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Baugenehmigung für ein Carport / eine Garage in Niedersachsen

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Alles Wissenswerte über Carports und Garagen im Bundesland Niedersachsen


1. Brauche ich für ein Carport oder eine Garage in Niedersachsen eine Baugenehmigung?

Wer im Bundesland Niedersachsen einen Carport oder eine Garage bauen möchte, muss bestimmte baurechtliche Vorschriften beachten. Ein wichtiger erster Schritt ist daher zu klären, ob ein Bauantrag gestellt werden muss.

Es kann sein, dass in Niedersachsen keine Baugenehmigung erforderlich ist, wenn der geplante Carport oder die Garage eine Grundfläche von weniger als 60 Quadratmetern und eine Höhe von weniger als 3 Metern hat. Aber Achtung: Diese Regelung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und gilt nicht pauschal. So zählt der Grenzwert für das gesamte Baugrundstück. Sollte bereits ein Carport oder eine Garage vorhanden sein, muss die Fläche mitgezählt werden. Du musst auch darauf achten, dass dein Bauvorhaben den Vorgaben eines eventuellen Bebauungsplans entspricht und keine öffentlichen Belange beeinträchtigt. Dazu gehört auch die Störung des Ortsbildes oder die Beeinträchtigung der Nachbarschaft. Aus den Vorschriften zu den Abstandsflächen ergibt sich eine maximale Wandhöhe zum Nachbargrundstück. Darüber hinaus wird gefordert, dass nur ohne Abstand oder mit einem auf bis zu 1 m verringerten Abstand an der Grenze gebaut werden darf. Ein Abstand von weniger als einem Meter, der nicht null ist, ist nicht erlaubt. Ebenso gibt es weitere Vorschriften aus Verordnungen, wie z.B. dass Garagen in der Regel einen Mindestabstand von 3,00 m zu öffentlichen Verkehrsflächen einhalten müssen.

Zu beachten ist auch, dass die Baugenehmigungsfreiheit in Niedersachsen nur für den sogenannten “Innenbereich” und nicht für den “Außenbereich” gilt. Das bedeutet: Wer nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil wohnt, muss einen Bauantrag stellen, egal wie groß die Grundfläche des geplanten Carports oder der Garage ist.

Es kann sehr hilfreich sein, diesen Artikel vollständig zu lesen. Er behandelt die wichtigsten baurechtlichen Bestimmungen, die zu beachten sind, um Ordnungswidrigkeiten oder gar einen Rückbau zu vermeiden. Eine weitere Hilfe kann unser planstuuvCHECK sein, der dir eine erste, unverbindliche und kostenlose Antwort auf die Frage nach der Genehmigungspflicht gibt.

Noch ein Hinweis:
Wir möchten darauf hinweisen, dass es in der Niedersächsischen Bauordnung hinsichtlich der Genehmigungspflicht keinen Unterschied zwischen Carports und Garagen gibt. Daher behandeln wir beide in diesem Artikel gemeinsam. Bei der Errichtung gelten jedoch unterschiedliche Anforderungen, z.B. an die Gestaltung, den Brandschutz und die zulässige Lage auf dem Grundstück.

Auch wenn für bestimmte Garagen und Carports, wie bereits erwähnt, kein Bauantrag erforderlich ist, gelten bestimmte baurechtliche Vorschriften. In diesem Fall handelt der Bauherr eigenverantwortlich. Es empfiehlt sich daher, sich vor der Planung bei der zuständigen Baubehörde des jeweiligen Bundeslandes über die spezifischen Vorschriften in der betreffenden Gemeinde zu informieren, da z.B. die Bebauungspläne regional sehr unterschiedlich sein können.

1.1 Nach welchen Kriterien wird der Bauantrag beurteilt?

Nicht alle Bauvorhaben erfordern nach der Bauordnung einen Bauantrag. Das heißt aber nicht, dass du deinen Carport oder deine Garage ohne rechtliche Prüfung bauen kannst. Die Beurteilung eines Bauantrags für einen Carport oder eine Garage hängt im Wesentlichen von drei Kriterien ab:

  • ein rechtskräftiger Bebauungsplan der jeweiligen Gemeinde oder Stadt
  • § 34 BauGB
  • § 35 BauGB

Ein gültiger Bebauungsplan legt die örtlichen Bauvorschriften wie z.B. Dachneigung, Materialien, Farben, Baugrenzen, Flächen für Stellplätze, Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) fest. Anhand dieser Kriterien prüft die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit des Bauvorhabens. Bei Anwendung des § 34 BauGB, z.B. weil kein rechtskräftiger B-Plan vorliegt, wird geprüft, ob sich das Bauvorhaben in die vorhandene Bebauung einfügt. Liegt das Grundstück außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wird es nach § 35 BauGB beurteilt. Hier sind nur privilegierte Bauvorhaben zulässig, um eine unkontrollierte Zersiedelung zu verhindern.

1.2 Was wird durch Bebauungspläne geregelt?

Die Bebauungspläne enthalten örtliche Bauvorschriften, die ein einheitliches und störungsfreies Erscheinungsbild in den Gemeinden gewährleisten sollen. Bebauungspläne werden daher von den Gemeinden aufgestellt und können von Ort zu Ort unterschiedlich sein.

Sie enthalten unter anderem Baugrenzen, die festlegen, wo die Hauptanlagen (Wohnhaus und Terrassen) errichtet werden dürfen. Carports und Garagen, die als Nebenanlagen gelten, müssen nicht zwingend innerhalb dieser Grenzen liegen. Wird eine Garage jedoch in das Haus integriert, kann sie zur Hauptanlage gezählt werden und muss daher innerhalb der festgesetzten Baugrenzen liegen. Darüber hinaus können im B-Plan auch gesonderte Flächen für Stellplätze ausgewiesen werden, auf denen nur Stellplätze errichtet werden dürfen. Ebenso wichtig sind die textlichen Festsetzungen im B-Plan, die weitere Vorgaben zur Lage von Carports oder Garagen machen können. Beispielsweise kann festgelegt werden, dass Mindestabstände zu öffentlichen Verkehrsflächen einzuhalten sind oder dass eine Errichtung im Vorgartenbereich nicht zulässig ist. Auch die Gestaltung von Carports oder Garagen kann im B-Plan geregelt werden. Hier können Vorgaben zur Materialwahl, zur Dachneigung oder zur Pflicht zur Begrünung gemacht werden.

Bei der Planung ist außerdem die Grundflächenzahl (GRZ) zu beachten, die festlegt, wie viel Prozent der anrechenbaren Grundstücksfläche mit Hauptanlagen bebaut werden dürfen. Jedem B-Plan ist eine Baunutzungsverordnung (BauNVO) zugeordnet. Diese regelt die genaue Berechnung der GRZ. Zu beachten ist jedoch, dass es auch eine Obergrenze für die Restfläche gibt, zu der auch Zufahrten, Gartenhäuser, Wege, aber auch Carports und Garagen zählen können. Wird die GRZ durch den Carport oder die Garage überschritten, muss ein begründeter Antrag auf Befreiung von der Überschreitung gestellt werden – und zwar unabhängig davon, ob ein Bauantrag gestellt werden muss oder nicht. Es empfiehlt sich daher, vor dem Bau eines Carports oder einer Garage im Bundesland Niedersachsen eine genaue Prüfung des gültigen B-Plans durchzuführen.

1.3 Müssen weitere Genehmigungen beantragt werden?

Wer in Niedersachsen ein Bauvorhaben wie z.B. einen Carport oder eine Garage plant, sollte beachten, dass neben der Baugenehmigung unter Umständen zusätzliche Genehmigungen für Baunebenrechte eingeholt werden müssen.

Zu den Baunebenrechten zählen unter anderem

  • die Garagen- und Stellplatzverordnung
  • denkmalschutzrechtliche Genehmigungen
  • wasserrechtliche Genehmigungen bzw. Entwässerungsgenehmigungen
  • naturschutzrechtliche Genehmigungen
  • Erhaltungssatzungen oder Veränderungssperren

Auch wenn das Vorhaben verfahrensfrei ist, bleibt die Einhaltung aller Vorschriften Pflicht des Bauherrn.

Es erfolgt in diesem Fall lediglich keine standardmäßige Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei größeren Carports und Garagen zusätzliche Anforderungen an den Brandschutz und die Standsicherheit gestellt werden können.

1.4 Müssen die Nachbarn informiert werden?

In Niedersachsen spielen bei Bauvorhaben neben den allgemeinen Vorschriften der Landesbauordnung insbesondere die Abstandsflächen eine entscheidende Rolle. Sie schützen die Interessen der Nachbarn und werden nach § 5 der Niedersächsischen Bauordnung festgelegt. Danach müssen Gebäude in der Regel einen Mindestabstand von 3,00 m zu den tatsächlichen Grundstücksgrenzen einhalten. Bei ideellen Grenzen, die nur zivilrechtliche Bedeutung haben, kann dieser Abstand zum Nachbargrundstück unterschritten werden, allerdings sind dann alle Vorschriften der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zu beachten. Bei realen Grenzen ist die Zustimmung des betroffenen Nachbarn erforderlich und es können zusätzliche brandschutztechnische Anforderungen entstehen. Neben der schriftlichen Zustimmung des Nachbarn können in Niedersachsen in bestimmten Fällen auch Baulasten, wie z.B. eine Abstandsflächenbaulast, erforderlich sein.

Für bestimmte bauliche Anlagen gibt es jedoch Ausnahmeregelungen, die eine Grenzbebauung zulassen – so auch für Carports und Garagen. Nach § 5 Abs. 8 NBauO dürfen Carports oder Garagen an der Grenze errichtet werden, wenn folgende Grenzwerte eingehalten werden:

  • max. Länge an der Grundstücksgrenze: 9,00 m
  • max. Wandhöhe an der Grundstücksgrenze: 3,00 m
  • max. Länge an allen Grundstücksseiten: 15,00 m

Insbesondere der letzte Punkt ist zu beachten, da die maximale Grenzbebauung für jedes Grundstück auf 15 m begrenzt ist.

Darüber hinaus werden in der NBauO weitere Regelungen zur Bebauung an der Nachbargrenze getroffen. So ist z.B. ein Mindestabstand von mindestens 1 m einzuhalten, wenn nicht unmittelbar an die Grenze gebaut wird.

Überschreitungen dieser Grenzwerte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Nachbarn und eines begründeten Abweichungsantrages bei der Bauaufsichtsbehörde. Dieser Antrag ist auch dann zwingend erforderlich, wenn der Carport oder die Garage von den Abmessungen her verfahrensfrei ist und kein vollständiger Bauantrag gestellt werden muss. Versäumnisse können zu Nachbarschaftsstreitigkeiten oder sogar zu einer Rückbauverfügung durch die Bauaufsichtsbehörde führen.

Noch ein Hinweis zu Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG):
Liegen nur ideelle Grundstücksteilungen vor, tritt die WEG gegenüber der Bauaufsicht als ein Eigentümer des Gesamtgrundstücks auf und ist für die Einhaltung aller baurechtlichen Vorschriften verantwortlich. Konkret bedeutet dies, dass Vorschriften zur Grenzbebauung oder auch zur maximal zulässigen bebaubaren Fläche (GRZ) von allen Miteigentümern gemeinsam eingehalten werden müssen.

Wir empfehlen deshalb, sich im Vorfeld bei dem zuständigen Bauamt des Wohnortes über die geltenden Vorschriften und den genehmigungsfreien Anlagen zu informieren. Neben der Zustimmung der Nachbarn werden meist weitere Auflagen, wie z.B. ein individueller Standsicherheitsnachweis durch eine berechtigte Person, gefordert. Es ist ratsam, diese Anforderungen und Unterlagen bereits im Vorfeld mit dem Hersteller des Carports oder der Garage zu besprechen und zu organisieren. Das erspart dir viel Zeit, Mühe und wahrscheinlich auch Ärger bei der Beantragung der Baugenehmigung für dein Carport oder deine Garage im Bundesland Niedersachsen.

Gerne übernehmen wir für dich eine baurechtliche Vorprüfung, in der wir prüfen, welche Anträge du stellen musst und wie die Chancen auf eine Genehmigung stehen. Sende uns dazu einfach eine unverbindliche Anfrage. Für einen ersten Überblick, ob du für dein Carport oder deine Garage in Niedersachsen einen Bauantrag stellen musst, verwende auch gerne unseren planstuuvCHECK.

2. Was kostet eine Baugenehmigung ein Carport oder eine Garage in Niedersachsen?

Die Kosten für die Beantragung einer Baugenehmigung für einen Carport oder eine Garage in Niedersachsen werden von verschiedenen Faktoren beeinflusst. Größe, Höhe und Herstellungskosten des geplanten Bauwerks fließen ebenso in die Berechnung ein wie die Komplexität des Bauplanungsrechts und die Anzahl der beteiligten Fachämter. Die Gebührenordnung des Landes legt fest, welche Kosten für das Bauvorhaben angesetzt werden können und bestimmt die Höhe der Gebühr bei der Baubehörde. In der Regel beträgt die Mindestgebühr in Niedersachsen ca. 100 Euro bis 300 Euro.

Weitere Kostenpositionen sind die Erstellung der erforderlichen Unterlagen, die baurechtliche Prüfung und die Beauftragung eines bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers. Je nach Einzelfall können zusätzlich einzelne Standsicherheitsnachweise erforderlich sein.

Insgesamt belaufen sich die Kosten für die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Carport oder eine Garage im Bundesland Niedersachsen nach unseren Erfahrungen auf ca. 800 Euro bis 1.200 Euro.

3. Welche Unterlagen benötige ich für die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Carport oder eine Garage in Niedersachsen?

Für den Bauantrag eines Carports oder einer Garage sind in Niedersachsen eine Reihe von Unterlagen zusammenzustellen oder erstellen zu lassen. Diese Unterlagen müssen dann über die digitalen Anwendungen der einzelnen Landkreise eingereicht werden. Die Bearbeitung und Kommunikation erfolgt somit fast ausschließlich digital, was die Bearbeitungszeiten optimiert und Papier spart. Anträge in Papierform werden nicht mehr angenommen.

Wichtig:
Zu beachten ist, dass in Niedersachsen für den Bauantrag eines Carports oder einer Garage ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser erforderlich ist. Diese ausgebildeten Fachleute, zu denen Architekten, Bauingenieure oder andere entsprechend qualifizierte Personen gehören, stellen alle erforderlichen Unterlagen zusammen, prüfen das Baurecht und reichen den Bauantrag ein. Der Bauherr darf den Bauantrag in der Regel nicht selbst einreichen, da diese Regelung sowohl die Haftung klärt als auch die fachgerechte Erstellung der Antragsunterlagen sicherstellt. Wenn der Carport oder die Garage verfahrensfrei ist, aber dennoch begründete Ausnahme- oder Befreiungsanträge gestellt werden müssen, kann das zuständige Bauamt klären, ob hierfür ein Bauvorlageberechtigter erforderlich ist. Mit einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser kann zudem ein beschleunigtes Antragsverfahren durchgeführt werden, das die Bearbeitung erleichtert, da einige Punkte der Landesbauordnung (NBauO) vorab geprüft werden und mögliche Nachforderungen minimiert.

4. Wie lange dauert es, bis eine Baugenehmigung für ein Carport oder eine Garage in Niedersachsen erteilt wird?

In Niedersachsen dauert die Bearbeitung eines Bauantrags für einen Carport oder eine Garage normalerweise zwischen einem und drei Monaten bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Diese Frist kann aber auch überschritten werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn Nebenrechte zu beachten sind, das Bauplanungsrecht besonders umfangreich ist oder zusätzlich Anträge auf Abweichungen oder Befreiungen gestellt werden. Diese Anträge bedürfen einer Einzelfallentscheidung durch eine Baukommission, die nur alle paar Wochen tagt.

Allerdings gibt es gesetzliche Fristen, innerhalb derer die Baubehörde entscheiden muss. Bei Überschreitung dieser Fristen tritt die Genehmigungsfiktion ein und der Bauantrag gilt als genehmigt. Der Beginn dieser Fristen hängt vom beantragten Genehmigungsverfahren ab und setzt den vollständigen Eingang der Unterlagen bei der Baubehörde voraus. Dieser Zeitpunkt ist jedoch nicht unbedingt mit dem Zeitpunkt der Antragstellung gleichzusetzen, da weitere Unterlagen nachgefordert werden können. Dies gibt der Bauaufsichtsbehörde die Möglichkeit, die Fristen etwas zu strecken.

4.1 Welche Genehmigungsverfahren stehen zur Auswahl?

Die Wahl des geeigneten Genehmigungsverfahrens hängt vom Bauvorhaben, dem Bauort und den spezifischen Bauvorschriften ab. Je nach Verfahren unterscheiden sich die Gebühren, die Bearbeitungszeiten, die Rechtssicherheit und die Anzahl der beteiligten Fachstellen. Zu beachten ist, dass es bei isolierten Abweichungs- oder Befreiungsanträgen im Gegensatz zum allgemeinen Bauantrag keine festgelegten Fristen für die Baubehörde gibt.

In Niedersachsen kann eine Mitteilung nach § 62 NBauO (Bauanzeige) ausreichen, wenn ein Bebauungsplan vorliegt und alle Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Fall verkürzt sich die Entscheidungsfrist auf einen Monat. Eine voll rechtswirksame Baugenehmigung wird jedoch nicht erteilt. Das vereinfachte Genehmigungsverfahren ist in der Regel gegenüber dem vollständigen Baugenehmigungsverfahren die bevorzugte Wahl, da hier weniger Fachstellen beteiligt werden und sich die Entscheidungsfrist von vier auf ca. drei Monate verkürzt. Für die Durchführung der Mitteilung nach § 62 NBauO (Bauanzeige) oder des vereinfachten Genehmigungsverfahrens ist in Niedersachsen in der Regel ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser erforderlich.

Natürlich können wir von planstuuv die Bearbeitungszeit deines Bauamtes in Niedersachsen für die Erteilung der Baugenehmigung für dein Carport oder deine Garage nicht direkt beeinflussen. Wir können dich aber bei der Wahl des richtigen Genehmigungsverfahrens beraten und dafür sorgen, dass dein Bauantrag in kürzester Zeit vollständig beim Bauamt eingeht.

Dabei gehen wir in fünf Schritten vor:

  1. Du schickst uns eine unverbindliche Anfrage. Dafür kannst Du entweder das Anfrageformular oder den planstuuvCHECK verwenden.
  1. Wir antworten Dir innerhalb von 24 Stunden mit unserem Angebot und schicken Dir zusätzlich eine Übersicht der benötigten Unterlagen.
  1. Wenn Du einverstanden bist, erteilst Du uns per E-Mail Deinen Auftrag und fügst alle Unterlagen bei.
  1. Nachdem wir die vollständigen Unterlagen erhalten haben, erstellen wir in der Regel innerhalb von fünf Werktagen den Bauantrag und schicken ihn Dir per E-Mail zur Prüfung zu.
  1. Wenn alles in Ordnung ist, reichen wir den Antrag direkt über ein Online-Portal beim Bauamt ein.

Unser Tipp: Wenn Du Dir nicht sicher bist, ob Du einen Antrag stellen musst, prüfen wir die Genehmigungspflicht auf Anfrage innerhalb von 3 Arbeitstagen. Informiere Dich dafür einfach über unseren Bauantragsservice.

5. Was passiert, wenn ich in Niedersachsen ohne Genehmigung einen Carport oder eine Garage baue?

Wenn du in Niedersachsen einen Carport oder eine Garage ohne entsprechende Baugenehmigung oder Ausnahme/Befreiung errichtest, handelt es sich um einen “Schwarzbau”, der als Ordnungswidrigkeit gilt. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Außerdem kann die Baubehörde die Nutzung untersagen und schließlich den Rückbau anordnen. Selbst nach einigen Jahren gibt es keinen automatischen Bestandsschutz, so dass ein rechtswidrig errichtetes Bauwerk immer noch zwangsweise zurückgebaut werden kann.

Wenn du deinen Carport oder deine Garage bereits gebaut hast und eine nachträgliche Genehmigung haben möchtest, informiere dich über unseren Bauantragsservice.

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Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen wurden sorgfältig recherchiert und dienen als allgemeine Ratschläge und Orientierungshilfen. Dennoch kann keine Gewährleistung oder Garantie für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der Inhalte übernommen werden. Insbesondere im Bereich der Bauordnungen und sonstiger rechtlicher Vorschriften kann es jederzeit zu Änderungen kommen, die in den hier dargestellten Inhalten nicht berücksichtigt sind. Wir empfehlen dringend, sich vor der Umsetzung von Projekten oder der Einhaltung von Vorschriften immer mit den aktuell geltenden Gesetzen, Bauordnungen oder sonstigen relevanten Regelungen vertraut zu machen oder fachkundigen Rat einzuholen. Für Schäden oder Nachteile, die durch die Nutzung der bereitgestellten Informationen entstehen, wird keine Haftung übernommen.