- 1. Brauche ich für ein Gartenhaus in Rheinland-Pfalz eine Baugenehmigung?
- 2. Was kostet eine Baugenehmigung für ein Gartenhaus in Rheinland-Pfalz?
- 3. Welche Unterlagen benötige ich für die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Gartenhaus in Rheinland-Pfalz?
- 4. Wie lange dauert es, bis eine Baugenehmigung für ein Gartenhaus in Rheinland-Pfalz erteilt wird?
- 5. Was passiert, wenn ich in Rheinland-Pfalz ohne Genehmigung ein Gartenhaus baue?
1. Brauche ich für ein Gartenhaus in Rheinland-Pfalz eine Baugenehmigung?
Wer in Rheinland-Pfalz ein Gartenhaus im Garten bauen möchte, muss bestimmte baurechtliche Vorschriften beachten. Ein wichtiger erster Schritt ist daher zu klären, ob ein Bauantrag gestellt werden muss.
Es kann sein, dass in Rheinland-Pfalz keine Baugenehmigung erforderlich ist, wenn das geplante Gartenhaus weniger als 50 Kubikmeter Rauminhalt hat. Aber Achtung: Diese Regelung zu genehmigungsfreien Anlagen ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und gilt nicht pauschal. Du musst darauf achten, dass dein Bauvorhaben den Vorgaben eines eventuellen Bebauungsplans entspricht und keine öffentlichen Belange beeinträchtigt. Dazu gehört auch die Störung des Ortsbildes oder die Beeinträchtigung der Nachbarschaft. Aus den Abstandsflächenvorschriften kann sich zudem eine maximale Wandhöhe zum Nachbargrundstück ergeben.
Und noch etwas: Die Grenze von 50 m³ gilt in Rheinland-Pfalz nur für den “Innenbereich”, nicht für den “Außenbereich”. Das bedeutet: Wenn dein Wohnort nicht als im Zusammenhang bebauter Ortsteil eingestuft ist, musst du schon ab einem Volumen von 10 m³ einen Bauantrag stellen. Der Außenbereich ist besonders geschützt, um eine Zersiedelung zu verhindern.
Es kann sehr hilfreich sein, diesen Artikel vollständig zu lesen. Er behandelt die wichtigsten baurechtlichen Bestimmungen, die zu beachten sind, um Ordnungswidrigkeiten oder gar einen Rückbau zu vermeiden. Eine weitere Hilfe kann unser planstuuvCHECK sein, der eine erste, unverbindliche und kostenlose Antwort auf die Frage nach der Genehmigungspflicht gibt.
Noch ein Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass das Gartenhaus in der Landesbauordnung (LBO) als Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten (Nebenanlage) eingestuft wird und diese Voraussetzungen immer erfüllt sein müssen. Soll das Gartenhaus als Aufenthaltsraum dienen und entsprechend beheizt werden, muss unabhängig von der Größe eine Baugenehmigung beantragt werden.
Die Einhaltung bestimmter baurechtlicher Vorschriften ist auch dann erforderlich, wenn, wie oben erwähnt, für bestimmte Gartenhäuser kein Bauantrag erforderlich ist. In diesem Fall liegt die Verantwortung beim Bauherrn. Es wird daher empfohlen, sich vor der Planung bei der zuständigen Baubehörde des Bundeslandes über die spezifischen Vorschriften in der Gemeinde zu informieren, da z.B. die Bebauungspläne regional sehr unterschiedlich sein können.
1.1 Nach welchen Kriterien wird der Bauantrag beurteilt?
Es ist zu beachten, dass auch dann, wenn für ein Bauvorhaben, wie z.B. ein Gartenhaus, nach der Bauordnung kein Bauantrag erforderlich ist, eine rechtliche Prüfung erfolgen muss. Die Beurteilung eines Bauantrags für ein Gartenhaus richtet sich in der Regel nach drei Hauptkriterien:
- ein rechtskräftiger Bebauungsplan der jeweiligen Gemeinde oder Stadt
- § 34 BauGB
- § 35 BauGB
Anhand der Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes, wie z.B. Dachneigung, Materialien, Farben, Baugrenzen, Flächen für Nebenanlagen, Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ), kann die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit des Bauvorhabens prüfen. Bei der Anwendung des § 34 BauGB wird im Einzelfall geprüft, ob sich das Bauvorhaben in die Umgebungsbebauung einfügt. Dies ist der Fall, wenn kein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt. Grundstücke außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile werden nach § 35 BauGB beurteilt. Hier sind nur privilegierte Bauvorhaben zulässig, um eine unkontrollierte Zersiedelung zu verhindern.


1.2 Was wird durch Bebauungspläne geregelt?
In Rheinland-Pfalz ist bei Bauvorhaben, auch bei der Errichtung von Gartenhäusern, der B-Plan der Gemeinde oder Stadt zu beachten. Die im B-Plan festgesetzten Baugrenzen legen die Bereiche fest, in denen Hauptanlagen errichtet werden dürfen. Dies sind in erster Linie bauliche Anlagen, die zur Hauptnutzung gehören, wie z.B. Wohnhäuser und Terrassen. Freistehende Gartenhäuser im Garten gelten als Nebenanlagen und sind daher von dieser Regelung ausgenommen. Sie müssen nicht innerhalb der Baugrenzen liegen. Im B-Plan können aber auch Flächen ausgewiesen werden, auf denen die Errichtung von Gartenhäusern nicht zulässig ist.
In den textlichen Festsetzungen des B-Plans können weitere Vorgaben zur Gestaltung gemacht werden. So können z.B. das zu verwendende Material, die Dachneigung oder die Begrünung des Gartenhauses vorgeschrieben werden.
Ein weiterer wichtiger Aspekt, der im B-Plan geregelt wird, ist die Grundflächenzahl (GRZ). Sie bestimmt, wie viel Prozent der anrechenbaren Grundstücksfläche überbaut oder versiegelt werden darf. Ist im B-Plan ein Wert von 0,3 festgelegt, dürfen in der Regel 30 % der Grundstücksfläche mit den Hauptanlagen (Wohnhaus und Terrasse) bebaut werden.
Zu jedem B-Plan gibt es auch eine gültige Baunutzungsverordnung (BauNVO). Sie legt fest, wie die GRZ genau zu berechnen ist. Die BauNVO wurde seit 1962 mehrfach geändert, ist aber immer noch gültig. In einigen älteren Bebauungsplänen und in allen B-Plänen, die nach 1990 aufgestellt wurden, ist zusätzlich zu beachten, dass es auch eine Obergrenze für die übrige Fläche gibt. Dazu zählen dann alle sonstigen Flächen wie Zufahrten, Carports, Garagen, Wege, Stellplätze, aber auch Gartenhäuser. Meist beträgt die Obergrenze das 1,5-fache der festgesetzten GRZ, in diesem Fall also: 0,3 * 1,5 = 0,45. Je nach BauNVO kann aber auch ganz auf die Anrechnung der Flächen von Nebenanlagen verzichtet werden.
Bei einer Überschreitung der GRZ ist unbedingt ein begründeter Antrag auf Befreiung von der Überschreitung zu stellen. Denn auch wenn kein Bauantrag gestellt werden muss, gibt es gesetzliche Vorgaben, die eingehalten werden müssen. Es empfiehlt sich daher, vor dem Bau eines Gartenhauses in Rheinland-Pfalz den Bebauungsplan genau zu studieren.
1.3 Müssen weitere Genehmigungen beantragt werden?
Für den Bau eines Gartenhauses in Rheinland-Pfalz ist es wichtig zu wissen, dass neben der Baugenehmigung weitere Genehmigungen für Baunebenrechte eingeholt werden müssen. Zu den Baunebenrechten zählen unter anderem:
- denkmalschutzrechtliche Genehmigungen
- wasserrechtliche Genehmigungen bzw. Entwässerungsgenehmigungen
- naturschutzrechtliche Genehmigungen
- Erhaltungssatzungen oder Veränderungssperren
- Baumschutzsatzungen
Die Verantwortung für die Einhaltung aller Vorschriften liegt allein beim Bauherrn, auch wenn das Bauvorhaben verfahrensfrei ist und keiner Baugenehmigung bedarf. In diesem Fall findet lediglich keine Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde statt.
Zu beachten ist auch, dass bei größeren Gartenhäusern zusätzliche Anforderungen an den Brandschutz und die Standsicherheit gestellt werden können.
An dieser Stelle sei nochmals auf die Definition des Gartenhauses hingewiesen: In der Bauordnung (BauO) wird das Gartenhauses unabhängig vom Rauminhalt und der Grundfläche als Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten (Nebenanlage) eingestuft. Darunter fallen z.B. Geräteschuppen im Garten. Lauben in Schrebergärten fallen in der Regel unter das Bundeskleingartengesetz und sind gesondert zu betrachten.
1.4 Müssen die Nachbarn informiert werden?
In Rheinland-Pfalz spielen bei Bauvorhaben neben den allgemeinen Vorschriften der Landesbauordnung insbesondere die Abstandsflächen eine entscheidende Rolle. Sie schützen die Interessen der Nachbarn und sind in § 8 der Landesbauordnung (LBO) festgelegt. Danach müssen Gebäude unabhängig von der Grundfläche in der Regel mindestens einen Grenzabstand von 3,00 Metern zu den tatsächlichen Grundstücksgrenzen einhalten. Bei ideellen Grenzen, die nur zivilrechtliche Bedeutung haben, kann dieser Grenzabstand zum Nachbargrundstück unterschritten werden, allerdings sind dann alle Vorschriften der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zu beachten. Bei realen Grenzen ist die Zustimmung des betroffenen Nachbarn erforderlich und es können sich zusätzliche brandschutztechnische Anforderungen ergeben. Neben der schriftlichen Zustimmung des Nachbarn können in Rheinland-Pfalz in bestimmten Fällen auch Baulasten, wie z.B. eine Abstandsflächenbaulast, erforderlich sein.
Für bestimmte bauliche Anlagen gibt es jedoch Ausnahmeregelungen, die eine Grenzbebauung zulassen – so auch für Gartenhäuser. Nach § 8 Abs. 9 LBauO dürfen Gartenhäuser an der Grenze errichtet werden, wenn folgende Grenzwerte eingehalten werden:
- max. Länge an der Grundstücksgrenze: 12,00 m
- max. Wandhöhe an der Grundstücksgrenze: 3,20 m
- max. Länge an allen Grundstücksseiten: 18,00 m
Insbesondere der letzte Punkt ist zu beachten, da die maximale Grenzbebauung pro Grundstück auf 18,00 Meter begrenzt ist.
Überschreitungen dieser Grenzen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Nachbarn und eines begründeten Abweichungsantrages bei der Bauaufsichtsbehörde.
Dieser Antrag ist auch dann erforderlich, wenn das Gartenhaus von den Abmessungen her genehmigungsfrei ist und kein vollständiger Bauantrag gestellt werden muss. Versäumnisse können zu Nachbarschaftsstreitigkeiten oder sogar zu einer Rückbauverfügung durch die Bauaufsichtsbehörde führen.
Noch ein Hinweis zu Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG):
Liegen nur ideelle Grundstücksteilungen vor, tritt die WEG gegenüber der Bauaufsichtsbehörde wie ein Eigentümer des Gesamtgrundstücks auf und ist für die Einhaltung aller baurechtlichen Vorschriften verantwortlich. Konkret bedeutet dies, dass Vorschriften zur Grenzbebauung oder auch zur maximal zulässigen Grundfläche (GRZ) von allen Miteigentümern gemeinsam eingehalten werden müssen.
Wir empfehlen deshalb, sich im Vorfeld bei dem zuständigen Bauamt des Wohnortes über die geltenden Vorschriften und den genehmigungsfreien Anlagen zu informieren. Neben der Zustimmung der Nachbarn werden meist weitere Auflagen, wie z.B. ein individueller Standsicherheitsnachweis durch eine berechtigte Person, gefordert. Es ist ratsam, diese Anforderungen und Unterlagen bereits im Vorfeld mit dem Hersteller des Gartenhauses zu besprechen und zu organisieren. Das erspart dir viel Zeit, Mühe und wahrscheinlich auch Ärger bei der Beantragung der Baugenehmigung für dein Gartenhaus im Bundesland Rheinland-Pfalz.
Gerne übernehmen wir für dich eine Vorprüfung der Bauordnung (BauO), in der wir prüfen, welche Anträge du stellen musst und wie die Chancen auf eine Genehmigung stehen. Sende uns dazu einfach eine unverbindliche Anfrage. Für einen ersten Überblick, ob du für dein Gartenhaus in Rheinland-Pfalz einen Bauantrag stellen musst, verwende auch gerne unseren planstuuvCHECK.

2. Was kostet eine Baugenehmigung für ein Gartenhaus in Rheinland-Pfalz?
Die Höhe der Gebühren für die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Gartenhaus in Rheinland-Pfalz hängt von verschiedenen Aspekten ab. Entscheidend sind Größe, Höhe und Herstellungskosten des Bauvorhabens, die Komplexität des anzuwendenden Bauplanungsrechts und die Anzahl der beteiligten Fachdienststellen. Die Gebührenordnung des Landes regelt die anrechenbaren Kosten des Vorhabens und die Höhe der an die Baubehörde zu entrichtenden Gebühr. Mit einer Mindestgebühr von ca. 100 Euro bis 300 Euro ist in Rheinland-Pfalz zu rechnen.
Hinzu kommen die Kosten für die Erstellung der benötigten Bauvorlagen und die bauordnungsrechtliche Prüfung sowie die Kosten für einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser. Darüber hinaus können weitere Kosten für einzelne Standsicherheitsnachweise anfallen.
Nach unseren Erfahrungen liegen die Gesamtkosten für eine Baugenehmigung im Bundesland Rheinland-Pfalz in der Regel zwischen 800 Euro und 1.200 Euro.
3. Welche Unterlagen benötige ich für die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Gartenhaus in Rheinland-Pfalz?
Für den Bauantrag eines Gartenhauses sind in Rheinland-Pfalz eine Reihe von Unterlagen zusammenzustellen oder erstellen zu lassen und im Regelfall in dreifacher Ausfertigung beim örtlichen Bauamt einzureichen. Einige Bauämter bieten bereits digitale Verfahren an, die helfen können, Papier und ggf. auch Zeit zu sparen. Mit einer flächendeckenden Einführung des vollständig digitalen Bauantrags ist jedoch erst in einiger Zeit zu rechnen.
Für den Bauantrag sind im Wesentlichen folgende Unterlagen erforderlich:
- das vollständig ausgefüllte Antragsformular
- ein Lageplan des Grundstücks vom Katasteramt (nicht älter als 6 Monate)
- ein Plan mit der Lage des Bauvorhabens sowie sämtlichen bebauten Flächen und Grenzabständen im Maßstab 1:500
- Bauzeichnungen und Baubeschreibungen des geplanten Gartenhauses (befinden sich meist im Lieferumfang des Herstellers)
- Berechnung des umbauten Raumes
- ggf. Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung (Verhältniszahl der versiegelten Fläche)
- ggf. Nachweis der Einhaltung aller Bestimmungen des B-Plans
- ggf. statische Berechnung des Gartenhauses
Wichtig:
In Rheinland-Pfalz ist zu beachten, dass für den Bauantrag eines Gartenhauses häufig ein Entwurfsverfasser mit Bauvorlageberechtigung erforderlich ist. Diese Architekten, Bauingenieure oder andere entsprechend qualifizierte Personen bereiten für dich alle erforderlichen Unterlagen vor, prüfen das Baurecht und reichen den Antrag ein. Normalerweise darfst du als Bauherr den Bauantrag nicht selbst einreichen, weil diese Regelung sowohl die Haftung klärt als auch die fachgerechte Erstellung der Antragsunterlagen sicherstellt. Wenn dein Gartenhaus verfahrensfrei ist, aber begründete Ausnahme- oder Befreiungsanträge erforderlich sind, kann dir das Bauamt Auskunft geben, ob ein Bauvorlageberechtigter erforderlich ist. Ein Vorteil ist aber auch, dass der Bauvorlageberechtigte ein beschleunigtes Antragsverfahren wählen kann, das die Bearbeitungszeit verkürzt und Nachforderungen minimiert.
4. Wie lange dauert es, bis eine Baugenehmigung für ein Gartenhaus in Rheinland-Pfalz erteilt wird?
In Rheinland-Pfalz kann damit gerechnet werden, dass die Baubehörde in der Regel ein bis drei Monate für die Bearbeitung des Bauantrags benötigt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese Frist jedoch überschritten werden. Zum Beispiel, wenn zusätzliche Anforderungen aus Nebenrechten zu berücksichtigen sind oder das Planungsrecht besonders umfangreich ist. Auch wenn mit dem Bauantrag Abweichungen oder Befreiungen beantragt werden, kann sich die Bearbeitungszeit verlängern. Über solche speziellen Anträge entscheidet eine Baukommission, die nur alle paar Wochen tagt.

4.1 Welche Genehmigungsverfahren stehen zur Auswahl?
Die Wahl des geeigneten Genehmigungsverfahrens hängt vom konkreten Vorhaben, dem Standort und dem jeweiligen Planungsrecht ab. Je nach Verfahren unterscheiden sich die anfallenden Gebühren, die Rechtssicherheit und die Anzahl der beteiligten Fachstellen. Existiert ein Bebauungsplan und werden alle Festsetzungen eingehalten, kann das Freistellungsverfahren gewählt werden. Dieses Verfahren hat nach der Landesbauordnung (LBO) nur eine Entscheidungsfrist von einem Monat, bietet aber nicht die volle Rechtssicherheit wie das Baugenehmigungsverfahren. Das vereinfachte Genehmigungsverfahren wird häufig gewählt, da hier im Vergleich zum vollständigen Genehmigungsverfahren weniger Stellen beteiligt sind und die Entscheidungsfrist der Bauaufsichtsbehörde 4 Monate beträgt. In diesem Verfahren werden einige Punkte, die im vollständigen Verfahren geprüft werden, vorab geklärt, so dass die Bauaufsichtsbehörde weniger Prüfungen durchführen muss. Im vollständigen Baugenehmigungsverfahren führt die Behörde fast alle Prüfungen selbst durch und es gibt keine festgelegte Entscheidungsfrist.
Zu beachten ist jedoch, dass in Rheinland-Pfalz für die Durchführung des Freistellungsverfahrens oder des vereinfachten Genehmigungsverfahrens in der Regel ein Entwurfsverfasser mit Bauvorlageberechtigung erforderlich ist.
Natürlich können wir von planstuuv die Bearbeitungszeit deines Bauamtes in Rheinland-Pfalz für die Erteilung der Baugenehmigung für dein Gartenhaus nicht direkt beeinflussen. Wir können dich aber bei der Wahl des richtigen Genehmigungsverfahrens beraten und dafür sorgen, dass dein Bauantrag in kürzester Zeit vollständig beim Bauamt eingeht.
Dabei gehen wir in fünf Schritten vor:

- Du schickst uns eine unverbindliche Anfrage. Dafür kannst Du entweder das Anfrageformular oder den planstuuvCHECK verwenden.

- Wir antworten Dir innerhalb von 24 Stunden mit unserem Angebot und schicken Dir zusätzlich eine Übersicht der benötigten Unterlagen.

- Wenn Du einverstanden bist, erteilst Du uns per E-Mail Deinen Auftrag und fügst alle Unterlagen bei.

- Nachdem wir die vollständigen Unterlagen erhalten haben, erstellen wir in der Regel innerhalb von fünf Werktagen den Bauantrag und schicken ihn Dir per E-Mail zur Prüfung zu.

- Wenn alles in Ordnung ist, bekommst Du alle von uns unterschriebenen Formulare in dreifacher Ausfertigung per Post zugeschickt, damit Du sie unterschreiben und den Bauantrag beim Bauamt einreichen kannst oder wir reichen den Antrag direkt über ein Online-Portal beim Bauamt ein.
Unser Tipp: Wenn Du Dir nicht sicher bist, ob Du einen Antrag stellen musst, prüfen wir die Genehmigungspflicht auf Anfrage innerhalb von 3 Arbeitstagen. Informiere dich dafür einfach über unseren Bauantragsservice.
5. Was passiert, wenn ich in Rheinland-Pfalz ohne Genehmigung ein Gartenhaus baue?
Solltest du in Rheinland-Pfalz ein Gartenhaus ohne gültige Baugenehmigung oder Ausnahme/Befreiung errichten, gilt dies als “Schwarzbau” und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Du riskierst dann ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Zudem kann die Baubehörde die Nutzung untersagen und sogar den Rückbau verlangen. Es gibt auch keinen automatischen Bestandsschutz nach einigen Jahren, d.h. ein rechtswidriger Bau kann jederzeit zum Rückbau verpflichtet werden.
Hast du dein Gartenhaus bereits gebaut und möchtest jetzt eine nachträgliche Genehmigung beantragen? Informiere dich über unseren Bauantragsservice.

Hinweis:
Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen wurden sorgfältig recherchiert und dienen als allgemeine Ratschläge und Orientierungshilfen. Dennoch kann keine Gewährleistung oder Garantie für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der Inhalte übernommen werden. Insbesondere im Bereich der Bauordnungen und sonstiger rechtlicher Vorschriften kann es jederzeit zu Änderungen kommen, die in den hier dargestellten Inhalten nicht berücksichtigt sind. Wir empfehlen dringend, sich vor der Umsetzung von Projekten oder der Einhaltung von Vorschriften immer mit den aktuell geltenden Gesetzen, Bauordnungen oder sonstigen relevanten Regelungen vertraut zu machen oder fachkundigen Rat einzuholen. Für Schäden oder Nachteile, die durch die Nutzung der bereitgestellten Informationen entstehen, wird keine Haftung übernommen.


