- 1. Brauche ich für ein Gartenhaus in Schleswig-Holstein eine Baugenehmigung?
- 2. Was kostet eine Baugenehmigung für ein Gartenhaus in Schleswig-Holstein?
- 3. Welche Unterlagen benötige ich für die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Gartenhaus in Schleswig-Holstein?
- 4. Wie lange dauert es, bis eine Baugenehmigung für ein Gartenhaus in Schleswig Holstein erteilt wird?
- 5. Was passiert, wenn ich in Schleswig-Holstein ohne Genehmigung ein Gartenhaus baue?
1. Brauche ich für ein Gartenhaus in Schleswig-Holstein eine Baugenehmigung?
Für den Bau von Gartenhäusern gelten in Schleswig-Holstein besondere baurechtliche Vorschriften. Bevor mit der Planung begonnen wird, sollte geprüft werden, ob ein Bauantrag gestellt werden muss.
In Schleswig-Holstein ist unter bestimmten Voraussetzungen nach der Bauordnung (BauO) keine Baugenehmigung erforderlich, wenn das Gartenhaus im Garten weniger als 30 Kubikmeter Rauminhalt hat. Diese Regelung ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und gilt nicht generell. Es ist darauf zu achten, dass das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht, sofern ein solcher vorhanden ist, und dass öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn das geplante Bauwerk das Stadtbild stört oder die Nachbarschaft belästigt.
Wichtig und zu beachten ist auch, dass die Grenze von 30 m³ für die Baugenehmigungsfreiheit in Schleswig-Holstein nur für den so genannten Innenbereich und nicht für den Außenbereich gilt. Wer also nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil wohnt, muss bereits ab einem Rauminhalt von 10 Kubikmetern einen Bauantrag stellen.
Um eine Ordnungswidrigkeit oder gar einen Rückbau zu vermeiden, stellen wir dir in diesem Artikel hilfreiche Informationen und die wichtigsten Vorschriften zur Verfügung. Du kannst auch unseren planstuuvCHECK nutzen, um eine erste kostenlose und unverbindliche Antwort zur Genehmigungspflicht zu erhalten.
Wichtig zu wissen:
Nach der Landesbauordnung (LBO) gilt das Gartenhaus im Garten als Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten (Nebenanlage), weshalb diese Voraussetzungen immer erfüllt sein müssen. Soll das Gartenhaus als Aufenthaltsraum dienen und entsprechend beheizt werden, muss unabhängig von der Größe eine Baugenehmigung beantragt werden.
Auch wenn, wie bereits erwähnt, für bestimmte Gartenhäuser nach der Bauordnung (BauO) keine Baugenehmigung erforderlich ist, müssen die baurechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Hierfür ist der Bauherr selbst verantwortlich. Es ist daher ratsam, sich vor der Planung bei der zuständigen Baubehörde des jeweiligen Bundeslandes über die gemeindespezifischen Vorschriften zu informieren, da z.B. die Bebauungspläne regional sehr unterschiedlich sein können.
1.1 Nach welchen Kriterien wird der Bauantrag beurteilt?
Nicht alle Bauvorhaben erfordern nach der Bauordnung einen Bauantrag. Das heißt aber nicht, dass das Gartenhaus ohne rechtliche Prüfung gebaut werden kann. Die Beurteilung eines Bauantrags für ein Gartenhaus hängt im Wesentlichen von drei Kriterien ab:
- ein rechtskräftiger Bebauungsplan der jeweiligen Gemeinde oder Stadt
- § 34 BauGB
- § 35 BauGB
In einem gültigen Bebauungsplan sind die örtlichen Bauvorschriften wie Dachneigung, Materialien, Farben, Baugrenzen, Flächen für Nebenanlagen, Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) festgelegt. Anhand dieser Kriterien prüft die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit des Bauvorhabens. Bei Anwendung des § 34 BauGB, z.B. weil kein rechtskräftiger B-Plan vorliegt, wird geprüft, ob sich das Bauvorhaben in die vorhandene Bebauung einfügt. Liegt das Grundstück außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wird es nach § 35 BauGB beurteilt. Hier sind nur privilegierte Bauvorhaben zulässig, um eine unkontrollierte Zersiedelung zu verhindern.


1.2 Was wird durch Bebauungspläne geregelt?
Im Bebauungsplan der Gemeinde oder der Stadt sind u.a. die Baugrenzen festgelegt, die den Bereich begrenzen, in dem Hauptanlagen errichtet werden dürfen, oder die Grundflächenzahl (GRZ), die bestimmt, wie viel Fläche des Baugrundstücks versiegelt werden darf. Es empfiehlt sich daher, vor dem Bau eines Gartenhauses in Schleswig-Holstein den Bebauungsplan genau zu studieren.
Freistehende Gartenhäuser müssen nicht innerhalb der Baugrenzen liegen, da sie als Nebenanlagen gelten. Der Bebauungsplan kann aber auch Flächen festsetzen, auf denen die Errichtung von Nebenanlagen ganz verboten ist. Darüber hinaus kann der B-Plan gestalterische Vorgaben machen, zum Beispiel zur Materialwahl, zur Dachneigung oder zur Begrünung des Gartenhauses.
Zu jedem B-Plan gehört auch eine gültige Baunutzungsverordnung (BauNVO). Diese regelt die genaue Berechnung der oben genannten GRZ. Sie wurde von 1962 bis heute mehrfach geändert, ist aber immer noch gültig. Zu beachten ist, dass es in einigen älteren Bebauungsplänen und in allen B-Plänen, die nach 1990 aufgestellt wurden, auch eine Obergrenze für die Restfläche gibt. Dazu zählen alle sonstigen Flächen wie Zufahrten, Carports, Garagen, Wege, aber auch Gartenhäuser. Bei Überschreitung der GRZ ist ein begründeter Antrag auf Befreiung von der Überschreitung erforderlich, unabhängig davon, ob ein Bauantrag gestellt werden muss oder nicht. Vor der Planung eines Gartenhauses im Bundesland Schleswig-Holstein ist daher eine genaue Prüfung des gültigen B-Planes der Gemeinde oder der Stadt unumgänglich.
1.3 Müssen weitere Genehmigungen beantragt werden?
Bei der Planung eines Gartenhauses in Schleswig-Holstein ist zu beachten, dass eine Baugenehmigung nicht immer ausreicht. Es können auch besondere baunebenrechtliche Genehmigungen erforderlich sein. Dazu gehören unter anderem:
- denkmalschutzrechtliche Genehmigungen
- wasserrechtliche Genehmigungen bzw. Entwässerungsgenehmigungen
- naturschutzrechtliche Genehmigungen
- Erhaltungssatzungen oder Veränderungssperren
- Baumschutzsatzungen
Auch wenn das Bauvorhaben verfahrensfrei ist und keine Baugenehmigung benötigt wird, ist der Bauherr für die Einhaltung aller Vorschriften verantwortlich. Bei größeren Gartenhäusern können darüber hinaus zusätzliche Anforderungen an den Brandschutz und die Standsicherheit gestellt werden.
An dieser Stelle sei nochmals auf die Definition des Gartenhauses hingewiesen: In der Bauordnung (BauO) wird das Gartenhauses unabhängig von der Grundfläche als Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten (Nebenanlage) eingestuft. Darunter fallen z.B. Geräteschuppen im Garten. Lauben in Schrebergärten fallen in der Regel unter das Bundeskleingartengesetz und sind gesondert zu betrachten.
1.4 Müssen die Nachbarn informiert werden?
Bei einem Bauvorhaben wie dem Bau eines Gartenhauses müssen alle relevanten Vorschriften eingehalten werden. Dazu gehören insbesondere die Abstandsflächen, die für die schutzwürdigen Belange der Nachbarn eine wichtige Rolle spielen.
In Schleswig-Holstein ist dies in § 6 der Landesbauordnung (LBO) geregelt, wonach Gebäude unabhängig von der Grundfläche in der Regel einen Mindestabstand von 3,00 Meter zu den tatsächlichen Grundstücksgrenzen vom Nachbargrundstück einhalten müssen.
Trotz dieser generellen Regelung gibt es Ausnahmen, die eine Grenzbebauung am Nachbargrundstück ermöglichen, insbesondere für Gartenhäuser. Diese dürfen gemäß § 6 Abs. 8 LBO unmittelbar an der Grenze errichtet werden, wenn sie folgende Grenzwerte einhalten:
- max. Länge an der Grundstücksgrenze: 9,00 m
- max. Höhe an der Grundstücksgrenze: 3,00 m
- max. Länge an allen Grundstücksseiten: 18,00 m
Die maximale Grenzbebauung von 18 Metern pro Grundstück ist einzuhalten. Insbesondere dann, wenn ein Bauwerk, wie z.B. ein Carport, an der Grundstücksgrenze steht.
Überschreitet das Vorhaben diese Grenzen, ist eine schriftliche Zustimmung des Nachbarn und ein begründeter Abweichungsantrag bei der Bauaufsichtsbehörde zwingend erforderlich, auch wenn das Bauwerk aufgrund seiner Abmessungen genehmigungsfrei ist. Je nach Ausmaß der Überschreitung kann auch die Eintragung einer Baulast auf dem Nachbargrundstück erforderlich sein.
Es macht jedoch einen Unterschied, ob es sich um reale oder ideelle Grenzen handelt. Bei ideellen Grenzen können die Abstandsflächen überschritten werden, da die Grenze nur zivilrechtliche Bedeutung hat.
Noch ein Hinweis zu Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG):
In diesem Fall muss der Bauherr alle Vorschriften nach der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) beachten, da diese gegenüber der Bauaufsichtsbehörde als Gesamteigentümer des Grundstücks auftreten und somit gemeinsam für die Einhaltung aller baurechtlichen Vorschriften verantwortlich sind. Konkret bedeutet dies, dass Vorschriften zur Grenzbebauung oder auch zur maximal zulässigen Grundfläche (GRZ) von allen Miteigentümern gemeinsam eingehalten werden müssen.
Wir empfehlen deshalb, sich vorab bei der zuständigen Behörde des Wohnortes über die geltenden Vorschriften und den verfahrensfreien Anlagen zu informieren. Im Bundesland Schleswig-Holstein wird üblicherweise bei Einreichung des Bauantrags eine Erklärung zur Standsicherheit von einem Statiker verlangt. Dieser muss in einer eigens in Schleswig-Holstein eingeführten Liste für prüfbefreite Ingenieure eingetragen sein. Ohne diese fachliche Unterschrift würde der Standsicherheitsnachweis von Prüfingenieuren des Bauamtes geprüft werden, was das Baugenehmigungsverfahren erheblich verlängern und zusätzliche Kosten verursachen würde. Am besten ist es, diese Anforderungen und Unterlagen bereits im Vorfeld mit dem Hersteller des Gartenhauses zu besprechen und zu beschaffen. Das erspart dir als Bauherr viel Zeit, Mühe und wahrscheinlich auch Ärger bei der Beantragung der Baugenehmigung für dein Gartenhaus in Schleswig-Holstein.
Gerne übernehmen wir für dich eine baurechtliche Vorprüfung, in der wir prüfen, welche Anträge du stellen musst und wie die Chancen auf eine Genehmigung stehen. Sende uns dazu einfach eine unverbindliche Anfrage. Für einen ersten Überblick, ob du für dein Gartenhaus in Schleswig-Holstein einen Bauantrag stellen musst, verwende auch gerne unseren planstuuvCHECK.

2. Was kostet eine Baugenehmigung für ein Gartenhaus in Schleswig-Holstein?
Die Kosten für eine Baugenehmigung für ein Gartenhaus variieren in Schleswig-Holstein in Abhängigkeit von Faktoren wie Größe, Höhe und Herstellungskosten des geplanten Bauwerks, der Anzahl der beteiligten Fachämter und der Komplexität des anzuwendenden Bauplanungsrechts. Wie die anrechenbaren Kosten des Bauvorhabens ermittelt werden, ist in der Gebührenordnung von Schleswig-Holstein geregelt. In der Regel ist mit einer Mindestgebühr von 100 bis 300 Euro zu rechnen.
Dabei ist zu beachten, dass auch die Kosten für die Erstellung der erforderlichen Unterlagen, für die bauordnungsrechtliche Prüfung und für einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus können einzelne Standsicherheitsnachweise erforderlich sein, die weitere Kosten verursachen.
Nach unseren Erfahrungen liegen die Gesamtkosten für eine Baugenehmigung in Schleswig-Holstein für ein Gartenhaus im Durchschnitt zwischen 800 und 1.200 Euro. Es ist also ratsam, das Budget vorausschauend zu planen, um unerwartete Kosten zu vermeiden.
3. Welche Unterlagen benötige ich für die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Gartenhaus in Schleswig-Holstein?
Für den Bauantrag eines Gartenhauses sind in Schleswig-Holstein verschiedene Unterlagen zu beschaffen bzw. zusammenzustellen und in der Regel in dreifacher Ausfertigung beim zuständigen Bauamt einzureichen. Einige Bauämter haben bereits digitale Prozesse eingeführt, die helfen können, Papier und eventuell auch Zeit zu sparen. Eine vollständige Digitalisierung des Bauantrags ist jedoch erst in den nächsten Jahren zu erwarten.
Die wichtigsten Unterlagen für den Bauantrag sind:
- das vollständig ausgefüllte Antragsformular
- die Erklärung des Aufstellers der bautechnischen Nachweise für die Standsicherheit
- ein Lageplan des Grundstücks vom Katasteramt (nicht älter als 6 Monate)
- ein Plan mit der Lage des Bauvorhabens sowie sämtlichen bebauten Flächen und Grenzabständen im Maßstab 1:500
- Bauzeichnungen und Baubeschreibungen des geplanten Gartenhauses (befinden sich meist im Lieferumfang des Herstellers)
- Berechnung des umbauten Raumes
- ggf. Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung (Verhältniszahl der versiegelten Fläche)
- ggf. Nachweis der Einhaltung aller Bestimmungen des B-Plans
Wichtig:
Wenn du in Schleswig-Holstein einen Bauantrag für ein Gartenhaus stellen möchtest, solltest du beachten, dass du in den meisten Fällen einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser brauchst. Dieser übernimmt die Erstellung der erforderlichen Unterlagen, prüft das Baurecht und reicht den Antrag für dich ein. Entwurfsverfasser können Architekten, Bauingenieure oder andere Personen mit entsprechender Ausbildung und Versicherung sein. Wenn dein Gartenhaus verfahrensfrei ist, aber trotzdem eine Ausnahme oder Befreiung beantragt werden muss, kann dir das Bauamt sagen, ob ein Bauvorlageberechtigter erforderlich ist. Ein Vorteil der Beauftragung eines bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers ist die Möglichkeit, ein beschleunigtes Antragsverfahren zu wählen, das Nachforderungen reduziert und das Verfahren effizienter macht, da bestimmte Punkte der Landesbauordnung (LBO) vorab geprüft werden. Diese müssen dann nicht mehr von der Bauaufsicht geprüft werden.
4. Wie lange dauert es, bis eine Baugenehmigung für ein Gartenhaus in Schleswig Holstein erteilt wird?
In Schleswig-Holstein bearbeitet die zuständige Bauaufsichtsbehörde Bauanträge für Gartenhäuser in der Regel innerhalb von ein bis drei Monaten. Es kann jedoch vorkommen, dass diese Frist überschritten wird, weil z.B. Anforderungen aus Nebenrechten bestehen oder das Gartenhaus aufgrund seiner Größe oder Lage auf dem Baugrundstück besonders umfangreich ist. Auch die Beantragung von Abweichungen oder Befreiungen kann die Bearbeitungszeit verlängern, da solche Anträge individuell von einer Baukommission geprüft werden. Wichtig ist jedoch, dass die Baubehörde bei der Entscheidung über einen Bauantrag bestimmte Fristen einhalten muss. Werden diese Fristen nicht eingehalten, tritt eine sogenannte Genehmigungsfiktion ein und der Antrag gilt als genehmigt.
Die Fristen sind abhängig vom gewählten Genehmigungsverfahren und beginnen mit dem Eingang der vollständigen Antragsunterlagen bei der Baubehörde. Dabei ist zu beachten, dass das Datum der Einreichung nicht immer das Datum des Fristbeginns ist, da die Bauaufsichtsbehörde zur vollständigen Beurteilung des Bauvorhabens weitere Unterlagen anfordern kann.

4.1 Welche Genehmigungsverfahren stehen zur Auswahl?
Die Entscheidung welches Genehmigungsverfahren gewählt wird, hängt vom konkreten Bauvorhaben, dem Standort und den geltenden bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften ab. Je nach Verfahren können sich die Gebühren, die Bearbeitungsdauer, die Rechtssicherheit und die Anzahl der beteiligten Fachstellen unterscheiden. Sofern ein Bebauungsplan vorliegt und alle Vorschriften eingehalten werden, kann die Genehmigungsfreistellung gewählt werden, wodurch sich die Entscheidungsfrist auf einen Monat verkürzt. Allerdings handelt es sich dabei nicht um eine rechtssichere Baugenehmigung. Daher wird das vereinfachte Genehmigungsverfahren in der Regel dem vollständigen Baugenehmigungsverfahren vorgezogen, bei dem weniger Behörden beteiligt sind und die Entscheidungsfrist zwischen 3 und 5 Monaten beträgt. Im vereinfachten Verfahren werden einige der im vollständigen Verfahren zu prüfenden Punkte vorweggenommen, so dass die Bauaufsichtsbehörde weniger Punkte zu prüfen hat. Im vollständigen Baugenehmigungsverfahren übernimmt die Behörde fast die gesamte Prüfung und es gibt keine bestimmte Entscheidungsfrist.
In Schleswig-Holstein ist für die Durchführung des Genehmigungsfreistellungsverfahrens oder des vereinfachten Genehmigungsverfahrens in der Regel die Mitwirkung eines Entwurfsverfassers mit Bauvorlageberechtigung erforderlich.
Natürlich können wir von planstuuv die Bearbeitungszeit deines Bauamtes in Schleswig-Holstein für die Erteilung der Baugenehmigung für dein Gartenhaus nicht direkt beeinflussen. Wir können dich aber bei der Wahl des richtigen Genehmigungsverfahrens beraten und dafür sorgen, dass dein Bauantrag in kürzester Zeit vollständig beim Bauamt eingeht.
Dabei gehen wir in fünf Schritten vor:

- Du schickst uns eine unverbindliche Anfrage. Dafür kannst Du entweder das Anfrageformular oder den planstuuvCHECK verwenden.

- Wir antworten Dir innerhalb von 24 Stunden mit unserem Angebot und schicken Dir zusätzlich eine Übersicht der benötigten Unterlagen.

- Wenn Du einverstanden bist, erteilst Du uns per E-Mail Deinen Auftrag und fügst alle Unterlagen bei.

- Nachdem wir die vollständigen Unterlagen erhalten haben, erstellen wir in der Regel innerhalb von fünf Werktagen den Bauantrag und schicken ihn Dir per E-Mail zur Prüfung zu.

- Wenn alles in Ordnung ist, bekommst Du alle von uns unterschriebenen Formulare in dreifacher Ausfertigung per Post zugeschickt, damit Du sie unterschreiben und den Bauantrag beim Bauamt einreichen kannst oder wir reichen den Antrag direkt über ein Online-Portal beim Bauamt ein.
Unser Tipp: Wenn Du Dir nicht sicher bist, ob Du einen Antrag stellen musst, prüfen wir die Genehmigungspflicht auf Anfrage innerhalb von 3 Arbeitstagen. Informiere dich dafür einfach über unseren Bauantragsservice.
5. Was passiert, wenn ich in Schleswig-Holstein ohne Genehmigung ein Gartenhaus baue?
Wenn du in Schleswig-Holstein ein Gartenhaus ohne entsprechende Baugenehmigung oder Ausnahme/Befreiung errichtest, handelt es sich um einen “Schwarzbau”, der als Ordnungswidrigkeit gilt. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Außerdem kann die Baubehörde die Nutzung untersagen und schließlich den Rückbau anordnen. Selbst nach einigen Jahren gibt es keinen automatischen Bestandsschutz, so dass ein rechtswidrig errichtetes Bauwerk immer noch zwangsweise zurückgebaut werden kann.
Wenn du dein Gartenhaus bereits gebaut hast und eine nachträgliche Genehmigung haben möchtest, informiere dich über unseren Bauantragsservice.

Hinweis:
Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen wurden sorgfältig recherchiert und dienen als allgemeine Ratschläge und Orientierungshilfen. Dennoch kann keine Gewährleistung oder Garantie für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der Inhalte übernommen werden. Insbesondere im Bereich der Bauordnungen und sonstiger rechtlicher Vorschriften kann es jederzeit zu Änderungen kommen, die in den hier dargestellten Inhalten nicht berücksichtigt sind. Wir empfehlen dringend, sich vor der Umsetzung von Projekten oder der Einhaltung von Vorschriften immer mit den aktuell geltenden Gesetzen, Bauordnungen oder sonstigen relevanten Regelungen vertraut zu machen oder fachkundigen Rat einzuholen. Für Schäden oder Nachteile, die durch die Nutzung der bereitgestellten Informationen entstehen, wird keine Haftung übernommen.