 34 BauGB Anwendung und es wird im Einzelfall geprüft, ob sich das Bauvorhaben in die nähere Umgebung einfügt. Liegt das Grundstück außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Außenbereich, ist es nach § 35 BauGB zu beurteilen. Hier sind nur privilegierte Bauvorhaben zulässig, um eine unkontrollierte Zersiedelung zu verhindern.

1.2 Was wird durch Bebauungspläne geregelt?

Durch Baugrenzen werden die Bereiche festgelegt, in denen bauliche Anlagen, die zur Hauptnutzung gehören, errichtet werden dürfen. Freistehende Carports oder Garagen sind Nebenanlagen und gehören nicht zur Hauptnutzung. Sie müssen daher nicht innerhalb der Baugrenzen liegen. Anders verhält es sich bei Garagen, die in das Haus integriert sind – diese können unter Umständen zur Hauptanlage gehören und müssen daher innerhalb der Baugrenzen liegen. In Bebauungsplänen können aber auch explizit Flächen ausgewiesen werden, auf denen Stellplätze zu errichten sind. Darüber hinaus werden in den textlichen Festsetzungen des B-Plans häufig weitergehende Vorgaben zur Lage von Carports oder Garagen gemacht, z.B. dass diese Mindestabstände zu öffentlichen Verkehrsflächen einhalten müssen oder nicht im Vorgartenbereich oder an anderer Stelle zulässig sind. Weitere Festsetzungen des B-Plans können gestalterische Punkte sein: Es kann das zu verwendende Material, die Dachneigung oder auch die Pflicht zur Begrünung des Carports oder der Garage vorgeschrieben werden.

Die Grundflächenzahl (GRZ) legt fest, wie viel Prozent der anrechenbaren Grundstücksfläche überbaut bzw. versiegelt werden darf. Ist im B-Plan z.B. ein Wert von 0,3 festgelegt, dürfen in der Regel 30 % der Grundstücksfläche mit den Hauptanlagen (Wohnhaus und Terrasse) bebaut werden. Zu jedem B-Plan gibt es auch eine gültige Baunutzungsverordnung (BauNVO). Sie regelt die genaue Berechnung. Sie wurde von 1962 bis heute mehrfach geändert, ist aber immer noch gültig. In einigen älteren Bebauungsplänen und in allen B-Plänen, die nach 1990 aufgestellt wurden, ist zusätzlich zu beachten, dass es auch eine Obergrenze für die Restfläche gibt. Dazu zählen dann alle anderen Flächen wie z.B. Zufahrten, Gartenhäuser, alle Wege, aber auch Carports oder Garagen. Meist beträgt der Höchstwert das 1,5-fache der festgesetzten GRZ, in diesem Fall also: 0,3 * 1,5 = 0,45. Da die BauNVO mehrfach geändert wurde, gelten derzeit unterschiedliche Berechnungsgrundlagen, die entscheidenden Einfluss auf die Anrechenbarkeit der Stellplatzflächen haben. In älteren Bebauungsplänen kann daher unter Umständen auf die Anrechnung von Flächen für Carports oder Garagen verzichtet werden. Wer die Werte der Grundflächenzahl überschreitet, muss unabhängig davon, ob ein Bauantrag gestellt werden muss, einen begründeten Antrag auf Befreiung von der Überschreitung stellen. Letztlich ist bei der Planung und dem Bau eines Carports oder einer Garage eine genaue Prüfung des gültigen B-Plans der Gemeinde unumgänglich.

1.3 Müssen weitere Genehmigungen beantragt werden?

Es ist zu beachten, dass neben der Baugenehmigung ggf. gesonderte Genehmigungen für Baunebenrechte bei deinem Vorhaben erforderlich sind. Diese sind unabhängig von der Erteilung der Baugenehmigung für einen Carport oder eine Garage im Bundesland Baden-Württemberg und müssen unter Umständen vom Bauherrn selbst bei der zuständigen Behörde eingeholt werden. Zu den Baunebenrechten gehören unter anderem

  • die Garagen- und Stellplatzverordnung
  • denkmalschutzrechtliche Genehmigungen
  • wasserrechtliche Genehmigungen bzw. Entwässerungsgenehmigungen
  • naturschutzrechtliche Genehmigungen
  • Erhaltungssatzungen oder Veränderungssperren.

Als Bauherr ist man auch dann für die Einholung der Einzelgenehmigungen bei den zuständigen Behörden bzw. für die Einhaltung aller sonstigen Vorschriften verantwortlich, wenn das Bauvorhaben verfahrensfrei ist und keine Baugenehmigung beantragt werden muss.

Es findet dann lediglich keine standardmäßige Prüfung durch die Bauaufsicht statt. An dieser Stelle sei noch darauf hingewiesen, dass für Carports und Garagen ab einer bestimmten Größe zusätzliche Anforderungen an den Brandschutz und die Statik gestellt werden können.

1.4 Müssen die Nachbarn informiert werden?

Neben den allgemeinen Regelungen der Landesbauordnung (LBauO) und den Kriterien des Baugesetzbuches sind die Vorschriften über die Abstandsflächen und die damit verbundenen schutzwürdigen Nachbarinteressen von großer Bedeutung. Die Abstandsflächen sind in Baden-Württemberg in § 6 der Landesbauordnung (LBauO) definiert. Im Allgemeinen müssen Gebäude einen Mindestabstand von 2,50 m zu den realen Flurstückgrenzen einhalten. Dabei spielt es eine entscheidende Rolle, ob es sich um reale oder ideelle Grenzen zum Nachbargrundstück handelt. Handelt es sich um ideelle Grenzen, können die Abstandsflächen diese überschreiten, da die Grenze nur zivilrechtliche Bedeutung hat. In diesem Fall muss der Bauherr jedoch alle Vorschriften gemäß der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) einhalten. Ist die Grenze jedoch real, muss der betroffene Eigentümer des Nachbargrundstückes dem Bauvorhaben zustimmen und es können sich weitere Anforderungen an den Brandschutz ergeben.

Für bestimmte Bauwerke gibt es jedoch Ausnahmeregelungen, die eine Grenzbebauung zulassen – so auch für den Bau von Carports und Garagen. Nach § 6 Abs. 1 LBO dürfen Carports oder Garagen an der Grenze errichtet werden, wenn folgende Grenzwerte eingehalten werden:

  • max. Länge an der Grundstücksgrenze: 9,00 m
  • max. Wandhöhe an der Grundstücksgrenze: 3,00 m
  • max. Wandfläche an der Grundstücksgrenze: 25,00 m²
  • max. Länge an allen Grundstücksseiten: 15,00 m

Insbesondere der letzte Punkt ist zu beachten, da die maximale Grenzbebauung für jedes Grundstück auf 15 m begrenzt ist.

Darüber hinaus werden in der LBO weitere Regelungen zur Grenzbebauung getroffen. So muss zum Beispiel bei Wänden ein Mindestabstand von 0,50 m eingehalten werden, wenn nicht direkt an die Grenze gebaut wird. Ebenso muss dem Nachbarn immer die gleiche Bauweise ermöglicht werden, weshalb die Fundamente vollständig auf dem eigenen Grundstück liegen müssen. Wird einer der oben genannten Grenzwerte überschritten, muss der betroffene Nachbar dem Bauvorhaben schriftlich zustimmen und ein begründeter Abweichungsantrag bei der Bauaufsichtsbehörde gestellt werden. Die Nachbarn sollten nach Möglichkeit auf den Bauvorlagen, wie z.B. dem Lageplan, der Baubeschreibung oder den Bauzeichnungen unterschreiben. Der Abweichungsantrag ist auch dann zwingend erforderlich, wenn der Carport oder die Garage aufgrund ihrer Abmessungen genehmigungsfrei ist und kein vollständiger Bauantrag gestellt werden muss. Wird dies versäumt, kann es noch Jahre später zu Nachbarschaftsstreitigkeiten kommen oder ein Rückbau durch die Bauaufsicht angeordnet werden. Je nach Größe der Überschreitung kann auch die Eintragung einer Baulast auf dem Nachbargrundstück verlangt werden.

Noch ein Hinweis zu Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG):
Liegen nur ideelle Grundstücksteilungen vor, tritt die WEG gegenüber der Bauaufsichtsbehörde wie ein Eigentümer des Gesamtgrundstücks auf und ist für die Einhaltung aller baurechtlichen Vorschriften verantwortlich. Konkret bedeutet dies, dass Vorschriften zur Grenzbebauung oder auch zur maximal zulässigen Grundfläche (GRZ) von allen Miteigentümern gemeinsam eingehalten werden müssen.

Wir empfehlen deshalb, sich im Vorfeld bei dem zuständigen Bauamt der Gemeinde oder der Kommune über die geltenden Vorschriften und den genehmigungsfreien Anlagen zu informieren. Neben der Zustimmung der Nachbarn werden meist weitere Auflagen gefordert, wie z.B. ein individueller Standsicherheitsnachweis (Statik) durch eine berechtigte Person. Es ist ratsam, diese Anforderungen und Unterlagen bereits im Vorfeld mit dem Hersteller des Carports oder der Garage zu besprechen und zu organisieren. Das erspart dir viel Zeit, Mühe und wahrscheinlich auch Ärger bei der Beantragung der Baugenehmigung für dein Carport oder deine Garage im Bundesland Baden-Württemberg.

Gerne übernehmen wir für dich eine baurechtliche Vorprüfung, in der wir prüfen, welche Anträge du stellen musst und wie die Chancen auf eine Genehmigung stehen. Sende uns dazu einfach eine unverbindliche Anfrage. Für einen ersten Überblick, ob du für dein Carport oder deine Garage in Baden-Württemberg einen Bauantrag stellen musst, verwende auch gerne unseren planstuuvCHECK.

2. Was kostet eine Baugenehmigung für ein Carport oder eine Garage in Baden-Württemberg?

Es gibt verschiedene Einflussfaktoren, die die Kosten eines Bauantrags für einen Carport oder eine Garage in Baden-Württemberg maßgeblich beeinflussen. Die Anzahl der beteiligten Fachstellen, die Komplexität des Bauplanungsrechts, die Größe, die Höhe und die Herstellungskosten des Carports oder der Garage spielen dabei eine entscheidende Rolle. Die Gebührenordnung des Landes regelt die anrechenbaren Kosten des Vorhabens und die Höhe der an die Baubehörde zu entrichtenden Gebühr. Der Mindestbetrag liegt in der Regel zwischen 100 und 300 Euro.

Zusätzlich sind die Kosten für die Erstellung der erforderlichen Unterlagen, die baurechtliche Prüfung und die Kosten eines bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers zu berücksichtigen. Weitere Kosten können ggf. für individuelle Statik Berechnungen anfallen.

Fazit: Nach unseren Erfahrungen liegen die Gesamtkosten für die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Carport oder eine Garage in Baden-Württemberg in der Regel zwischen 800 und 1200 Euro.

3. Welche Unterlagen benötige ich für die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Carport oder eine Garage in Baden-Württemberg?

Für den Bauantrag eines Carports oder einer Garage müssen in Baden-Württemberg einige Unterlagen zusammengestellt oder in Auftrag gegeben und meist in dreifacher Ausfertigung beim zuständigen Bauamt eingereicht werden. Einige Bauämter bieten bereits digitale Verfahren an, die viel Papier und teilweise auch Zeit sparen. Der vollständig digitale Bauantrag wird aber wohl erst in der nächsten Zeit flächendeckend eingeführt werden.

Wichtig:
Für den Bauantrag eines Carports oder einer Garage ist im Bundesland Baden-Württemberg in den meisten Fällen ein Entwurfsverfasser mit Bauvorlageberechtigung erforderlich. Diese fachkundigen Personen, die Architekten, Bauingenieure oder andere entsprechend qualifizierte Personen sein können, bereiten alle erforderlichen Unterlagen vor, prüfen das Baurecht und leisten die erforderliche Unterschrift auf den Antragsunterlagen. Ist dein Carport oder deine Garage verfahrensfrei, können sie dir auch bei der Beantragung einer Ausnahme oder Befreiung behilflich sein. Der Bauherr darf den Bauantrag in der Regel nicht selbst einreichen, da durch diese Regelung sowohl die Haftung geklärt als auch die fachgerechte Erstellung der Antragsunterlagen sichergestellt wird. Nähere Informationen dazu erhältst du beim Bauamt. Ein weiterer Vorteil: Der Bauvorlageberechtigte kann zusätzlich ein beschleunigtes Antragsverfahren wählen, bei dem die Baubehörde einige Punkte der Bauordnung (BauO) nicht mehr prüfen muss. Das spart Zeit und verringert das Risiko von Planungsfehlern und zeitraubenden Nachforderungen.

4. Wie lange dauert es, bis eine Baugenehmigung für ein Carport oder eine Garage in Baden-Württemberg erteilt wird?

Die Dauer der Bearbeitung eines Bauantrags für einen Carport oder eine Garage liegt in Baden-Württemberg normalerweise zwischen einem und drei Monaten.

Die Komplexität des Bauplanungsrechts, Anforderungen aus Nebenrechten oder zusätzliche Anforderungen aufgrund der Größe oder Lage auf dem Baugrundstück können die Bearbeitungszeit jedoch verlängern. Sind darüber hinaus Abweichungs- oder Befreiungsanträge erforderlich, müssen diese im Einzelfall von einer Baukommission geprüft werden, die nur alle paar Wochen tagt. Sollte dein Carport oder deine Garage verfahrensfrei sein, aber ein Abweichungs- oder Befreiungsantrag gestellt werden müssen, ist ebenfalls mit einer Bearbeitungszeit von ein bis drei Monaten zu rechnen.

Allerdings muss das Bauamt innerhalb bestimmter Fristen über deinen Bauantrag entscheiden. Sollten diese Fristen überschritten werden, tritt die so genannte Genehmigungsfiktion ein und dein Bauantrag gilt automatisch als genehmigt. Zu beachten ist, dass die Fristen erst ab dem Zeitpunkt laufen, an dem alle Unterlagen vollständig beim Bauamt eingegangen sind, was nicht unbedingt dem Abgabetermin entspricht. Das Bauamt kann also unter Umständen die Fristen etwas verlängern, indem es zusätzliche Unterlagen anfordert.

4.1 Welche Genehmigungsverfahren stehen zur Auswahl?

Die Wahl des Baugenehmigungsverfahrens hängt von deinem speziellen Bauvorhaben, dem Bauort und dem geltenden Planungsrecht ab. Die verschiedenen Verfahren unterscheiden sich hinsichtlich der Gebühren, der Bearbeitungsdauer, der Rechtssicherheit und der Anzahl der beteiligten Fachstellen in deinem Bundesland. Isolierte Abweichungs- oder Befreiungsanträge haben im Gegensatz zu Bauanträgen keine festen Fristen. Bei Vorliegen eines Bebauungsplans und Erfüllung aller Auflagen kann das Kenntnisgabeverfahren (Bauanzeige) mit einer verkürzten Entscheidungsfrist von 2-4 Wochen eine Option sein, auch wenn es keine rechtssichere Baugenehmigung darstellt. In der Regel wird das vereinfachte Genehmigungsverfahren gewählt, da hier weniger Fachstellen zu beteiligen sind als im vollständigen Baugenehmigungsverfahren und die Entscheidungsfrist ca. 3 statt 4 Monate beträgt. Allerdings ist in Baden-Württemberg häufig ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser erforderlich, um das Kenntnisgabeverfahren (Bauanzeige) oder das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchführen zu können.

Natürlich können wir von planstuuv die Bearbeitungszeit deines Bauamtes in Baden-Württemberg für die Erteilung der Baugenehmigung für dein Carport oder deine Garage nicht direkt beeinflussen. Wir können dich aber bei der Wahl des richtigen Genehmigungsverfahrens beraten und dafür sorgen, dass dein Bauantrag in kürzester Zeit vollständig beim Bauamt eingeht.

Dabei gehen wir in fünf Schritten vor:

  1. Du schickst uns eine unverbindliche Anfrage. Dafür kannst Du entweder das Anfrageformular oder den planstuuvCHECK verwenden.
  1. Wir antworten Dir innerhalb von 24 Stunden mit unserem Angebot und schicken Dir zusätzlich eine Übersicht der benötigten Unterlagen.
  1. Wenn Du einverstanden bist, erteilst Du uns per E-Mail Deinen Auftrag und fügst alle Unterlagen bei.
  1. Nachdem wir die vollständigen Unterlagen erhalten haben, erstellen wir in der Regel innerhalb von fünf Werktagen den Bauantrag und schicken ihn Dir per E-Mail zur Prüfung zu.
  1. Wenn alles in Ordnung ist, bekommst Du alle von uns unterschriebenen Formulare in dreifacher Ausfertigung per Post zugeschickt, damit Du sie unterschreiben und den Bauantrag beim Bauamt einreichen kannst oder wir reichen den Antrag direkt über ein Online-Portal beim Bauamt ein.

Unser Tipp: Wenn Du Dir nicht sicher bist, ob Du einen Antrag stellen musst, prüfen wir die Genehmigungspflicht auf Anfrage innerhalb von 3 Arbeitstagen. Informiere Dich dafür einfach über unseren Bauantragsservice.

5. Was passiert, wenn ich in Baden-Württemberg ein Carport oder eine Garage ohne Genehmigung baue?

Die Errichtung eines Carports oder einer Garage in Baden-Württemberg ohne entsprechende Baugenehmigung bzw. ohne Ausnahme oder Befreiung gilt als “Schwarzbau” und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese Ordnungswidrigkeit kann nach der Bauordnung (BauO) mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Außerdem behält sich die Baubehörde vor, die Nutzung zu untersagen und in letzter Konsequenz den Rückbau des Carports oder der Garage zu verlangen. Auch nach einigen Jahren gibt es keinen automatischen Bestandsschutz, so dass der Rückbau eines Schwarzbaues immer noch angeordnet werden kann.

Wenn du dein Carport oder deine Garage bereits gebaut hast und eine nachträgliche Genehmigung beantragen möchtest, informiere dich über unseren Bauantragsservice, bei dem wir auch nachträgliche Genehmigungen anbieten.

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