- 1. Brauche ich für ein Carport oder eine Garage in Sachsen eine Baugenehmigung?
- 2. Was kostet eine Baugenehmigung für ein Carport oder eine Garage in Sachsen?
- 3. Welche Unterlagen benötige ich für die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Carport oder eine Garage in Sachsen?
- 4. Wie lange dauert es, bis eine Baugenehmigung für ein Carport oder eine Garage in Sachsen erteilt wird?
- 5. Was passiert, wenn ich in Sachsen ohne Genehmigung einen Carport oder eine Garage baue?
1. Brauche ich für ein Carport oder eine Garage in Sachsen eine Baugenehmigung?
In Sachsen sind beim Bau von Carports und Garagen bestimmte baurechtliche Vorschriften zu beachten. Vor Beginn der Planung sollte geprüft werden, ob ein Bauantrag erforderlich ist.
Unter bestimmten Rahmenbedingungen kann in Sachsen bei Carports und Garagen mit einer Grundfläche von weniger als 50 Quadratmetern und einer Wandhöhe von bis zu 3 Metern auf eine Baugenehmigung verzichtet werden. Diese Regelung ist jedoch an bestimmte Vorgaben geknüpft und gilt nicht pauschal. Das Bauvorhaben muss sich in den Bebauungsplan einfügen und darf öffentliche Belange nicht beeinträchtigen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn das Bauwerk das Stadtbild stört oder die Nachbarschaft beeinträchtigt. Darüber hinaus gibt es weitere Vorschriften aus Verordnungen, wie z.B. dass Garagen in der Regel einen Mindestabstand von 3 m zu öffentlichen Verkehrsflächen einhalten müssen.
Noch ein wichtiger Hinweis: Die Regelung zur Genehmigungsfreistellung gilt nur für den “Innenbereich”, nicht aber für den “Außenbereich”. Wer also nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil wohnt, muss unabhängig von der Grundfläche und Höhe des geplanten Carports oder der Garage einen Bauantrag stellen. Es ist dabei unerheblich, ob bereits Stellplätze vorhanden sind.
Damit es nicht zu einer Ordnungswidrigkeit oder gar einem Rückbau kommt, geben wir dir in diesem Artikel hilfreiche Informationen und die wichtigsten Vorschriften an die Hand. Für eine erste kostenlose und unverbindliche Antwort zur Genehmigungspflicht kannst du auch unseren planstuuvCHECK nutzen.
Wichtig zu wissen:
In der Bauordnung wird bei der Genehmigungspflicht nicht zwischen Carports und Garagen unterschieden, weshalb wir in diesem Artikel beide zusammen behandeln. Bei der Errichtung gibt es jedoch unterschiedliche Anforderungen, z.B. an die Gestaltung, den Brandschutz oder die zulässige Lage auf dem Grundstück.
Für bestimmte Garagen und Carports ist zwar, wie bereits erwähnt, keine Baugenehmigung erforderlich, dennoch sind baurechtliche Vorschriften zu beachten. Hier handelt der Bauherr eigenverantwortlich. Es empfiehlt sich daher, sich vor Beginn der Planung bei der zuständigen Baubehörde des jeweiligen Bundeslandes über die spezifischen Vorschriften in der betreffenden Gemeinde zu informieren, da z.B. die Bebauungspläne regional sehr unterschiedlich sein können.
1.1 Nach welchen Kriterien wird der Bauantrag beurteilt?
Wenngleich nach der geltenden Bauordnung für das Bauvorhaben kein Bauantrag gestellt werden muss, ist eine rechtliche Prüfung vor Baubeginn des Carports oder der Garage unerlässlich. Die Beurteilung eines Bauantrags für einen Carport oder eine Garage stützt sich in der Regel auf drei Kriterien:
- ein rechtskräftiger Bebauungsplan der jeweiligen Gemeinde oder Stadt
- § 34 BauGB
- § 35 BauGB
Gültige Bebauungspläne der Gemeinde oder Stadt enthalten örtliche Bauvorschriften wie beispielsweise Dachneigung, Materialien, Farben, Baugrenzen, Flächen für Stellplätze, Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ). Diese Vorschriften ermöglichen es der Bauaufsichtsbehörde, die Zulässigkeit des Bauvorhabens zu prüfen. Liegt kein B-Plan vor, wird nach § 34 BauGB im Einzelfall beurteilt, ob sich das Bauvorhaben in die vorhandene Bebauung einfügt. Für Grundstücke außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile wird § 35 BauGB angewendet. Hier sind nur privilegierte Bauvorhaben zulässig, um eine unkontrollierte Zersiedelung zu verhindern.


1.2 Was wird durch Bebauungspläne geregelt?
Bei der Planung eines Carports oder einer Garage müssen unbedingt die Vorgaben des gültigen Bebauungsplans der Gemeinde oder der Stadt eingehalten werden, da es sich sonst um eine Ordnungswidrigkeit handelt, die im schlimmsten Fall zum Rückbau deines Vorhabens führen kann.
Der Bebauungsplan legt zum einen die Grundflächenzahl (GRZ) fest, die definiert, wie viel Prozent des Grundstücks mit den Hauptanlagen überbaut werden dürfen. Eine GRZ von 0,25 bedeutet beispielsweise, dass 25 % des Grundstücks mit dem Wohnhaus und der Terrasse bebaut werden dürfen. Darüber hinaus gibt es in den meisten Fällen eine Obergrenze für die verbleibende Fläche, die alle anderen Gebäude und Anlagen umfasst, also auch Zufahrten, Gartenhäuser, Wege und natürlich Carports oder Garagen. In der Regel beträgt die Höchstgrenze das 1,5-fache der festgesetzten GRZ – in diesem Fall also: 0,25 * 1,5 = 0,375. Soll diese Grenze überschritten werden, muss ein begründeter Antrag auf Befreiung von der Überschreitung bei der Gemeinde oder Stadt gestellt werden – unabhängig davon, ob ein Bauantrag gestellt werden muss oder nicht. Hier handelt der Bauherr eigenverantwortlich. Wie genau die Berechnung erfolgt, regelt die Baunutzungsverordnung (BauNVO), die zusammen mit dem B-Plan gilt. Diese wurde seit 1962 mehrfach geändert, ist aber immer noch gültig. Abhängig von der BauNVO kann auf die Anrechnung der Stellplatzflächen aber auch ganz verzichtet werden.
Wichtig sind auch die im B-Plan festgesetzten Baugrenzen. Sie bestimmen, wo auf dem Grundstück Hauptanlagen errichtet werden dürfen. Während freistehende Carports oder Garagen als Nebenanlagen gelten und in der Regel nicht innerhalb der Baugrenzen liegen müssen, können Garagen, die in das Haus integriert sind, zu den Hauptanlagen gezählt werden und müssen daher innerhalb der Baugrenzen liegen. Darüber hinaus können besondere Flächen für Stellplätze ausgewiesen und weitere Vorgaben zur Lage von Carports oder Garagen gemacht werden. Solche Regelungen können z.B. die Einhaltung eines Mindestabstandes zu öffentlichen Verkehrsflächen oder die Unzulässigkeit von Anlagen in Vorgärten oder an anderen bestimmten Stellen beinhalten. Nicht zuletzt macht der B-Plan auch gestalterische Vorgaben, wie z.B. das zu verwendende Material, die Dachneigung oder sogar die Verpflichtung zur Begrünung des Carports oder der Garage.
Insgesamt erfordert der Bau eines Carports oder einer Garage in Sachsen eine genaue Prüfung des B-Plans.
1.3 Müssen weitere Genehmigungen beantragt werden?
Bevor man in Sachsen mit dem Bau eines Carports oder einer Garage beginnt, sollte man sich über alle erforderlichen Genehmigungen informieren. Neben der Baugenehmigung können auch besondere baunebenrechtliche Genehmigungen erforderlich sein.
Dazu gehören unter anderem denkmalschutzrechtliche Genehmigungen, wasserrechtliche Genehmigungen bzw. Entwässerungsgenehmigungen oder naturschutzrechtliche Genehmigungen. Darüber hinaus sind die Garagen- und Stellplatzverordnung des Landes sowie ggf. Erhaltungssatzungen oder Veränderungssperren zu beachten.
Auch wenn das Vorhaben verfahrensfrei ist, also keine Baugenehmigung erforderlich ist, liegt die Verantwortung für die Einhaltung aller Vorschriften beim Bauherrn.
Für größere Carports und Garagen können zusätzlich Anforderungen an den Brandschutz und die Standsicherheit gestellt werden.
1.4 Müssen die Nachbarn informiert werden?
Betrachtet man die baurechtlichen Vorschriften in Sachsen, so spielen die Abstandsflächen und die durch sie geschützten nachbarlichen Belange eine große Rolle. Sie sind in § 6 der Landesbauordnung definiert. Grundsätzlich müssen Gebäude einen Grenzabstand von mindestens 3,00 m zu den realen Grundstücksgrenzen einhalten – auch wenn bereits Stellplätze an der Position vorhanden sind. Dabei spielt es eine entscheidende Rolle, ob es sich um reale oder ideelle Grenzen handelt. Handelt es sich um ideelle Grenzen, kann der vorgegebene Grenzabstand unterschritten werden, da die Grenze nur zivilrechtliche Bedeutung hat. In diesem Fall muss der Bauherr jedoch alle Vorschriften nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) einhalten. Ist die Grenze jedoch real, muss der betroffene Nachbar dem Bauvorhaben zustimmen und es können sich weitere Anforderungen an den Brandschutz ergeben.
Es gibt jedoch Ausnahmen für Carports und Garagen, die eine Grenzbebauung ermöglichen. Nach § 6 Abs. 8 SächsBO ist eine Grenzbebauung unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- max. Länge an der Grundstücksgrenze: 9,00 m
- max. Höhe an der Grundstücksgrenze: 3,00 m
- max. Länge an allen Grundstücksseiten: 15,00 m
Bei Überschreitung dieser Grenzwerte ist die schriftliche Zustimmung des Nachbarn und ein begründeter Antrag auf Abweichung bei der Bauaufsichtsbehörde erforderlich.
Dieser Antrag ist auch dann zwingend erforderlich, wenn der Carport oder die Garage von den Abmessungen her genehmigungsfrei ist und kein vollständiger Bauantrag gestellt werden muss. Ein Versäumnis in diesem Bereich kann zu Konflikten mit den Nachbarn und sogar zu einer Rückbauverfügung durch die Bauaufsicht führen. Je nach Größe der Überschreitung kann auch die Eintragung einer Baulast auf dem Nachbargrundstück verlangt werden.
Noch ein Hinweis zu Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG):
Für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) ist es wichtig zu wissen, dass sie gegenüber der Bauaufsichtsbehörde als Eigentümer des gesamten Grundstücks auftreten und damit gemeinsam für die Einhaltung aller baurechtlichen Vorschriften verantwortlich sind. Das bedeutet, dass alle gemeinsam die Vorschriften zur Grenzbebauung und zur maximal zulässigen bebaubaren Fläche (GRZ) einhalten müssen.
| Wir empfehlen deshalb, sich im Vorfeld bei dem zuständigen Bauamt des Wohnortes über die geltenden Vorschriften und den genehmigungsfreien Anlagen zu informieren. Neben der Zustimmung der Nachbarn werden meist weitere Auflagen, wie z.B. ein individueller Standsicherheitsnachweis durch eine berechtigte Person, gefordert. Es ist ratsam, diese Anforderungen und Unterlagen bereits im Vorfeld mit dem Hersteller des Carports oder der Garage zu besprechen und zu organisieren. Das erspart dir viel Zeit, Mühe und wahrscheinlich auch Ärger bei der Beantragung der Baugenehmigung für dein Carport oder deine Garage im Bundesland Sachsen. |
Gerne übernehmen wir für dich eine baurechtliche Vorprüfung, in der wir prüfen, welche Anträge du stellen musst und wie die Chancen auf eine Genehmigung stehen. Sende uns dazu einfach eine unverbindliche Anfrage. Für einen ersten Überblick, ob du für dein Carport oder deine Garage in Sachsen einen Bauantrag stellen musst, verwende auch gerne unseren planstuuvCHECK.

2. Was kostet eine Baugenehmigung für ein Carport oder eine Garage in Sachsen?
In Sachsen variieren die Kosten für eine Baugenehmigung für Carports oder Garagen – abhängig von Faktoren wie Größe, Höhe und Herstellungskosten des geplanten Bauwerks sowie der Anzahl der beteiligten Fachämter und der Komplexität des anzuwendenden Bauplanungsrechts. Wie die anrechenbaren Kosten des Bauvorhabens ermittelt werden, ist in der Sächsischen Gebührenordnung geregelt. In der Regel ist mit einer Mindestgebühr von 100 bis 300 Euro zu rechnen.
Dabei ist zu beachten, dass auch die Kosten für die Erstellung der erforderlichen Unterlagen, für die bauordnungsrechtliche Prüfung und für einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus können einzelne Standsicherheitsnachweise erforderlich sein, die weitere Kosten verursachen.
Nach unseren Erfahrungen liegen die Gesamtkosten für eine Baugenehmigung in Sachsen für einen Carport oder eine Garage im Durchschnitt zwischen 800 und 1.200 Euro. Es ist also ratsam, das Budget vorausschauend zu planen, um unerwartete Kosten zu vermeiden.
3. Welche Unterlagen benötige ich für die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Carport oder eine Garage in Sachsen?
Für den Bauantrag eines Carports oder einer Garage sind in Sachsen verschiedene Unterlagen zu besorgen bzw. zusammenzustellen und in der Regel in dreifacher Ausfertigung beim zuständigen Bauamt einzureichen. Einige Bauämter haben bereits digitale Prozesse eingeführt, die helfen können, Papier und eventuell auch Zeit zu sparen. Eine vollständige Digitalisierung des Bauantrags ist jedoch erst in der näheren Zukunft zu erwarten.
Die wichtigsten Unterlagen für den Bauantrag sind:
- das vollständig ausgefüllte Antragsformular
- ein Lageplan des Grundstücks vom Katasteramt (nicht älter als 6 Monate)
- ein Lageplan mit der Lage des Bauvorhabens sowie sämtlichen bebauten Flächen und Grenzabständen im Maßstab 1:500
- Bauzeichnungen und Baubeschreibungen des geplanten Carports bzw. der Garage (befinden sich meist im Lieferumfang des Herstellers)
- Berechnung des umbauten Raumes
- ggf. Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung (Verhältniszahl der versiegelten Fläche)
- ggf. Nachweis der Einhaltung aller Bestimmungen des B-Plans
- ggf. statische Berechnung des Carports bzw. der Garage
Wichtig:
In Sachsen ist für die Baugenehmigung eines Carports oder einer Garage in den meisten Fällen die Mitwirkung eines bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers erforderlich. Diese fachkundigen Personen, das können Architekten, Bauingenieure oder andere entsprechend qualifizierte Personen sein, übernehmen die Aufgabe, alle erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen, das Baurecht zu prüfen und den Bauantrag für den Bauherrn einzureichen. Der Bauherr darf den Bauantrag in der Regel nicht selbst einreichen, da diese Regelung sowohl die Haftung klärt als auch die fachgerechte Erstellung der Antragsunterlagen sicherstellt. Wenn dein Carport oder deine Garage verfahrensfrei ist, aber begründete Ausnahme- oder Befreiungsanträge erforderlich sind, kann das Bauamt klären, ob ein Bauvorlageberechtigter erforderlich ist. Zudem können Bauvorlageberechtigte häufig ein beschleunigtes Antragsverfahren wählen, das die Dauer des Antragsverfahrens verkürzt und Nachforderungen minimiert, weil einige Punkte aus der Landesbauordnung (SächsBO) vorab geprüft werden. Die Baubehörde muss sich dann nicht mehr mit diesen Punkten befassen und kann einige Verfahrensschritte überspringen.
4. Wie lange dauert es, bis eine Baugenehmigung für ein Carport oder eine Garage in Sachsen erteilt wird?
In Sachsen dauert die Bearbeitung eines Bauantrags für einen Carport oder eine Garage beim zuständigen Bauamt normalerweise ein bis drei Monate. Es kann allerdings vorkommen, dass diese Dauer überschritten wird, z.B. wenn Anforderungen aus Nebenrechten zu berücksichtigen sind oder das Bauplanungsrecht komplex ist. Die Bearbeitungszeit kann sich auch verlängern, wenn mit dem Bauantrag eine Abweichung oder Befreiung beantragt wird. In solchen Fällen entscheidet eine Baukommission, die nur alle paar Wochen tagt. Ist der Carport oder die Garage verfahrensfrei, müssen aber andere Bestimmungen eingehalten werden, muss, wie bereits erwähnt, ein Abweichungs- oder Befreiungsantrag gestellt werden. Auch hier beträgt die Bearbeitungszeit in der Regel ein bis drei Monate.
Allerdings muss die Baubehörde innerhalb bestimmter Fristen über den Bauantrag entscheiden. Wird diese Frist nicht eingehalten, tritt eine so genannte Genehmigungsfiktion ein und der Antrag gilt als genehmigt. Diese Fristen hängen vom gewählten Baugenehmigungsverfahren ab und beginnen mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen beim Bauamt. Dieser Zeitpunkt ist nicht unbedingt mit dem Abgabetermin gleichzusetzen, da die Baubehörde weitere Unterlagen anfordern kann, wenn sie diese für die Beurteilung für erforderlich hält. Dies gibt dem Bauamt einen gewissen Spielraum, die Fristen zu verlängern.

4.1 Welche Genehmigungsverfahren stehen zur Auswahl?
Das jeweilige Bauvorhaben, der Standort und das geltende Planungsrecht bestimmen, welches Baugenehmigungsverfahren in Frage kommt. Je nach Verfahren unterscheiden sich die Gebühren, die Bearbeitungsdauer, die Rechtssicherheit und die Anzahl der beteiligten Fachstellen. Liegt ein Bebauungsplan vor und werden alle Vorschriften eingehalten, kann das Genehmigungsfreistellungsverfahren gewählt werden. In diesem Fall verkürzt sich die Entscheidungsfrist auf einen Monat. Eine rechtssichere Baugenehmigung ist dies jedoch nicht. Daher wird häufig das vereinfachte Genehmigungsverfahren gewählt, bei dem weniger Stellen als beim vollständigen Baugenehmigungsverfahren beteiligt sind und die Entscheidungsfrist ca. 4 Monate statt 5 Monate beträgt. Zu beachten ist jedoch, dass für die Durchführung des Genehmigungsfreistellungsverfahrens bzw. des vereinfachten Genehmigungsverfahrens in der Regel ein Entwurfsverfasser mit Bauvorlageberechtigung erforderlich ist.
Natürlich können wir von planstuuv die Bearbeitungszeit deines Bauamtes in Sachsen für die Erteilung der Baugenehmigung für dein Carport oder deine Garage nicht direkt beeinflussen. Wir können dich aber bei der Wahl des richtigen Genehmigungsverfahrens beraten und dafür sorgen, dass dein Bauantrag in kürzester Zeit vollständig beim Bauamt eingeht.
Dabei gehen wir in fünf Schritten vor:

- Du schickst uns eine unverbindliche Anfrage. Dafür kannst Du entweder das Anfrageformular oder den planstuuvCHECK verwenden.

- Wir antworten Dir innerhalb von 24 Stunden mit unserem Angebot und schicken Dir zusätzlich eine Übersicht der benötigten Unterlagen.

- Wenn Du einverstanden bist, erteilst Du uns per E-Mail Deinen Auftrag und fügst alle Unterlagen bei.

- Nachdem wir die vollständigen Unterlagen erhalten haben, erstellen wir in der Regel innerhalb von fünf Werktagen den Bauantrag und schicken ihn Dir per E-Mail zur Prüfung zu.

- Wenn alles in Ordnung ist, bekommst Du alle von uns unterschriebenen Formulare in dreifacher Ausfertigung per Post zugeschickt, damit Du sie unterschreiben und den Bauantrag beim Bauamt einreichen kannst oder wir reichen den Antrag direkt über ein Online-Portal beim Bauamt ein.
Unser Tipp: Wenn Du Dir nicht sicher bist, ob Du einen Antrag stellen musst, prüfen wir die Genehmigungspflicht auf Anfrage innerhalb von 3 Arbeitstagen. Informiere Dich dafür einfach über unseren Bauantragsservice.
5. Was passiert, wenn ich in Sachsen ohne Genehmigung einen Carport oder eine Garage baue?
Das Errichten eines Carports oder einer Garage in Sachsen ohne entsprechende Baugenehmigung oder Ausnahme/Befreiung gilt als “Schwarzbau” und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Auch wenn das Grundstück bereits mit Stellplätzen bebaut ist. Dieser Verstoß kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Außerdem kann die Baubehörde die Nutzung untersagen und letztlich den Rückbau verlangen. Auch nach einigen Jahren besteht kein automatischer Bestandsschutz, so dass die Anordnung zum Rückbau einer rechtswidrigen baulichen Anlage jederzeit erfolgen kann.
Falls du deinen Carport oder deine Garage bereits errichtet hast und nun eine nachträgliche Genehmigung beantragen möchtest, informiere dich über unseren Bauantragsservice.

Hinweis:
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