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Baugenehmigung für ein Gartenhaus in Nordrhein-Westfalen

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Alles Wissenswerte über Gartenhäuser im Bundesland Nordrhein-Westfalen


1. Brauche ich für ein Gartenhaus in Nordrhein-Westfalen eine Baugenehmigung?

Im Bundesland Nordrhein-Westfalen gibt es einige baurechtliche Vorschriften, die vor dem Bau eines Gartenhauses zu beachten sind. Ein erster Schritt könnte sein, zu klären, ob ein Bauantrag notwendig ist.

In Nordrhein-Westfalen ist ein Gartenhaus im Garten mit einem Volumen von weniger als 75 Kubikmetern und unabhängig von der Grundfläche in der Regel baugenehmigungsfrei. Dies gilt allerdings nur für den Innenbereich: Für Vorhaben im Außenbereich ist unabhängig von der Größe in jedem Fall eine Baugenehmigung erforderlich. Neben den allgemeinen Vorschriften der Landesbauordnung (LBO) musst du aber noch weitere Vorschriften beachten, die eine Baugenehmigung für dein Bauvorhaben erforderlich machen können. So musst du z.B. sicherstellen, dass dein Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes (sofern vorhanden) entspricht und öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn das geplante Bauwerk das Stadtbild stört oder die Nachbarschaft beeinträchtigt. Das Nachbarschaftsrecht ist hier von besonderer Bedeutung und sollte immer berücksichtigt werden. Aus den Vorschriften über die Abstandsflächen ergibt sich zudem eine maximale Wandhöhe an der Grundstücksgrenze.

Aus diesem Grund empfehlen wir die folgenden Artikel zu lesen. Wir gehen auf die wichtigsten Vorschriften ein und helfen dir, eine Ordnungswidrigkeit oder gar einen Rückbau zu vermeiden. Alternativ kannst du auch unseren planstuuvCHECK für eine erste unverbindliche und kostenlose Antwort zur Genehmigungspflicht nutzen.

Noch ein Hinweis:
In der Landesbauordnung (LBO) wird das Gartenhaus als Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten eingestuft (Nebenanlage), weshalb diese Voraussetzungen immer erfüllt sein müssen. Soll das Gartenhaus als Aufenthaltsraum dienen und entsprechend beheizt werden, ist unabhängig von der Größe eine Baugenehmigung erforderlich.

Es wird darauf hingewiesen, dass trotz der bereits erwähnten möglichen Befreiung von der Bauantragspflicht für Gartenhäuser weitere baurechtliche Vorschriften zu beachten sind. Hierfür ist der Bauherr selbst verantwortlich. Es ist daher sinnvoll, sich vor der Planung beim zuständigen Bauamt über die konkreten Vorschriften zu informieren, da z.B. die Bebauungspläne sehr unterschiedlich sein können.

1.1 Nach welchen Kriterien wird der Bauantrag beurteilt?

Die Landesbauordnung (LBauO) sieht vor, dass für bestimmte Bauvorhaben kein Bauantrag gestellt werden muss. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Gartenhaus ohne rechtliche Prüfung errichtet werden kann. Für die Beurteilung eines Bauantrags für ein Gartenhaus gibt es drei wesentliche Kriterien:

  • ein rechtskräftiger Bebauungsplan der jeweiligen Gemeinde oder Stadt
  • § 34 BauGB
  • § 35 BauGB

In einem rechtskräftigen Bebauungsplan der Gemeinde sind die örtlichen Bauvorschriften wie Dachneigung, Materialien, Farben, Baugrenzen, Flächen für Nebenanlagen, Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) festgelegt. Anhand dieser Festsetzungen kann die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit des Bauvorhabens prüfen. Im Rahmen des § 34 BauGB wird geprüft, ob sich das Bauvorhaben in die nähere Umgebung einfügt. Er ist anzuwenden, wenn kein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt. Für Grundstücke außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, also im Außenbereich, ist die Beurteilung nach § 35 BauGB erforderlich. Hier sind nur privilegierte Bauvorhaben zulässig, um eine unkontrollierte Zersiedelung zu verhindern.

1.2 Was wird durch Bebauungspläne geregelt?

Durch Baugrenzen werden die Bereiche festgelegt, in denen bauliche Anlagen, die zur Hauptnutzung gehören, errichtet werden dürfen. Freistehende Gartenhäuser sind Nebenanlagen und gehören nicht zur Hauptnutzung. Sie müssen deshalb nicht innerhalb der Baugrenzen liegen. In Bebauungsplänen können aber auch explizit Flächen ausgewiesen werden, auf denen die Errichtung von Nebenanlagen nicht zulässig ist. Weitere Festsetzungen des B-Plans können gestalterischer Art sein: So können das zu verwendende Material, die Dachneigung oder auch die Pflicht zur Begrünung des Gartenhauses vorgeschrieben werden.

Die Grundflächenzahl (GRZ) legt fest, wie viel Prozent der anrechenbaren Grundstücksfläche überbaut oder versiegelt werden darf. Ist im B-Plan z.B. ein Wert von 0,3 festgelegt, dürfen in der Regel 30 % der Grundstücksfläche mit den Hauptanlagen (Wohnhaus und Terrasse) bebaut werden. Zu jedem B-Plan gibt es auch eine gültige Baunutzungsverordnung (BauNVO). Sie regelt die genaue Berechnung. Sie wurde von 1962 bis heute mehrfach geändert, ist aber immer noch gültig. In einigen älteren Bebauungsplänen und in allen B-Plänen, die nach 1990 aufgestellt wurden, ist zusätzlich zu beachten, dass es auch eine Obergrenze für die Restfläche gibt. Dazu zählen dann alle anderen Flächen wie z.B. Zufahrten, Carports, Garagen, alle Wege, aber auch Gartenhäuser. Meist beträgt die Obergrenze das 1,5-fache der festgesetzten GRZ, in diesem Fall also: 0,3 * 1,5 = 0,45. Da die BauNVO mehrfach geändert wurde, gelten derzeit unterschiedliche Berechnungsgrundlagen, die entscheidenden Einfluss auf die Anrechenbarkeit der Flächen von Nebenanlagen haben. In älteren Bebauungsplänen kann daher unter Umständen auf die Anrechnung von Flächen für Gartenhäuser verzichtet werden.

Wer die Werte der Grundflächenzahl überschreitet, muss unabhängig davon, ob ein Bauantrag gestellt werden muss, einen begründeten Antrag auf Befreiung von der Überschreitung stellen. Letztlich ist bei der Planung und dem Bau eines Gartenhauses eine genaue Prüfung des gültigen B-Plans der Gemeinde unumgänglich.

1.3 Müssen weitere Genehmigungen beantragt werden?

Wer in Nordrhein-Westfalen ein Gartenhaus im Garten bauen will, sollte wissen, dass eine Baugenehmigung allein manchmal nicht ausreicht. Neben der Baugenehmigung kann es erforderlich sein, gesonderte baunebenrechtliche Genehmigungen einzuholen. Dazu gehören unter anderem denkmalschutzrechtliche, wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Genehmigungen sowie die Berücksichtigung von Erhaltungssatzungen oder Veränderungssperren.
Auch wenn das Bauvorhaben verfahrensfrei ist, liegt die Verantwortung für die Einhaltung aller Vorschriften beim Bauherrn. Es findet lediglich aufgrund der Verfahrensfreiheit keine standardmäßige Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde statt.

Darüber hinaus können bei größeren Gartenhäusern zusätzliche Anforderungen an den Brandschutz und die Standsicherheit gestellt werden.

An dieser Stelle sei nochmals auf die Definition des Gartenhauses hingewiesen: In der Bauordnung (BauO) wird das Gartenhäuschen unabhängig von der Grundfläche als Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten (Nebenanlage) eingestuft. Darunter fallen z.B. Geräteschuppen im Garten. Lauben in Schrebergärten fallen in der Regel unter das Bundeskleingartengesetz und sind gesondert zu betrachten.

1.4 Müssen die Nachbarn informiert werden?

Betrachtet man die baurechtlichen Vorschriften in Nordrhein-Westfalen, so spielen die Abstandsflächen und die durch sie geschützten nachbarlichen Belange eine wichtige Rolle. Sie sind in § 6 der Landesbauordnung (LBO) definiert. Grundsätzlich müssen Gebäude einen Grenzabstand von mindestens 3,00 Meter zu den realen Grundstücksgrenzen einhalten. Dabei spielt es eine entscheidende Rolle, ob es sich um reale oder ideelle Grenzen handelt. Handelt es sich um ideelle Grenzen, kann der vorgeschriebene Grenzabstand unterschritten werden, da die Grenze nur zivilrechtliche Bedeutung hat. Allerdings muss der Bauherr in diesem Fall alle Vorschriften der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) einhalten. Ist die Grenze jedoch real, muss der betroffene Nachbar dem Bauvorhaben zustimmen und es können sich weitere Anforderungen an den Brandschutz ergeben.

Für Gartenhäuser gibt es jedoch Ausnahmen, die eine Grenzbebauung ermöglichen. Nach § 6 Abs. 8 BauO NRW ist eine Grenzbebauung unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • max. Länge an der Grundstücksgrenze: 9,00 m
  • max. Höhe an der Grundstücksgrenze: 3,00 m
  • max. Länge an allen Grundstücksseiten: 18,00 m

Bei Überschreitung dieser Grenzwerte ist die schriftliche Zustimmung des Nachbarn und ein begründeter Antrag auf Abweichung bei der Bauaufsichtsbehörde erforderlich.

Dieser Antrag ist auch dann erforderlich, wenn das Gartenhaus von den Abmessungen her genehmigungsfrei ist und kein vollständiger Bauantrag gestellt werden muss. Ein Versäumnis in diesem Bereich kann zu Konflikten mit den Nachbarn und sogar zu einer Rückbauverfügung durch die Bauaufsichtsbehörde führen. Je nach Ausmaß der Überschreitung kann auch die Eintragung einer Baulast auf dem Nachbargrundstück erforderlich werden.

Hinweis zu Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG):
Für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) ist es wichtig zu wissen, dass sie gegenüber der Bauaufsichtsbehörde als Eigentümer des gesamten Grundstücks auftreten und damit gemeinsam für die Einhaltung aller baurechtlichen Vorschriften verantwortlich sind. Das bedeutet, dass alle gemeinsam die Vorschriften zur Grenzbebauung und zur maximal zulässigen bebaubaren Fläche (GRZ) einhalten müssen.

Wir empfehlen deshalb, sich im Vorfeld bei dem zuständigen Bauamt des Wohnortes über die geltenden Vorschriften und den genehmigungsfreien Anlagen zu informieren. Neben der Zustimmung der Nachbarn werden meist weitere Auflagen, wie z.B. ein individueller Standsicherheitsnachweis durch eine berechtigte Person, sowie die Beauftragung eines staatlich anerkannten Sachverständigen gefordert. Es ist ratsam, diese Anforderungen und Unterlagen bereits im Vorfeld mit dem Hersteller des Gartenhauses zu besprechen und zu organisieren. Das erspart dir viel Zeit, Mühe und wahrscheinlich auch Ärger bei der Beantragung der Baugenehmigung für dein Gartenhaus im Bundesland Nordrhein-Westfalen.

Gerne übernehmen wir für dich eine Vorprüfung der Bauvorschriften, in der wir prüfen, welche Anträge du stellen musst und wie die Chancen auf eine Genehmigung stehen. Sende uns dazu einfach eine unverbindliche Anfrage. Für einen ersten Überblick, ob du für dein Gartenhaus in Nordrhein-Westfalen einen Bauantrag stellen musst, verwende auch gerne unseren planstuuvCHECK.

2. Was kostet eine Baugenehmigung für ein Gartenhaus in Nordrhein-Westfalen?

Die Kosten für die Beantragung einer Baugenehmigung für ein Gartenhaus in Nordrhein-Westfalen werden von verschiedenen Faktoren beeinflusst. Größe, Höhe und Herstellungskosten des geplanten Bauwerks fließen ebenso in die Berechnung ein wie die Komplexität des Bauplanungsrechts und die Anzahl der beteiligten Fachämter. Die Gebührenordnung des Landes NRW legt fest, welche Kosten für das Bauvorhaben angesetzt werden können und bestimmt die Höhe der Gebühr bei der Baubehörde. In der Regel beträgt die Mindestgebühr in Nordrhein-Westfalen ca. 100 Euro bis 300 Euro.

Weitere Kostenpositionen sind die Erstellung der erforderlichen Unterlagen, die baurechtliche Prüfung und die Beauftragung eines bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers. Darüber hinaus können weitere Kosten für einzelne Standsicherheitsnachweise oder den staatlich anerkannten Sachverständigen anfallen.

Insgesamt belaufen sich die Kosten für die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Gartenhaus im Bundesland Nordrhein-Westfalen nach unseren Erfahrungen auf ca. 800 Euro bis 1.200 Euro.

3. Welche Unterlagen benötige ich für die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Gartenhaus in Nordrhein-Westfalen?

In Nordrhein-Westfalen sind für den Bauantrag eines Gartenhauses eine Reihe von Unterlagen zu erstellen oder erstellen zu lassen und in der Regel in dreifacher Ausfertigung beim zuständigen Bauamt einzureichen. Einige Bauämter bieten bereits digitale Verfahren an, die Papier und ggf. Zeit sparen. Die vollständig digitale Bauantragstellung wird jedoch erst in naher Zukunft flächendeckend umgesetzt werden.

Wichtig:
In Nordrhein-Westfalen ist zu beachten, dass für den Bauantrag eines Gartenhauses nach der Bauordnung NRW in der Regel ein Entwurfsverfasser mit Bauvorlageberechtigung erforderlich ist. Das können Architekten, Bauingenieure oder andere qualifizierte Personen sein. Dieser besorgt die notwendigen Unterlagen, prüft das Baurecht, unterschreibt alle Seiten und reicht den Antrag ein. Der Bauherr darf den Bauantrag in der Regel nicht selbst einreichen, da diese Regelung sowohl die Haftung klärt als auch die fachgerechte Erstellung der Antragsunterlagen sicherstellt. Wenn das Gartenhaus verfahrensfrei ist, aber Ausnahmen oder Befreiungen erforderlich sind, kann das Bauamt entscheiden, ob dafür ein Bauvorlageberechtigter erforderlich ist. Ein Bauvorlageberechtigter hat den Vorteil, dass ein beschleunigtes Antragsverfahren gewählt werden kann, bei dem bestimmte bauordnungsrechtliche Aspekte vorab geprüft werden, was die Bearbeitungszeit und die Kosten beim Bauamt reduziert.

In Nordrhein-Westfalen kann es darüber hinaus erforderlich sein, neben dem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser einen staatlich anerkannten Sachverständigen zu beauftragen. Dieser hat neben der Prüfung z.B. der Standsicherheits- und Wärmeschutznachweise auch die Aufgabe, die Baustelle stichprobenartig zu kontrollieren.

4. Wie lange dauert es, bis eine Baugenehmigung für ein Gartenhaus in Nordrhein-Westfalen erteilt wird?

Nachdem der Bauantrag für ein Gartenhaus beim zuständigen Bauamt in Nordrhein-Westfalen eingegangen ist, kann mit einer Bearbeitungszeit von in der Regel ein bis drei Monaten gerechnet werden. Allerdings kann es auch länger dauern, wenn zum Beispiel Anforderungen aus Nebenrechten bestehen oder das Bauplanungsrecht besonders umfangreich ist. Gleiches gilt, wenn zusätzlich Anträge auf Abweichungen oder Befreiungen gestellt werden. Diese Anträge werden einzeln von einer Baukommission behandelt, die nur alle paar Wochen tagt.

4.1 Welche Genehmigungsverfahren stehen zur Auswahl?

Bei der Wahl des geeigneten Baugenehmigungsverfahrens sind das Bauvorhaben, der Standort und das jeweilige Planungsrecht zu berücksichtigen. Je nach Verfahren unterscheiden sich die Gebühren, die Bearbeitungsdauer, die Rechtssicherheit und die Anzahl der beteiligten Fachstellen. Wichtig zu wissen ist, dass es für einzelne Abweichungs- oder Befreiungsanträge im Gegensatz zum generellen Bauantrag keine verbindlichen Fristen gibt, die von der Baubehörde eingehalten werden müssen.

Liegt ein Bebauungsplan vor und werden alle Festsetzungen eingehalten, kann unter Umständen die Genehmigungsfreistellung (Bauanzeige) gewählt werden. In diesem Fall verkürzt sich die Entscheidungsfrist auf einen Monat. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es sich nicht um eine vollständige rechtssichere Baugenehmigung handelt.

In der Regel wird das vereinfachte Genehmigungsverfahren gewählt, da hier im Vergleich zum vollständigen Baugenehmigungsverfahren weniger Fachstellen beteiligt werden und die Entscheidungsfrist ca. 4,5 Monate statt 6 Monate beträgt. Für die Durchführung der Genehmigungsfreistellung (Bauanzeige) bzw. des vereinfachten Genehmigungsverfahrens ist in Nordrhein-Westfalen jedoch in der Regel ein Entwurfsverfasser mit Bauvorlageberechtigung erforderlich.

Natürlich können wir von planstuuv die Bearbeitungszeit deines Bauamtes in Nordrhein-Westfalen für die Erteilung der Baugenehmigung für dein Gartenhaus nicht direkt beeinflussen. Wir können dich aber bei der Wahl des richtigen Baugenehmigungsverfahrens beraten und dafür sorgen, dass dein Bauantrag in kürzester Zeit vollständig beim Bauamt eingeht.

Dabei gehen wir in fünf Schritten vor:

  1. Du schickst uns eine unverbindliche Anfrage. Dafür kannst Du entweder das Anfrageformular oder den planstuuvCHECK verwenden.
  1. Wir antworten Dir innerhalb von 24 Stunden mit unserem Angebot und schicken Dir zusätzlich eine Übersicht der benötigten Unterlagen.
  1. Wenn Du einverstanden bist, erteilst Du uns per E-Mail Deinen Auftrag und fügst alle Unterlagen bei.
  1. Nachdem wir die vollständigen Unterlagen erhalten haben, erstellen wir in der Regel innerhalb von fünf Werktagen den Bauantrag und schicken ihn Dir per E-Mail zur Prüfung zu.
  1. Wenn alles in Ordnung ist, bekommst Du alle von uns unterschriebenen Formulare in dreifacher Ausfertigung per Post zugeschickt, damit Du sie unterschreiben und den Bauantrag beim Bauamt einreichen kannst oder wir reichen den Antrag direkt über ein Online-Portal beim Bauamt ein.

Unser Tipp: Wenn Du Dir nicht sicher bist, ob Du einen Antrag stellen musst, prüfen wir die Genehmigungspflicht auf Anfrage innerhalb von 3 Arbeitstagen. Informiere dich dafür einfach über unseren Bauantragsservice.

5. Was passiert, wenn ich in Nordrhein-Westfalen ohne Genehmigung ein Gartenhaus baue?

Wird ein Gartenhaus in Nordrhein-Westfalen ohne die erforderliche Baugenehmigung oder Ausnahme/Befreiung errichtet, gilt dies als “Schwarzbau” und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Das Bußgeld für diese Ordnungswidrigkeit kann bis zu 50.000 Euro betragen. Außerdem behält sich die Baubehörde das Recht vor, die Nutzung zu untersagen und letztlich den Rückbau zu verlangen. Auch nach mehreren Jahren gibt es keinen automatischen Bestandsschutz, so dass ein widerrechtlich errichtetes Bauwerk immer noch abgerissen werden kann.

Wenn du dein Gartenhaus bereits ohne Genehmigung errichtet hast und jetzt eine nachträgliche Genehmigung beantragen möchtest, nutze bitte unseren Bauantragsservice.

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