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Baugenehmigung für ein Carport / eine Garage in Hessen

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Alles Wissenswerte über Carports und Garagen im Bundesland Hessen


1. Brauche ich für ein Carport oder eine Garage in Hessen eine Baugenehmigung?

Im Bundesland Hessen gibt es bestimmte baurechtliche Vorgaben, die du beachten solltest, bevor du mit dem Bau eines Carports oder einer Garage beginnst. Ein erster Schritt bei deinem Vorhaben könnte sein, zu klären, ob ein Bauantrag notwendig ist.

In Hessen ist ein Carport oder eine Garage mit einer Grundfläche von weniger als 50 Quadratmetern in der Regel baugenehmigungsfrei. In der Regel muss das Bauvorhaben jedoch unabhängig von der Größe bei der zuständigen Gemeinde angezeigt werden – dies gilt sowohl im Innen- als auch im Außenbereich. Neben den allgemeinen Vorschriften der Landesbauordnung (LBO) musst du aber noch weitere Vorschriften beachten, die eine Antragstellung für dein Bauvorhaben notwendig machen können. So musst du z.B. sicherstellen, dass dein Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes (sofern vorhanden) entspricht und öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Das kann z.B. der Fall sein, wenn das geplante Bauwerk das Stadtbild stört oder die Nachbarschaft beeinträchtigt. Das Nachbarschaftsrecht ist hier von besonderer Bedeutung und sollte immer berücksichtigt werden. Aus den Vorschriften zu den Abstandsflächen ergibt sich eine maximale Wandhöhe an der Grundstücksgrenze. Darüber hinaus wird gefordert, dass nur ohne Abstand oder mit einem auf bis zu 1 m verringerten Abstand an der Grenze gebaut werden darf. Ein Abstand von weniger als einem Meter, der nicht null ist, ist nicht erlaubt. Ebenso gibt es weitere Vorschriften aus Verordnungen, wie z.B. dass Garagen in der Regel einen Mindestabstand von 3,00 m zu öffentlichen Verkehrsflächen einhalten müssen. Dies gilt auch dann, wenn der Carport oder die Garage ansonsten genehmigungsfrei ist.

Aus diesem Grund möchten wir dir empfehlen, diesen Artikel zu lesen. Wir gehen auf die wichtigsten Vorschriften ein und helfen dir, eine Ordnungswidrigkeit oder gar einen Rückbau zu vermeiden. Alternativ kannst du auch unseren planstuuvCHECK für eine erste unverbindliche und kostenlose Antwort zur Genehmigungspflicht nutzen.

Noch ein Hinweis:
In der Landesbauordnung (LBO) wird in Bezug auf die Genehmigungspflicht nicht zwischen Carports und Garagen unterschieden, so dass wir in diesem Artikel beide zusammen beschreiben. Bei der Errichtung gelten jedoch unterschiedliche Anforderungen, z.B. an die Gestaltung, den Brandschutz oder die zulässige Lage auf dem Grundstück.

Die Einhaltung bestimmter baurechtlicher Vorschriften ist auch dann erforderlich, wenn, wie oben erwähnt, für bestimmte Carports und Garagen kein Bauantrag erforderlich ist. In diesem Fall liegt die Verantwortung beim Bauherrn. Es wird daher empfohlen, sich vor der Planung bei der zuständigen Baubehörde des Bundeslandes über die spezifischen Vorschriften in der Gemeinde zu informieren, da z.B. die Bebauungspläne regional sehr unterschiedlich sein können.

1.1 Nach welchen Kriterien wird der Bauantrag beurteilt?

Auch wenn die Bauordnung (BauO) für dein Bauvorhaben keinen Bauantrag vorschreibt, ist eine rechtliche Prüfung vor Baubeginn deines Carports oder deiner Garage wichtig.

Die Bauaufsichtsbehörden prüfen dein Vorhaben entweder nach § 35 BauGB (Außenbereich), nach § 34 BauGB (Innenbereich) oder anhand eines rechtskräftigen Bebauungsplans. Ein rechtskräftiger Bebauungsplan enthält örtliche Bauvorschriften, zum Beispiel zu Dachneigung, Materialien, Farben, Baugrenzen, Flächen für Stellplätze, Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ). Diese Festsetzungen ermöglichen es der Bauaufsichtsbehörde, die Zulässigkeit des Bauvorhabens zu prüfen. Liegt kein gültiger B-Plan vor, wird § 34 BauGB angewendet. Bei diesem wird im Einzelfall geprüft, ob sich das Bauvorhaben in die umliegende Bebauung einfügt. Grundstücke außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile fallen unter die Regelung des § 35 BauGB. Hier sind nur privilegierte Bauvorhaben zulässig, um eine unkontrollierte Zersiedelung zu verhindern.

1.2 Was wird durch Bebauungspläne geregelt?

Im Bebauungsplan sind u.a. die Baugrenzen festgelegt, die den Bereich begrenzen, in dem Hauptanlagen errichtet werden dürfen, oder die Grundflächenzahl (GRZ), die festlegt, wie viel Fläche des Baugrundstücks versiegelt werden darf. Es empfiehlt sich daher, vor dem Bau eines Carports oder einer Garage im Bundesland Hessen den Bebauungsplan genau zu studieren.

Freistehende Carports und Garagen müssen nicht innerhalb der Baugrenzen liegen, da sie als Nebenanlagen gelten. Ist eine Garage jedoch in das Haus integriert, kann sie zur Hauptanlage gehören und muss daher innerhalb der Baugrenzen liegen. In Bebauungsplänen können aber auch Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Stellplätze errichtet werden dürfen. Darüber hinaus können in den textlichen Festsetzungen des B-Plans weitere Vorgaben zur Lage von Carports oder Garagen gemacht werden. So kann z.B. festgelegt werden, dass diese Mindestabstände zu öffentlichen Verkehrsflächen einhalten müssen oder nicht im Vorgartenbereich errichtet werden dürfen. Darüber hinaus kann der B-Plan gestalterische Vorgaben machen, zum Beispiel zur Materialwahl, zur Dachneigung oder zur Begrünung des Carports oder der Garage. Zu jedem B-Plan gehört auch eine gültige Baunutzungsverordnung (BauNVO). Diese regelt die genaue Berechnung der oben genannten GRZ. Sie wurde von 1962 bis heute mehrfach geändert, ist aber immer noch gültig. Zu beachten ist, dass es in einigen älteren Bebauungsplänen und in allen B-Plänen, die nach 1990 aufgestellt wurden, auch eine Obergrenze für die Restfläche gibt. Dazu zählen alle sonstigen Flächen wie Zufahrten, Gartenhäuser, Wege, aber auch Carports und Garagen. Im Falle einer Überschreitung der GRZ ist unabhängig davon, ob ein Bauantrag gestellt werden muss, ein begründeter Antrag auf Befreiung von der Überschreitung erforderlich. Vor der Planung eines Carports oder einer Garage im Bundesland Hessen ist daher eine genaue Prüfung des gültigen B-Plans unumgänglich.

1.3 Müssen weitere Genehmigungen beantragt werden?

Bei der Planung eines Carports oder einer Garage in Hessen ist zu beachten, dass eine Baugenehmigung nicht immer ausreicht. Es können auch besondere baunebenrechtliche Genehmigungen erforderlich sein.

Dazu gehören unter anderem denkmalschutzrechtliche Genehmigungen, wasserrechtliche Genehmigungen bzw. Entwässerungsgenehmigungen oder naturschutzrechtliche Genehmigungen. Darüber hinaus sind die Garagen- und Stellplatzverordnung des Landes sowie ggf. Erhaltungssatzungen oder Veränderungssperren zu beachten.

Auch wenn das Bauvorhaben verfahrensfrei ist und keine Baugenehmigung benötigt wird, ist der Bauherr für die Einhaltung aller Vorschriften verantwortlich.

Für größere Carports und Garagen können darüber hinaus zusätzliche Anforderungen an den Brandschutz und die Standsicherheit gelten.

1.4 Müssen die Nachbarn informiert werden?

Beim Bauen, insbesondere in Grenznähe, ist es wichtig, die Vorgaben der Landesbauordnung (LBO) zu beachten, um Nachbarschaftsstreitigkeiten oder gar einen angeordneten Rückbau zu vermeiden. In Hessen regelt § 6 der Landesbauordnung die Abstandsflächen und den Nachbarschutz. Danach müssen Gebäude in der Regel mindestens 2,50 Meter von der tatsächlichen Grundstücksgrenze entfernt sein. Ideelle Grenzen können überschritten werden, wenn die Bestimmungen der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) eingehalten werden, da diese Grenze nur zivilrechtliche Bedeutung hat. Bei realen Grenzen ist die Zustimmung des Nachbarn zwingend erforderlich und es können zusätzliche Brandschutzanforderungen gestellt werden.

Es gibt jedoch Ausnahmen für Carports und Garagen, die eine Grenzbebauung ermöglichen. Diese dürfen nach § 6 Abs. 10 HBO an die Grenze gebaut werden, wenn sie bestimmte Grenzwerte einhalten:

  • Maximal 3,00 m Wandhöhe an der Grundstücksgrenze
  • Maximal 25,00 m² Wandfläche an der Grundstücksgrenze
  • Maximal 15,00 m Länge an den Grundstücksseiten

Es ist zu beachten, dass die maximale Länge der Grenzbebauung für jedes Grundstück auf 15,00 m begrenzt ist. Insbesondere wenn eine Bebauung, wie z.B. ein verfahrensfreies Gartenhaus, an der Grundstücksgrenze steht, ist die maximale Länge zu beachten.

Darüber hinaus werden in der HBO weitere Regelungen zur Bebauung an der Nachbargrenze getroffen. So ist z.B. ein Mindestabstand von mindestens 1 m einzuhalten, wenn nicht unmittelbar an die Grenze gebaut wird.

Wird einer der vorgenannten Grenzwerte zur maximalen Grenzbebauung überschritten, muss die schriftliche Zustimmung des betroffenen Nachbarn eingeholt und ein begründeter Abweichungsantrag bei der Bauaufsicht eingereicht werden. Diese Anforderungen gelten auch dann, wenn der Carport oder die Garage von den Abmessungen her genehmigungsfrei ist. Versäumnisse können, wie bereits erwähnt, zu Konflikten mit den Nachbarn oder zur Anordnung des Rückbaus durch die Bauaufsichtsbehörde führen – und das auch noch Jahre später. Je nach Umfang der Überschreitung kann auch die Eintragung einer Baulast auf dem Nachbargrundstück verlangt werden.

Noch ein Hinweis zu Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG):
Für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) ist es wichtig zu wissen, dass sie gegenüber der Bauaufsicht als Eigentümer des gesamten Flurstücks auftreten und damit gemeinsam für die Einhaltung aller baurechtlichen Vorschriften verantwortlich sind. Das bedeutet, dass alle gemeinsam die Vorschriften zur Grenzbebauung und zur maximal zulässigen bebaubaren Fläche (GRZ) einhalten müssen.

Wir empfehlen deshalb, sich im Vorfeld bei dem zuständigen Bauamt des Wohnortes über die geltenden Vorschriften und den genehmigungsfreien Anlagen zu informieren. Neben der Zustimmung der Nachbarn werden meist weitere Auflagen, wie z.B. ein individueller Standsicherheitsnachweis durch eine berechtigte Person, gefordert. Es ist ratsam, diese Anforderungen und Unterlagen bereits im Vorfeld mit dem Hersteller des Carports oder der Garage zu besprechen und zu organisieren. Das erspart dir viel Zeit, Mühe und wahrscheinlich auch Ärger bei der Beantragung der Baugenehmigung für dein Carport oder deine Garage im Bundesland Hessen.

Gerne übernehmen wir für dich eine Vorprüfung der Bauordnung (BauO), in der wir prüfen, welche Anträge du stellen musst und wie die Chancen auf eine Genehmigung stehen. Sende uns dazu einfach eine unverbindliche Anfrage. Für einen ersten Überblick, ob du für dein Carport oder deine Garage in Hessen einen Bauantrag stellen musst, verwende auch gerne unseren planstuuvCHECK.

2. Was kostet eine Baugenehmigung für ein Carport oder eine Garage in Hessen?

Bei der Ermittlung der Kosten für die Baugenehmigung in Hessen spielen viele Faktoren wie Größe, Höhe und Herstellungskosten des Carports oder der Garage, die Anzahl der beteiligten Fachämter und die Komplexität des anzuwendenden Bauplanungsrechts eine Rolle. Die Gebührenordnung des Landes bestimmt die anrechenbaren Kosten des Bauvorhabens und legt die Höhe der von der Baubehörde zu erhebenden Gebühr fest. Als Mindestgebühr ist in Hessen mit einem Betrag von ca. 100 Euro bis 300 Euro zu rechnen.

Hinzu kommen die Kosten für die Erstellung der erforderlichen Unterlagen und die baurechtliche Prüfung sowie die Kosten eines bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers. Weitere Kosten können für einzelne Standsicherheitsnachweise anfallen.

Nach unseren Erfahrungen belaufen sich die Gesamtkosten für die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Carport oder eine Garage in Hessen in der Regel auf ca. 800 Euro bis 1.200 Euro.

3. Welche Unterlagen benötige ich für die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Carport oder eine Garage in Hessen?

In Hessen ist es erforderlich, für den Bauantrag eines Carports oder einer Garage eine Reihe von Unterlagen zusammenzustellen oder erstellen zu lassen und diese üblicherweise in dreifacher Ausfertigung beim zuständigen Bauamt einzureichen. Einige Bauämter bieten bereits digitale Verfahren an, die Papier und eventuell auch Zeit sparen. Die vollständige digitale Bauantragstellung wird jedoch erst in naher Zukunft flächendeckend umgesetzt werden.

Wichtig:
In Hessen musst du beachten, dass du für den Bauantrag eines Carports oder einer Garage oft einen Entwurfsverfasser mit Bauvorlageberechtigung brauchst. Diese Architekten, Bauingenieure oder andere entsprechend qualifizierte Personen bereiten für dich alle erforderlichen Unterlagen vor, prüfen das Baurecht und reichen den Antrag ein. Normalerweise darfst du als Bauherr den Bauantrag nicht selbst einreichen, weil diese Regelung sowohl die Haftung klarstellt als auch die fachgerechte Erstellung der Antragsunterlagen gewährleistet. Wenn dein Carport oder deine Garage verfahrensfrei ist, aber begründete Ausnahme- oder Befreiungsanträge erforderlich sind, kann dir das Bauamt Auskunft geben, ob ein Bauvorlageberechtigter erforderlich ist. Ein Vorteil ist aber auch, dass der Bauvorlageberechtigte ein beschleunigtes Antragsverfahren wählen kann, das die Bearbeitungszeit verkürzt und Nachforderungen minimiert.

4. Wie lange dauert es, bis eine Baugenehmigung für ein Carport oder eine Garage in Hessen erteilt wird?

In Hessen dauert die Bearbeitung eines Bauantrags für ein Carport oder eine Garage nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen beim Bauamt in der Regel ein bis drei Monate. Es kann jedoch vorkommen, dass diese Frist überschritten wird. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn gleichzeitig Abweichungen oder Befreiungen beantragt werden. In solchen Fällen wird über jeden Antrag individuell von einem Bauausschuss entschieden, der nur alle paar Wochen tagt. Auch Nebenbestimmungen oder ein umfangreiches Bauplanungsrecht können zu einer Verlängerung der Bearbeitungszeit führen.

Aber Achtung: Abhängig vom gewählten Genehmigungsverfahren gibt es gesetzliche Fristen, innerhalb derer die Bauaufsichtsbehörde einen Bescheid erteilen muss. Diese Fristen beginnen jedoch erst zu laufen, wenn alle Antragsunterlagen vollständig vorliegen. Die Vollständigkeit der Unterlagen entspricht aber nicht unbedingt dem Zeitpunkt der Antragstellung, da die Bauaufsichtsbehörde nach einer Vorprüfung weitere Unterlagen nachfordern kann. Dies bedeutet, dass die Bauaufsichtsbehörde einen gewissen Spielraum hat, die für sie geltenden Fristen zu verlängern.

4.1 Welche Genehmigungsverfahren stehen zur Auswahl?

Die Wahl des Genehmigungsverfahrens hängt vom Bauvorhaben, dem Standort und den spezifischen planungsrechtlichen Bestimmungen ab. Je nach Verfahren unterscheiden sich die Gebühren, die Rechtssicherheit und die Anzahl der beteiligten Fachbehörden. Liegt ein Bebauungsplan vor und sind alle Voraussetzungen erfüllt, kann die Genehmigungsfreistellung (Bauanzeige) gewählt werden. In diesem Fall verkürzt sich die Entscheidungsfrist auf 6 Wochen. Dieses Verfahren bietet jedoch keine vollständige Rechtssicherheit im Sinne einer Baugenehmigung. Das vereinfachte Genehmigungsverfahren wird häufig gewählt, da es weniger beteiligte Fachstellen als das vollständige Genehmigungsverfahren hat und sich die Entscheidungsfrist von 5 Monaten auf ca. 3 Monate verkürzt. Für die Durchführung der Genehmigungsfreistellung (Bauanzeige) oder des vereinfachten Genehmigungsverfahrens ist in Hessen jedoch in der Regel ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser erforderlich.

Natürlich können wir von planstuuv die Bearbeitungszeit deines Bauamtes in Hessen für die Erteilung der Baugenehmigung für dein Carport oder deine Garage nicht direkt beeinflussen. Wir können dich aber bei der Wahl des richtigen Genehmigungsverfahrens beraten und dafür sorgen, dass dein Bauantrag in kürzester Zeit vollständig beim Bauamt eingeht.

Dabei gehen wir in fünf Schritten vor:

  1. Du schickst uns eine unverbindliche Anfrage. Dafür kannst Du entweder das Anfrageformular oder den planstuuvCHECK verwenden.
  1. Wir antworten Dir innerhalb von 24 Stunden mit unserem Angebot und schicken Dir zusätzlich eine Übersicht der benötigten Unterlagen.
  1. Wenn Du einverstanden bist, erteilst Du uns per E-Mail Deinen Auftrag und fügst alle Unterlagen bei.
  1. Nachdem wir die vollständigen Unterlagen erhalten haben, erstellen wir in der Regel innerhalb von fünf Werktagen den Bauantrag und schicken ihn Dir per E-Mail zur Prüfung zu.
  1. Wenn alles in Ordnung ist, bekommst Du alle von uns unterschriebenen Formulare in dreifacher Ausfertigung per Post zugeschickt, damit Du sie unterschreiben und den Bauantrag beim Bauamt einreichen kannst oder wir reichen den Antrag direkt über ein Online-Portal beim Bauamt ein.

Unser Tipp: Wenn Du Dir nicht sicher bist, ob Du einen Antrag stellen musst, prüfen wir die Genehmigungspflicht auf Anfrage innerhalb von 3 Arbeitstagen. Informiere Dich dafür einfach über unseren Bauantragsservice.

5. Was passiert, wenn ich in Hessen ohne Genehmigung einen Carport oder eine Garage baue?

Wird in Hessen ein Carport oder eine Garage ohne die erforderliche Baugenehmigung oder Ausnahme/Befreiung errichtet, gilt dies als “Schwarzbau” und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die Baubehörde behält sich zudem vor, die Nutzung zu untersagen und im schlimmsten Fall den Rückbau zu verlangen. Auch nach mehreren Jahren gibt es keinen Bestandsschutz, so dass ein widerrechtlich errichtetes Bauwerk immer noch zum Rückbau verpflichtet werden kann.

Wenn du deinen Carport oder deine Garage bereits errichtet hast und eine nachträgliche Genehmigung beantragen möchtest, nutze unseren Bauantragsservice.

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Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen wurden sorgfältig recherchiert und dienen als allgemeine Ratschläge und Orientierungshilfen. Dennoch kann keine Gewährleistung oder Garantie für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der Inhalte übernommen werden. Insbesondere im Bereich der Bauordnungen und sonstiger rechtlicher Vorschriften kann es jederzeit zu Änderungen kommen, die in den hier dargestellten Inhalten nicht berücksichtigt sind. Wir empfehlen dringend, sich vor der Umsetzung von Projekten oder der Einhaltung von Vorschriften immer mit den aktuell geltenden Gesetzen, Bauordnungen oder sonstigen relevanten Regelungen vertraut zu machen oder fachkundigen Rat einzuholen. Für Schäden oder Nachteile, die durch die Nutzung der bereitgestellten Informationen entstehen, wird keine Haftung übernommen.