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Baugenehmigung für eine Terrassenüberdachung in Rheinland-Pfalz

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Alles Wissenswerte über Terrassenüberdachungen im Bundesland Rheinland-Pfalz


1. Brauche ich für eine Terrassenüberdachung in Rheinland-Pfalz eine Baugenehmigung?

Möchtest du im Bundesland Rheinland-Pfalz deine Terrasse durch eine Überdachung aufwerten, musst du bis zu einem Rauminhalt von 50 m³ meistens keinen Bauantrag stellen. Überschreitest du diese Grenze, musst du einen Bauantrag stellen, um eine Baugenehmigung zu erhalten und keine Ordnungswidrigkeit zu begehen. Die Tiefe der Überdachung spielt dabei keine Rolle. Diese Grenze gilt allerdings nur für den sogenannten „Innenbereich“ und nicht für den „Außenbereich“. Das bedeutet, dass jeder, der nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil wohnt, unabhängig von der Grundfläche der geplanten Überdachung einen Bauantrag für sein Bauvorhaben bei der Gemeinde stellen muss. Um eine Zersiedelung zu verhindern, ist der Außenbereich besonders geschützt. Falls du dir nicht sicher bist, ob du im Innen- oder Außenbereich wohnst, kannst du dich beim zuständigen Bauamt erkundigen und die für dich geltende Satzung einsehen. Um von Anfang an gut informiert zu sein, haben wir in unserem Artikel noch einmal die wichtigsten Vorschriften für den Bau einer Terrassenüberdachung in Rheinland-Pfalz zusammengefasst. Denn trotz möglicher Verfahrensfreiheit solltest du wissen, welche Vorschriften stets von dir einzuhalten sind, um einen Rückbau zu vermeiden.

Noch ein Hinweis:
Die Baubehörden sehen in einer geplanten Terrassenüberdachung mit allseitig abschließbaren Seitenwänden häufig keine Terrassenüberdachung mehr, sondern ein Kaltwintergarten oder ein nicht beheizbarer Wintergarten. Dieser hat dann den Charakter eines Aufenthaltsraumes und damit auch eine andere Beurteilung. Ob es sich um isolierte Schiebeanlagen oder einfach verglaste Elemente ohne Dichtung handelt, ist in der Regel unerheblich. Der gravierendste Unterschied ist, dass ein Kaltwintergarten, unabhängig von seiner Größe, bauantragspflichtig ist. Wenn jedoch eine Seite der Überdachung vollständig offen bleibt, handelt es sich eindeutig um eine Terrassenüberdachung und nicht um einen Wintergarten. Vorsichtshalber solltest du dich aber auch in unserem Artikel über Wintergärten in Rheinland-Pfalz informieren. Oder du nutzt unseren planstuuvCHECK für eine erste unverbindliche und kostenlose Antwort zur Genehmigungspflicht.

In Rheinland-Pfalz ist grundsätzlich jedes Terrassendach Teil der Hauptanlage im Sinne des Bauordnungsrechts. Auch wenn also, wie bereits erwähnt, für ausgewählte Terrassenüberdachungen keine Baugenehmigung erforderlich ist, müssen bestimmte baurechtliche Vorschriften beachtet werden. Die Bauverantwortlichen handeln hier eigenverantwortlich.

Wir empfehlen, sich vorab bei der zuständigen Baubehörde zu erkundigen, welche speziellen Vorschriften und Bebauungspläne für den jeweiligen Ort in Rheinland-Pfalz gelten. Denn neben den allgemeinen Bestimmungen der Landesbauordnung können zusätzliche Vorschriften der Gemeinde die Planung von Terrassenüberdachungen stark beeinflussen.

Häufig auftretender Irrtum:
Es ist für die Beurteilung der Baugenehmigungspflicht nicht von Bedeutung, ob die Terrassenüberdachung an der Außenwand des Wohnhauses befestigt ist oder auf Stützen unmittelbar vor der Außenwand ohne direkte Verbindung zum Gebäude aufgestellt wird. Bei beidem ist die Terrasse überdacht und die Terrassenüberdachung Teil der Hauptanlage. Nur wenn die Terrasse nicht mit dem Wohnhaus verbunden ist, handelt es sich um einen überdachten Freisitz, der nicht zur Hauptanlage des Gebäudes gehört, sondern eine Nebenanlage darstellt.

Zusätzlich ist für die Montage an einem Dachüberstand die Fläche bzw. Tiefe des Dachüberstandes bei der Berechnung der Grundfläche bzw. Tiefe der Überdachung zu berücksichtigen. Grund hierfür ist, dass der Dachüberstand neben seiner ursprünglichen konstruktiven Funktion (Ableitung des anfallenden Regenwassers) auch die Funktion einer Terrassenüberdachung übernimmt.

1.1 Nach welchen Kriterien wird der Bauantrag beurteilt?

Die Tatsache, dass dein Bauvorhaben verfahrensfrei sein kann, bedeutet nicht, dass es auch rechtsfrei ist.

Die Bauämter prüfen Terrassenüberdachungen in der Regel anhand der gültigen Bebauungspläne. In den Bebauungsplänen werden gestalterische Vorgaben gemacht und wichtige Vorgaben wie Baugrenzen, Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) festgesetzt. In den anderen Fällen werden Bauanträge nach § 34 BauGB (Innenbereich) oder § 35 BauGB (Außenbereich) beurteilt. Beim §34 muss sich die Terrassenüberdachung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Liegt der Standort außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wird die Überdachung nach § 35 beurteilt. Dieser Außenbereich ist besonders geschützt, da eine Zersiedelung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile vermieden werden soll. Die Terrassenüberdachung ist dann nur mit einer besonderen Privilegierung zulässig.

1.2 Was wird durch Bebauungspläne geregelt?

Die Grundflächenzahl (GRZ) ist eine wichtige Kennzahl, die festlegt, wie viel Prozent der anrechenbaren Grundstücksfläche bebaut bzw. versiegelt werden darf. Sieht ein Bebauungsplan beispielsweise eine GRZ von 0,3 vor, bedeutet dies, dass in der Regel 30 % der Grundstücksfläche mit dem Wohnhaus inklusive Terrasse bebaut werden dürfen. Jeder Bebauungsplan wird durch eine gültige Baunutzungsverordnung (BauNVO) ergänzt, die die genaue Berechnung der GRZ regelt. Die BauNVO wurde seit ihrer Einführung im Jahr 1962 mehrfach geändert, ist aber nach wie vor gültig. Wenn der Bebauungsplan nach 1990 aufgestellt wurde, gibt es zusätzlich einen Höchstwert für die Fläche, die maximal versiegelt werden darf. Dabei werden alle Flächen wie Zufahrten, Carports, Geräteschuppen und befestigte Wege berücksichtigt. In der Regel beträgt der Höchstwert das 1,5-fache der festgesetzten GRZ, was in diesem Beispiel einer Fläche von 0,45 entspricht. Aufgrund der mehrfachen Novellierung der BauNVO gelten derzeit unterschiedliche Berechnungsgrundlagen, die maßgeblichen Einfluss auf die Anrechenbarkeit der Terrassenflächen haben. In Einzelfällen kann sogar auf die Anrechnung der Terrassendachfläche verzichtet werden.

Die Geschossflächenzahl (GFZ) wird analog zur GRZ im Bebauungsplan in Verbindung mit der BauNVO festgesetzt und gibt im Gegensatz zur GRZ den maximalen Flächenanteil der Wohnnutzung an. In Rheinland-Pfalz ist bei einer Überschreitung der GRZ durch eine Terrassenüberdachung ein begründeter Antrag auf Befreiung von der Überschreitung zu stellen. Die Baugrenze hingegen definiert das Baufenster, innerhalb dessen das Wohnhaus errichtet werden darf. Die Terrassenüberdachung zählt baurechtlich zur Hauptnutzung und muss daher ebenfalls innerhalb der Baugrenze liegen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine Überschreitung der Baugrenze mit einem begründeten Befreiungsantrag zu beantragen.

1.3 Müssen weitere Genehmigungen beantragt werden?

Neben der Baugenehmigung gibt es noch sogenannte Baunebenrechte, für die einzelne Genehmigungen der zuständigen Ämter unabhängig von der Erteilung der Baugenehmigung für die Terrassenüberdachung durch die Bauaufsichtsbehörden des Bundeslandes Rheinland-Pfalz erforderlich sein können. Um diese Genehmigungen muss sich der Bauherr selbst kümmern. Dies gilt auch für verfahrensfreie Anlagen. Hierzu gehören unter anderem:

  • denkmalschutzrechtliche Genehmigungen
  • wasserrechtliche Genehmigungen bzw. Entwässerungsgenehmigungen
  • naturschutzrechtliche Genehmigungen
  • Erhaltungssatzungen oder Veränderungssperren

An dieser Stelle sei noch einmal darauf hingewiesen, dass eine Terrassenüberdachung, die vollständig geschlossen werden kann, in der Regel als Kaltwintergarten bzw. als unbeheizter Wintergarten definiert wird und immer genehmigungspflichtig ist. Siehe hierzu auch unseren Artikel über Wintergärten.

1.4 Müssen die Nachbarn informiert werden?

Von großer Bedeutung ist auch das Nachbarrecht in der Bauordnung deines Bundeslandes, wobei es rechtlich einen Unterschied macht, ob es sich um eine ideelle oder eine reale Teilung der Grundstücksflächen handelt. Bei einer realen Teilung sind nach § 8 LBauO Mindestabstände von 3,00 Metern zu den Grundstücksgrenzen einzuhalten. Hältst du diese nicht ein, müssen deine Nachbarn in der Regel dem Bau der Terrassenüberdachung zustimmen und du musst zusätzlich einen begründeten Abweichungsantrag stellen.

Ist dein geplantes Terrassendach aufgrund der Abmessungen genehmigungsfrei, musst du bei Unterschreitung der Mindestabstände zum Nachbargrundstück trotzdem die Zustimmung deiner Nachbarn einholen und den Abweichungsantrag einzeln beim Bauamt einreichen. Hältst du dich nicht an diese Vorgaben, können dich deine Nachbarn beim Bauamt anzeigen und es kann zum Rückbau der genehmigungsfreien Terrassenüberdachung kommen, wenn keine Einigung erzielt wird.

Rechtlich macht es jedoch einen Unterschied, ob es sich bei der Grenze zum Nachbargrundstück um eine reale oder nur ideelle Teilung der Grundstücksflächen handelt. Sind die Grundstücke nur ideell geteilt, sind unter Umständen keine Abstandsflächen für die Bauaufsichtsbehörde erforderlich, da die Grundstücksgrenze nur zivilrechtliche Bedeutung hat. Stattdessen sind jedoch die Vorschriften der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zu beachten.

Noch ein Hinweis zu Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG):
Die zivilrechtlichen Aspekte sind nicht Bestandteil der bauaufsichtlichen Prüfung, d.h. sie müssen vom Antragsteller selbst geprüft werden. Besonders zu beachten ist die bereits erwähnte GRZ und damit verbundene Anlagen, die für das gesamte Flurstück gelten kann.

Wir empfehlen deshalb, sich im Vorfeld bei dem zuständigen Bauamt des Wohnortes über die geltenden Vorschriften und den genehmigungsfreien Anlagen zu informieren. Neben Nachbarzustimmungen können weitere Nachweise, wie z.B. ein individueller Standsicherheitsnachweis durch eine berechtigte Person, gefordert werden. Am besten ist es, diese Anforderungen und Unterlagen bereits im Vorfeld mit dem Hersteller der Terrassenüberdachung zu besprechen und zu beschaffen. Das erspart dir viel Zeit, Mühe und wahrscheinlich auch Ärger bei der Beantragung der Baugenehmigung für deine Terrassenüberdachung in Rheinland-Pfalz.

Gerne übernehmen wir für dich eine Vorprüfung der Bauordnung, in der wir prüfen, welche Anträge du stellen musst und wie die Chancen auf eine Genehmigung stehen. Sende uns dazu einfach eine unverbindliche Anfrage. Für einen ersten Überblick, ob du für deine Terrassenüberdachung in Rheinland-Pfalz einen Bauantrag stellen musst, verwende auch gerne unseren planstuuvCHECK.

2. Was kostet eine Baugenehmigung für eine Terrassenüberdachung in Rheinland-Pfalz?

Die Baugebühren für eine Terrassenüberdachung im Bundesland Rheinland-Pfalz sind sowohl von der Anzahl der beteiligten Fachämter bzw. der Komplexität des anzuwendenden Bauplanungsrechts als auch von der Größe und den Herstellungskosten der Terrassenüberdachung abhängig. Die Gebührenordnung des Landes Rheinland-Pfalz regelt dabei die anrechenbaren Kosten und legt die Höhe der Gebühr beim Bauamt fest. Als Mindestbetrag muss man in Rheinland-Pfalz mit etwa 100 Euro bis 300 Euro rechnen.

Zu berücksichtigen sind auch die Kosten für die Erstellung der erforderlichen Unterlagen für den Antrag und die baurechtliche Prüfung sowie die Haftung eines bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers. Weitere Kosten fallen ggf. für die Erstellung von individuellen Standsicherheitsnachweisen an.

Erfahrungsgemäß liegen die Gesamtkosten für die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Terrassenüberdachung in Rheinland-Pfalz in der Regel bei ca. 800 Euro bis 1.500 Euro.

3. Welche Unterlagen benötige ich für die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Terrassenüberdachung in Rheinland-Pfalz?

Zur Erlangung einer Baugenehmigung für eine Terrassenüberdachung sind in Rheinland-Pfalz verschiedene Unterlagen selbst zu erstellen oder extern erstellen zu lassen. Diese Unterlagen sind üblicherweise in dreifacher Ausfertigung beim zuständigen Bauamt einzureichen. In einigen Bauämtern werden jedoch bereits digitale Verfahren angeboten, mit denen der Papieraufwand deutlich verringert werden kann. Mit einer flächendeckenden Einführung eines vollständig digitalen Bauantrags ist jedoch erst in den nächsten Jahren zu rechnen.

Wichtig:
Für die Baugenehmigung einer Terrassenüberdachung in Rheinland-Pfalz ist eigentlich immer ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser erforderlich. Dieser hat eine entsprechende Ausbildung und erstellt für dich die erforderlichen Unterlagen, prüft das Planungsrecht, unterschreibt alle Seiten und reicht den Antrag anschließend ein. Das können Architekten, Bauingenieure oder andere fachkundige Personen mit entsprechender Ausbildung und Versicherung sein. Du als Bauherr darfst den Antrag in der Regel nicht alleine einreichen, da mit dieser Vorschrift zum einen die Haftung geklärt und zum anderen die fachkundige Erstellung der Antragsunterlagen sichergestellt werden soll. Die bauvorlageberechtigte Person kann zudem für Terrassendächer in Rheinland-Pfalz ein beschleunigtes Antragsverfahren wählen, da einige Punkte aus der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vorab geprüft werden. Das Bauamt muss sich dann nicht mehr mit diesen Punkten befassen und kann einige Arbeitsschritte einsparen. Ein weiterer Vorteil für dich ist, dass die Bauvorlagen gut ausgearbeitet und vollständig sind, so dass Planungsfehler vermieden und Nachforderungen des Bauamtes auf ein Minimum reduziert werden können.

4. Wie lange dauert es, bis eine Baugenehmigung für eine Terrassenüberdachung in Rheinland-Pfalz erteilt wird?

In Rheinland-Pfalz beträgt die Bearbeitungszeit nach Eingang beim Bauamt in der Regel ein bis drei Monate. Die Bearbeitungszeit kann auch länger als drei Monate dauern, wenn z.B. Anforderungen aus Nebenrechten bestehen oder das Planungsrecht oder die Terrassenüberdachung besonders umfangreich sind. Die Bearbeitungszeit hängt auch davon ab, ob mit dem Bauantrag gleichzeitig Abweichungen oder Befreiungen beantragt werden. Über diese Anträge entscheidet immer individuell eine Baukommission, die nur alle paar Wochen zusammenkommt.

4.1 Welche Genehmigungsverfahren stehen zur Auswahl?

Je nach Bauvorhaben, Bauort und Planungsrecht wird das passende Genehmigungsverfahren gewählt, wodurch sich die Gebühren, die Rechtssicherheit und die Anzahl der beteiligten Fachstellen unterscheiden. Bei vorhandenem Bebauungsplan und Einhaltung aller Festsetzungen kann das Freistellungsverfahren gewählt werden, das eine Entscheidungsfrist von einem Monat hat, aber keine vollständige Rechtssicherheit bietet. In der Regel wird das vereinfachte Genehmigungsverfahren bevorzugt, da im Vergleich zum vollständigen Genehmigungsverfahren weniger Stellen beteiligt sind und die Bauaufsichtsbehörde eine Entscheidungsfrist von 4 Monaten hat. Im vereinfachten Verfahren werden einige der im vollständigen Verfahren zu prüfenden Punkte vorweggenommen, so dass die Bauaufsichtsbehörde weniger Punkte prüfen muss. Im großen Baugenehmigungsverfahren prüft die Behörde fast alles selbst und es gibt keine Entscheidungsfrist. Für die Durchführung des Freistellungsverfahrens oder des vereinfachten Genehmigungsverfahrens ist in Rheinland-Pfalz in der Regel ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser erforderlich.

Natürlich können wir von planstuuv die Bearbeitungszeit deines Bauamtes in Rheinland-Pfalz für die Erteilung der Baugenehmigung für die Terrassenüberdachung nicht direkt beeinflussen. Wir können dich aber bei der Wahl des richtigen Genehmigungsverfahrens beraten und dafür sorgen, dass dein Bauantrag in kürzester Zeit vollständig beim Bauamt eingeht.

Dabei gehen wir in fünf Schritten vor:

  1. Du schickst uns eine unverbindliche Anfrage. Dafür kannst Du entweder das Anfrageformular oder den planstuuvCHECK verwenden.
  1. Wir antworten Dir innerhalb von 24 Stunden mit unserem Angebot und schicken Dir zusätzlich eine Übersicht der benötigten Unterlagen.
  1. Wenn Du einverstanden bist, erteilst Du uns per E-Mail Deinen Auftrag und fügst alle Unterlagen bei.
  1. Nachdem wir die vollständigen Unterlagen erhalten haben, erstellen wir in der Regel innerhalb von fünf Werktagen den Bauantrag und schicken ihn Dir per E-Mail zur Prüfung zu.
  1. Wenn alles in Ordnung ist, bekommst Du alle von uns unterschriebenen Formulare in dreifacher Ausfertigung per Post zugeschickt, damit Du sie unterschreiben und den Bauantrag beim Bauamt einreichen kannst oder wir reichen den Antrag direkt über ein Online-Portal beim Bauamt ein.

Unser Tipp: Wenn Du Dir nicht sicher bist, ob Du einen Antrag stellen musst, prüfen wir die Genehmigungspflicht auf Anfrage innerhalb von 3 Arbeitstagen. Informiere dich dafür einfach über unseren Bauantragsservice.

5. Was passiert, wenn ich in Rheinland-Pfalz ohne Genehmigung eine Terrassenüberdachung baue?

Erfolgt die Errichtung einer Terrassenüberdachung in Rheinland-Pfalz ohne entsprechende Baugenehmigung oder ohne Abweichung bzw. Befreiung, so gilt dies als “Schwarzbau” und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Dieses Vergehen kann mit einer Strafe von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Überdies behält sich die Baubehörde das Recht vor, die Nutzung der Terrassenüberdachung zu untersagen und in der letzten Konsequenz den Rückbau zu verlangen. Auch nach mehreren Jahren besteht kein automatischer Bestandsschutz, so dass der Abriss eines nicht genehmigten Bauwerks immer noch angeordnet werden kann.

Wenn du deine Terrassenüberdachung bereits gebaut hast und eine nachträgliche Genehmigung beantragen möchtest, informiere dich über unseren Bauantragsservice.

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