- 1. Brauche ich für ein Carport oder eine Garage in Schleswig-Holstein eine Baugenehmigung?
- 2. Was kostet eine Baugenehmigung für ein Carport oder eine Garage in Schleswig-Holstein?
- 3. Welche Unterlagen benötige ich für die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Carport oder eine Garage in Schleswig-Holstein?
- 4. Wie lange dauert es, bis eine Baugenehmigung für ein Carport oder eine Garage in Schleswig Holstein erteilt wird?
- 5. Was passiert, wenn ich in Schleswig-Holstein ohne Genehmigung einen Carport oder eine Garage baue?
1. Brauche ich für ein Carport oder eine Garage in Schleswig-Holstein eine Baugenehmigung?
Für den Bau von Carports und Garagen gelten im Bundesland Schleswig-Holstein besondere baurechtliche Bestimmungen. Es empfiehlt sich daher, vor Beginn der Planung zu prüfen, ob ein Bauantrag gestellt werden muss.
Für Carports und Garagen mit einer Grundfläche von weniger als 30 Quadratmetern und einer Höhe von nicht mehr als 3 Metern ist in Schleswig-Holstein unter Umständen keine Baugenehmigung erforderlich. Aber Achtung: Diese Regelung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und gilt nicht uneingeschränkt. Das geplante Bauvorhaben muss den Festsetzungen eines Bebauungsplanes entsprechen, sofern ein solcher vorhanden ist, und darf öffentliche Belange nicht beeinträchtigen. Dies kann der Fall sein, wenn das Bauvorhaben das Stadtbild stört oder die Nachbarschaft dadurch in einer nicht zumutbaren Weise beeinträchtigt wird. Das Nachbarschaftsrecht spielt eine wichtige Rolle und sollte unbedingt beachtet werden. Darüber hinaus gibt es weitere Vorschriften aus Verordnungen, wie z.B. dass Garagen in der Regel einen Mindestabstand von 3 m zu öffentlichen Verkehrsflächen einhalten müssen. Es ist dabei unerheblich, ob bereits Stellplätze vorhanden sind.
Zur Vermeidung einer Ordnungswidrigkeit oder gar eines Rückbaus stellen wir dir in diesem Artikel hilfreiche Informationen und die wichtigsten Vorschriften zur Verfügung. Du kannst auch unseren planstuuvCHECK nutzen, um eine erste kostenlose und unverbindliche Antwort zur Genehmigungspflicht zu erhalten.
Wichtig zu beachten:
In der Landesbauordnung (LBO) gibt es in Bezug auf die Genehmigungspflicht keinen Unterschied zwischen Carports und Garagen, weshalb wir in diesem Artikel beide zusammen behandeln. Bei der Errichtung gibt es jedoch unterschiedliche Anforderungen, z. B. in Bezug auf die Gestaltung, den Brandschutz oder die zulässige Lage auf dem Grundstück.
Obwohl, wie bereits erwähnt, für bestimmte Carports und Garagen keine Baugenehmigung erforderlich ist, müssen die baurechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Hier liegt die Eigenverantwortung beim Bauherrn. Es ist ratsam, sich vor der Planung bei der zuständigen Baubehörde des Bundeslandes über die spezifischen Vorschriften in der jeweiligen Gemeinde zu informieren, da z.B. die Bebauungspläne von Region zu Region unterschiedlich sein können.
1.1 Nach welchen Kriterien wird der Bauantrag beurteilt?
Obwohl die Bauordnung (BauO) für bestimmte Bauvorhaben keinen Bauantrag vorschreibt, ist eine rechtliche Prüfung unverzichtbar, bevor ein Carport oder eine Garage gebaut wird. Drei Kriterien sind für die Beurteilung eines Bauantrags für einen Carport oder eine Garage entscheidend:
- ein rechtskräftiger Bebauungsplan der jeweiligen Gemeinde oder Stadt
- § 34 BauGB
- § 35 BauGB
Im gültigen Bebauungsplan der Gemeinde oder der Stadt sind örtliche Bauvorschriften wie Dachneigung, Materialien, Farben, Baugrenzen, Flächen für Stellplätze, Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) festgelegt. Anhand dieser Kriterien beurteilt die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit des Bauvorhabens. Nach § 34 BauGB wird individuell geprüft, ob sich das Bauvorhaben in die umliegende Bebauung einfügt, wenn kein B-Plan vorliegt. Liegt das Grundstück außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wird § 35 BauGB herangezogen. Hier sind nur privilegierte Bauvorhaben zulässig, um eine unkontrollierte Zersiedelung zu verhindern.


1.2 Was wird durch Bebauungspläne geregelt?
Der Bebauungsplan (B-Plan) spielt eine entscheidende Rolle bei der Gestaltung und Lage der baulichen Anlagen. Er legt verschiedene Parameter fest, die bei der Planung berücksichtigt werden müssen.
Die Grundflächenzahl (GRZ): Diese Kennzahl gibt an, wie viel Prozent der gesamten Grundstücksfläche mit Hauptanlagen bebaut werden dürfen. Eine Grundflächenzahl von z.B. 0,3 bedeutet, dass 30 % der Grundstücksfläche mit Wohnhaus und Terrasse bebaut werden dürfen. Für die restliche Grundstücksfläche, die alle Nebenanlagen von Zufahrten und Gartenhäusern bis hin zu Carports und Garagen umfasst, wird meist ebenfalls eine Obergrenze festgelegt. Die Höchstgrenze beträgt in der Regel das 1,5-fache der festgesetzten GRZ – in diesem Fall also: 0,25 * 1,5 = 0,375. Wird diese Grenze überschritten, muss ein begründeter Antrag auf Befreiung von der Überschreitung gestellt werden – unabhängig davon, ob ein Bauantrag gestellt werden muss oder nicht. Hier wird der Bauherr eigenverantwortlich tätig. Die genaue Berechnung ist in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelt, die zusammen mit dem B-Plan gilt. Sie wurde seit 1962 mehrfach geändert, ist aber immer noch gültig. Nach der BauNVO kann unter gewissen Umständen auch auf die Anrechnung der Stellplatzflächen ganz verzichtet werden.
Ein weiterer wichtiger Bestandteil des B-Plans sind die Baugrenzen: Sie legen fest, wo auf dem Grundstück Hauptanlagen errichtet werden dürfen. Während freistehende Carports und Garagen als Nebenanlagen gelten und daher nicht zwingend innerhalb der Baugrenzen liegen müssen, können Garagen, die in das Haus integriert sind, zu den Hauptanlagen zählen und müssen daher innerhalb der Baugrenzen liegen. Der B-Plan kann aber auch bestimmte Flächen für Stellplätze ausweisen und weitere Anforderungen an die Lage von Carports oder Garagen stellen. Diese können Mindestabstände zu öffentlichen Verkehrsflächen, Einschränkungen für die Platzierung im Vorgarten oder an anderen bestimmten Stellen enthalten.
Meist enthält der B-Plan auch gestalterische Vorgaben für alle baulichen Anlagen wie Carports und Garagen. So kann vorgeschrieben werden, welches Material zu verwenden ist, wie die Dachneigung sein muss oder ob eine Begrünung des Carports oder der Garage erforderlich ist. Im Bundesland Schleswig-Holstein ist es daher unerlässlich, vor Baubeginn den gültigen B-Plan der Gemeinde oder der Stadt zu prüfen.
1.3 Müssen weitere Genehmigungen beantragt werden?
Für den Bau eines Carports oder einer Garage in Schleswig-Holstein ist es wichtig zu wissen, dass neben der Baugenehmigung weitere Genehmigungen für Baunebenrechte eingeholt werden müssen.
Zu den Baunebenrechten gehören unter anderem:
- die Garagen- und Stellplatzverordnung
- denkmalschutzrechtliche Genehmigungen
- wasserrechtliche Genehmigungen bzw. Entwässerungsgenehmigungen
- naturschutzrechtliche Genehmigungen
- Erhaltungssatzungen oder Veränderungssperren
Die Verantwortung für die Einhaltung aller Vorschriften liegt allein beim Bauherrn, auch wenn das Bauvorhaben verfahrensfrei ist und keiner Baugenehmigung bedarf.
In diesem Fall findet lediglich keine Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde statt.
Zu beachten ist auch, dass für größere Carports und Garagen zusätzliche Anforderungen an den Brandschutz und die Standsicherheit gelten können.
1.4 Müssen die Nachbarn informiert werden?
Bauvorhaben in Schleswig-Holstein müssen bestimmte Kriterien erfüllen, die in der Landesbauordnung (LBO) und im Baugesetzbuch festgelegt sind. Eine besondere Rolle spielen dabei die Abstandsflächen, die in § 6 der Landesbauordnung definiert sind und unter anderem die schutzwürdigen Belange der Nachbarn wahren. Grundsätzlich müssen Gebäude einen Mindestabstand von 3,00 m zu den realen Grundstücksgrenzen einhalten – auch wenn bereits Stellplätze an der Position vorhanden sind. Bei ideellen Grenzen ist eine Unterschreitung der Abstandsflächen zulässig, sofern alle Vorschriften der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) eingehalten werden. Handelt es sich jedoch um eine reale Grenze, ist die Zustimmung des betroffenen Nachbarn erforderlich und es können zusätzliche Anforderungen an den Brandschutz gestellt werden.
Für Carports und Garagen gibt es jedoch Ausnahmeregelungen, die eine Grenzbebauung zulassen. Nach § 6 Abs. 8 LBO ist eine Grenzbebauung unter Einhaltung folgender Grenzwerte zulässig:
- max. Länge an der Grundstücksgrenze: 9,00 m
- max. Höhe an der Grundstücksgrenze: 3,00 m
- max. Länge an allen Grundstücksseiten: 18,00 m
Insbesondere der letzte Punkt ist zu beachten, da die maximale Grenzbebauung pro Grundstück auf 18 m begrenzt ist und beispielsweise ein weiteres genehmigungsfreies Gartenhaus an der Grundstücksgrenze dadurch zu berücksichtigen ist.
Wird einer der oben genannten Grenzwerte überschritten, muss der betroffene Nachbar dem Bauvorhaben schriftlich zustimmen und ein begründeter Abweichungsantrag bei der Bauaufsicht gestellt werden. Dieser Antrag ist auch dann zwingend erforderlich, wenn der Carport oder die Garage aufgrund seiner Abmessungen verfahrensfrei ist und kein vollständiger Bauantrag gestellt werden muss. Wird dies versäumt, kann es noch Jahre später zu Nachbarschaftsstreitigkeiten kommen oder ein Rückbau durch die Bauaufsicht angeordnet werden. Je nach Größe der Überschreitung kann auch die Eintragung einer Baulast auf dem Nachbargrundstück verlangt werden.
Noch ein Hinweis zu Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG):
Wenn nur ideelle Grundstücksteilungen vorliegen, tritt die WEG gegenüber der Bauaufsicht als ein Eigentümer des gesamten Grundstücks auf und ist für die Einhaltung aller baurechtlichen Vorschriften verantwortlich. Konkret bedeutet dies, dass Vorschriften zur Grenzbebauung oder auch zur maximal zulässigen bebaubaren Fläche (GRZ) von allen Miteigentümern gemeinsam eingehalten werden müssen.
Wir empfehlen deshalb, sich vorab bei der zuständigen Behörde des Wohnortes über die geltenden Vorschriften und den verfahrensfreien Anlagen zu informieren. Im Bundesland Schleswig-Holstein wird üblicherweise bei Einreichung des Bauantrags eine Erklärung zur Standsicherheit von einem Statiker verlangt, der in einer eigens in Schleswig-Holstein eingeführten Liste prüfbefreiter Ingenieure eingetragen ist. Ohne diese fachliche Unterschrift würde der Standsicherheitsnachweis von Prüfingenieuren des Bauamtes geprüft werden, was das Baugenehmigungsverfahren erheblich verlängern und zusätzliche Kosten verursachen würde. Am besten ist es, diese Anforderungen und Unterlagen bereits im Vorfeld mit dem Hersteller des Carports oder der Garage zu besprechen und zu beschaffen. Das erspart dir als Bauherr viel Zeit, Mühe und wahrscheinlich auch Ärger bei der Beantragung der Baugenehmigung für dein Carport oder deine Garage in Schleswig-Holstein.
Gerne übernehmen wir für dich eine baurechtliche Vorprüfung, in der wir prüfen, welche Anträge du stellen musst und wie die Chancen auf eine Genehmigung stehen. Sende uns dazu einfach eine unverbindliche Anfrage. Für einen ersten Überblick, ob du für dein Carport oder deine Garage in Schleswig-Holstein einen Bauantrag stellen musst, verwende auch gerne unseren planstuuvCHECK.

2. Was kostet eine Baugenehmigung für ein Carport oder eine Garage in Schleswig-Holstein?
In diese Kostenberechnung fließen mehrere Faktoren ein. Beispielsweise beeinflussen die Abmessungen des Carports oder der Garage – Grundfläche und Höhe – sowie die Herstellungskosten die Höhe der Gebühren. Auch die Anzahl der beteiligten Fachämter und die damit verbundene Komplexität des anzuwendenden Bauplanungsrechts haben einen Einfluss.
Die Gebührenordnung des Landes bestimmt die anrechenbaren Kosten des Bauvorhabens und legt die Höhe der von der Baubehörde zu erhebenden Gebühr fest. Als Mindestgebühr ist im Bundesland Schleswig-Holstein mit einem Betrag von ca. 100 Euro bis 300 Euro zu rechnen.
Hinzu kommen in der Regel Kosten für die Erstellung der erforderlichen Unterlagen, die bauordnungsrechtliche Prüfung und die Leistungen eines bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers. Zusätzlich können Kosten für einzelne Standsicherheitsnachweise anfallen. Aufgrund von Erfahrungswerten liegen die Gesamtkosten für eine Baugenehmigung in Schleswig-Holstein in der Regel im Bereich von 800 bis 1.200 Euro.
3. Welche Unterlagen benötige ich für die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Carport oder eine Garage in Schleswig-Holstein?
Wenn du in Schleswig-Holstein einen Carport oder eine Garage bauen möchtest, musst du eine Reihe von Unterlagen erstellen oder erstellen lassen und in der Regel in dreifacher Ausfertigung beim zuständigen Bauamt einreichen. Einige Bauämter bieten bereits digitale Verfahren an, die dir den Papieraufwand und eventuell auch Zeit ersparen. Die vollständige Umsetzung des digitalen Bauantrags wird jedoch voraussichtlich erst in den nächsten Jahren flächendeckend erfolgen.
Für den Bauantrag sind im Wesentlichen folgende Unterlagen erforderlich:
- das vollständig ausgefüllte Antragsformular
- die Erklärung des Aufstellers der bautechnischen Nachweise für die Standsicherheit
- ein Lageplan des Grundstücks vom Katasteramt (nicht älter als 6 Monate)
- ein Lageplan mit der Lage des Bauvorhabens sowie sämtlichen bebauten Flächen und Grenzabständen im Maßstab 1:500
- Bauzeichnungen und Baubeschreibungen des geplanten Carports bzw. der Garage (befinden sich meist im Lieferumfang des Herstellers)
- Berechnung des umbauten Raumes
- ggf. Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung (Verhältniszahl der versiegelten Fläche)
- ggf. Nachweis der Einhaltung aller Bestimmungen des B-Plans
Wichtig:
Wenn du in Schleswig-Holstein einen Bauantrag für ein Carport oder eine Garage stellen möchtest, brauchst du in der Regel einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser. Diese Fachleute, seien es Architekten, Bauingenieure oder andere qualifizierte Personen, sind für die Erstellung aller notwendigen Unterlagen, die baurechtliche Prüfung und die Einreichung des Bauantrags zuständig. Den Bauantrag darfst du als Bauherr in der Regel nicht selbst einreichen, da diese Regelung sowohl die Haftung regelt als auch die fachgerechte Erstellung der Antragsunterlagen sicherstellt. Wenn dein Carport oder deine Garage verfahrensfrei ist, aber Ausnahmen oder Befreiungen erforderlich sind, kann dir das Bauamt sagen, ob ein Bauvorlageberechtigter erforderlich ist. Häufig kann ein Bauvorlageberechtigter auch ein beschleunigtes Antragsverfahren wählen, wodurch sich der Prüfaufwand für die Baubehörde verringert und das Verfahren beschleunigt wird.
4. Wie lange dauert es, bis eine Baugenehmigung für ein Carport oder eine Garage in Schleswig Holstein erteilt wird?
In Schleswig-Holstein bearbeitet die zuständige Bauaufsichtsbehörde Bauanträge für Carports und Garagen in der Regel innerhalb von ein bis drei Monaten. Es kann jedoch vorkommen, dass diese Frist überschritten wird, weil z.B. Anforderungen aus Nebenrechten bestehen oder der Carport bzw. die Garage aufgrund der Größe oder Lage auf dem Baugrundstück besonders umfangreich ist. Auch die Beantragung von Abweichungen oder Befreiungen kann die Bearbeitungszeit verlängern, da solche Anträge individuell von einer Baukommission beurteilt werden. Wichtig ist jedoch, dass die Baubehörde bestimmte Fristen einhalten muss, um über einen Bauantrag zu entscheiden. Werden diese Fristen nicht eingehalten, tritt eine sogenannte Genehmigungsfiktion ein und der Antrag gilt als genehmigt.
Die Fristen sind abhängig vom gewählten Genehmigungsverfahren und beginnen mit dem Eingang der vollständigen Antragsunterlagen bei der Baubehörde. Dabei ist zu beachten, dass das Datum der Einreichung nicht immer das Datum des Fristbeginns ist, da die Bauaufsichtsbehörde zusätzliche Unterlagen anfordern kann, um das Bauvorhaben vollständig beurteilen zu können.

4.1 Welche Genehmigungsverfahren stehen zur Auswahl?
Die Wahl des Genehmigungsverfahrens hängt vom konkreten Bauvorhaben, dem Standort und den geltenden bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften ab. Je nach Verfahren können sich die Gebühren, die Bearbeitungsdauer, die Rechtssicherheit und die Anzahl der beteiligten Fachstellen unterscheiden. Wenn ein Bebauungsplan vorliegt und alle Vorschriften eingehalten werden, kann die Genehmigungsfreistellung gewählt werden, wodurch sich die Entscheidungsfrist auf einen Monat verkürzt. Allerdings handelt es sich dabei nicht um eine rechtssichere Baugenehmigung. Daher wird meist das vereinfachte Genehmigungsverfahren dem vollständigen Baugenehmigungsverfahren vorgezogen, bei dem weniger Stellen beteiligt sind und die Entscheidungsfrist zwischen 3 und 5 Monaten beträgt. Im vereinfachten Verfahren werden einige der im vollständigen Verfahren zu prüfenden Punkte vorweggenommen, so dass die Bauaufsichtsbehörde weniger Punkte zu prüfen hat. Im vollständigen Baugenehmigungsverfahren übernimmt die Behörde fast die gesamte Prüfung und es gibt keine festgelegte Entscheidungsfrist. In Schleswig-Holstein ist für die Durchführung des Genehmigungsfreistellungsverfahrens oder des vereinfachten Genehmigungsverfahrens die Mitwirkung eines Entwurfsverfassers mit Bauvorlageberechtigung in der Regel erforderlich.
Natürlich können wir von planstuuv die Bearbeitungszeit deines Bauamtes in Schleswig-Holstein für die Erteilung der Baugenehmigung für dein Carport oder deine Garage nicht direkt beeinflussen. Wir können dich aber bei der Wahl des richtigen Genehmigungsverfahrens beraten und dafür sorgen, dass dein Bauantrag in kürzester Zeit vollständig beim Bauamt eingeht.
Dabei gehen wir in fünf Schritten vor:

- Du schickst uns eine unverbindliche Anfrage. Dafür kannst Du entweder das Anfrageformular oder den planstuuvCHECK verwenden.

- Wir antworten Dir innerhalb von 24 Stunden mit unserem Angebot und schicken Dir zusätzlich eine Übersicht der benötigten Unterlagen.

- Wenn Du einverstanden bist, erteilst Du uns per E-Mail Deinen Auftrag und fügst alle Unterlagen bei.

- Nachdem wir die vollständigen Unterlagen erhalten haben, erstellen wir in der Regel innerhalb von fünf Werktagen den Bauantrag und schicken ihn Dir per E-Mail zur Prüfung zu.

- Wenn alles in Ordnung ist, bekommst Du alle von uns unterschriebenen Formulare in dreifacher Ausfertigung per Post zugeschickt, damit Du sie unterschreiben und den Bauantrag beim Bauamt einreichen kannst oder wir reichen den Antrag direkt über ein Online-Portal beim Bauamt ein.
Unser Tipp: Wenn Du Dir nicht sicher bist, ob Du einen Antrag stellen musst, prüfen wir die Genehmigungspflicht auf Anfrage innerhalb von 3 Arbeitstagen. Informiere Dich dafür einfach über unseren Bauantragsservice.
5. Was passiert, wenn ich in Schleswig-Holstein ohne Genehmigung einen Carport oder eine Garage baue?
Sofern in Schleswig-Holstein ein Carport oder eine Garage ohne entsprechende Baugenehmigung oder Ausnahme/Befreiung errichtet wird, gilt dies als “Schwarzbau” und wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. Diese Zuwiderhandlung kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die Baubehörde behält sich darüber hinaus vor, die Nutzung zu untersagen und gegebenenfalls den Rückbau zu verlangen. Auch nach mehreren Jahren gibt es keinen automatischen Bestandsschutz, so dass ein unrechtmäßig errichtetes Bauwerk immer noch zurückgebaut werden kann.
Falls du deinen Carport oder deine Garage bereits ohne die erforderliche Genehmigung errichtet hast und nun eine nachträgliche Genehmigung beantragen möchtest, informiere dich bitte über unseren Bauantragsservice.

Hinweis:
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