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Baugenehmigung für eine Terrassenüberdachung in Schleswig-Holstein

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Alles Wissenswerte über Terrassenüberdachungen im Bundesland Schleswig-Holstein


1. Brauche ich für eine Terrassenüberdachung in Schleswig-Holstein eine Baugenehmigung?

Wer in Schleswig-Holstein seine Terrasse mit einer Terrassenüberdachung aufwerten möchte, muss ab einer Grundfläche von 30 m² oder einer Tiefe von 3 m (gemessen von der Hauswand) in jedem Fall einen Bauantrag stellen, um eine Baugenehmigung zu erhalten und keine Ordnungswidrigkeit zu begehen. In unserem Artikel haben wir für dich noch einmal die wichtigsten Vorschriften für den Bau einer Terrassenüberdachung in Schleswig-Holstein zusammengestellt, damit du von Anfang an umfassend über das Thema informiert bist. Denn unabhängig von der Bauantragspflicht sind auch bei verfahrensfreien Terrassenüberdachungen eine Reihe von Vorschriften zur Vermeidung von Ordnungswidrigkeiten und zur Vermeidung eines Rückbaus zu beachten.

Noch ein Hinweis:
In der Regel wird die Terrassenüberdachung von den Bauämtern nicht mehr als Terrassenüberdachung, sondern als Kaltwintergarten oder unbeheizter Wintergarten eingestuft, wenn die Terrassenüberdachung allseitig mit verglasten Seitenteilen versehen ist. Der Grund dafür ist, dass durch das Schließen der Seitenteile der Raum zu einem geschlossenen Aufenthaltsraum wird und damit anders zu beurteilen ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Schiebewände isoliert oder einfach verglast sind. Wichtig ist, dass im Gegensatz zum Terrassendach für einen Kaltwintergarten, egal welcher Größe, ein kompletter Bauantrag gestellt werden musst. Es handelt sich jedoch eindeutig um eine Terrassenüberdachung und nicht um einen Wintergarten, wenn eine Seite der Überdachung vollständig offen bleibt. Informieren Sie sich deshalb auch in unserem Artikel über Wintergärten in Schleswig-Holstein oder lassen Sie sich mit unserem planstuuvCHECK kostenfrei und unverbindlich zur Genehmigungsfähigkeit beraten.

Bei jedem Bau einer Terrassenüberdachung in Schleswig-Holstein handelt es sich um einen Teil der Hauptanlage des Gebäudes im Sinne des Bauordnungsrechts, bei dessen Errichtung und Nutzung bestimmte baurechtliche Anforderungen zu beachten sind – das gilt auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben. Bei der Errichtung einer verfahrensfreien Überdachung müssen die Bauverantwortlichen somit alle Vorschriften eigenständig prüfen.

Eine vorherige Erkundigung beim zuständigen Bauamt über die in der jeweiligen Gemeinde geltenden Vorschriften ist daher ratsam. Die Festsetzungen der Bebauungspläne sind von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich, da sie das Erscheinungsbild und die Gestaltung der Ortschaften beeinflussen.

Gängige Irrtümer:
Sofern die Terrassenüberdachung an einem Dachüberstand montiert wird, ist bei der Prüfung für die Genehmigungspflicht zur max. Grundfläche bzw. Tiefe der Überdachung die Fläche bzw. Tiefe des Dachüberstandes zu addieren. Die Begründung liegt darin, dass der Dachüberstand neben seiner ursprünglichen konstruktiven Funktion (Ableitung des anfallenden Regenwassers) nun auch die Funktion einer Terrassenüberdachung übernimmt. Die maximale Tiefe von 3,00 m wird dadurch schneller erreicht bzw. überschritten.

Des Weiteren ist die Befestigung der Überdachung für die Beurteilung der Genehmigungspflicht nicht entscheidend. Es macht keinen Unterschied, ob die Überdachung an der Außenwand des Wohnhauses befestigt ist oder auf Stützen direkt vor der Außenwand ohne direkte Verbindung zum Gebäude steht. Die Terrasse ist in beiden Fällen überdacht und die Terrassenüberdachung ist Teil der Hauptanlage. Ein überdachter Freisitz, der nicht zur Hauptanlage des Gebäudes gehört, sondern eine Nebenanlage darstellt, liegt nur dann vor, wenn die Terrasse nicht mit dem Wohnhaus verbunden ist.

1.1 Nach welchen Kriterien wird der Bauantrag beurteilt?

Der Bau einer Terrassenüberdachung kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen verfahrensfrei sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie auch rechtlich unbedenklich ist.

Dein Bauvorhaben wird von der Bauaufsicht entweder nach § 35 BauGB (Außenbereich), nach § 34 BauGB (Innenbereich) oder anhand eines gültigen Bebauungsplanes, den die Gemeinde aufgestellt hat, geprüft. Der Bebauungsplan enthält die örtlichen Festsetzungen einschließlich gestalterischer Festsetzungen, Baugrenzen sowie Grund- und Geschossflächenzahlen. Gibt es keinen Bebauungsplan, erfolgt die Beurteilung des Bauvorhabens nach § 34 oder § 35 BauGB. Der entscheidende Unterschied besteht darin, dass die Beurteilung individueller ausfällt als bei einem Bebauungsplan. Bei der Beurteilung nach §34 BauGB muss sich die Terrassenüberdachung in die nähere Bebauung einfügen. Der §35 BauGB definiert den Außenbereich der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, der zur Vermeidung der Zersiedelung besonders geschützt ist. Bauvorhaben in diesem Bereich bedürfen einer Privilegierung, um zulässig zu sein.

1.2 Was wird durch Bebauungspläne geregelt?

Die Grundflächenzahl (GRZ) ist eine wichtige Kennzahl, die festlegt, wie viel Prozent der anrechenbaren Grundstücksfläche bebaut werden darf. Wenn ein Bebauungsplan beispielsweise eine GRZ von 0,25 vorsieht, bedeutet dies, dass in der Regel 25 % der Grundstücksfläche mit dem Wohnhaus inklusive Terrasse bebaut werden dürfen. Ergänzt wird jeder Bebauungsplan durch die jeweils gültige Baunutzungsverordnung (BauNVO), die die genaue Berechnung der GRZ regelt. Die BauNVO wurde seit ihrer Einführung im Jahr 1962 mehrfach geändert, ist aber nach wie vor gültig. Wurde der Bebauungsplan nach 1990 aufgestellt, gibt es zusätzlich einen Maximalwert für die Fläche, die maximal befestigt werden darf. Dabei werden alle Flächen wie Carports, Zufahrten, Gartenhäuser und befestigte Wege berücksichtigt. Im Regelfall beträgt der Höchstwert das 1,5-fache der festgesetzten GRZ, was in diesem Beispiel einer Fläche von 0,375 entspricht. Analog zur GRZ wird die Geschossflächenzahl (GFZ) im Bebauungsplan in Verbindung mit der BauNVO festgesetzt und gibt im Gegensatz zur GRZ den maximalen prozentualen Anteil der Wohnnutzung an. Im Bundesland Schleswig-Holstein ist bei einer Überschreitung der GRZ oder GFZ durch eine Terrassenüberdachung- unabhängig von der Antragspflicht – ein begründeter Antrag auf Befreiung von der Überschreitung zu stellen. Aufgrund der mehrfachen Novellierung der BauNVO gelten derzeit unterschiedliche Berechnungsgrundlagen, die maßgeblichen Einfluss auf die Anrechenbarkeit der Terrassenflächen haben. In Einzelfällen kann sogar auf die Anrechnung der Terrassendachfläche verzichtet werden.

Darüber hinaus definiert die Baugrenze das Baufenster, innerhalb dessen das Wohnhaus errichtet werden darf. Die Terrassenüberdachung zählt baurechtlich zur Hauptnutzung und muss daher ebenfalls innerhalb der Baugrenze liegen. Eine Überschreitung der Baugrenze kann jedoch mit einem begründeten Befreiungsantrag beantragt werden. Diese Befreiungsanträge müssen immer gestellt werden, wenn vom B-Plan abgewichen wird – auch wenn das Terrassendach eigentlich verfahrensfrei wäre. Ansonsten droht wie bereits erwähnt eine Ordnungswidrigkeit, die zum Rückbau führen kann.

1.3 Müssen weitere Genehmigungen beantragt werden?

Zu beachten ist, dass in Schleswig-Holstein zwar unter bestimmten Voraussetzungen kein Bauantrag erforderlich ist, wenn du den Bau einer Terrassenüberdachung an dein Haus planst, aber dennoch sogenannte Baunebenrechte zu beachten sind. Dazu gehören unter anderem:

  • denkmalschutzrechtliche Genehmigungen
  • wasserrechtliche Genehmigungen bzw. Entwässerungsgenehmigungen
  • naturschutzrechtliche Genehmigungen
  • Erhaltungssatzungen oder Veränderungssperren

Als Bauherr bist du folglich auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben für die Einholung von einzelnen Genehmigungen bei den zuständigen Fachbehörden verantwortlich.

An dieser Stelle sei noch einmal darauf hingewiesen, dass eine Terrassenüberdachung, die vollständig geschlossen werden kann, in der Regel als Kaltwintergarten bzw. als unbeheizter Wintergarten definiert wird und immer genehmigungspflichtig ist. Siehe hierzu auch unseren Artikel über Wintergärten.

1.4 Müssen die Nachbarn informiert werden?

Wenn du den Bau deiner Terrassenüberdachung in Schleswig-Holstein planst, solltest du unbedingt auch das Nachbarschaftsrecht deines Bundeslandes beachten. Dabei macht es einen großen Unterschied, ob das Grundstück zu den Nachbarn real oder ideell geteilt ist. Bei einer Realteilung der Grundstücksgrenzen sind nach § 6 LBO in der Regel Mindestabstände von 3,00 Metern zu den Grundstücksgrenzen einzuhalten. Werden diese Grenzabstände zum Nachbargrundstück nicht eingehalten, müssen deine Nachbarn der Errichtung der Terrassenüberdachung zustimmen und du musst zusätzlich einen begründeten Antrag auf Abweichung für die Unterschreitung des Abstandes stellen.

Wenn dein geplantes Terrassendach aufgrund seiner Abmessungen verfahrensfrei ist, musst du trotzdem bei Unterschreitung der Mindestabstände zum Nachbargrundstück die Zustimmung deiner Nachbarn einholen und den Abweichungsantrag separat beim Bauamt einreichen. Bei Missachtung dieser Vorschriften können dich deine Nachbarn bei der Baubehörde anzeigen und es kann zum Rückbau der verfahrensfreien Terrassenüberdachung kommen, wenn man sich nicht einigt.

Ist das Grundstück nur ideell geteilt, sind unter Umständen nach der Landesbauordnung keine Abstandsflächen für die Bauaufsichtsbehörde erforderlich. Hier müssen aber alle Vorschriften der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) beachtet werden.

Noch ein Hinweis zu Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG):
Die zivilrechtlichen Aspekte sind nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung, sondern müssen vom Bauantragsteller selbst geprüft werden. Ein besonderes Interesse ist auf die bereits erwähnte GRZ zu richten, da diese für das gesamte Grundstück gelten kann.

In Schleswig-Holstein wird üblicherweise bei Einreichung des Bauantrags eine Erklärung zur Standsicherheit von einem Statiker verlangt, der in einer eigens in Schleswig-Holstein eingeführten Liste prüfbefreiter Ingenieure eingetragen ist. Ohne diese fachliche Unterschrift würde der Standsicherheitsnachweis von Prüfingenieuren des Bauamtes geprüft werden, was das Baugenehmigungsverfahren erheblich verlängern und zusätzliche Kosten verursachen würde. Am besten ist es, diese Anforderungen und Unterlagen bereits im Vorfeld mit dem Hersteller der Terrassenüberdachung zu besprechen und zu beschaffen. Das erspart dir als Bauherr viel Zeit, Mühe und wahrscheinlich auch Ärger bei der Beantragung der Baugenehmigung für deine Terrassenüberdachung in Schleswig-Holstein.

Gerne übernehmen wir für dich eine baurechtliche Vorprüfung, in der wir prüfen, welche Anträge du stellen musst und wie die Chancen auf eine Genehmigung stehen. Sende uns dazu einfach eine unverbindliche Anfrage. Für einen ersten Überblick, ob du für deine Terrassenüberdachung in Schleswig-Holstein einen Bauantrag stellen musst, verwende auch gerne unseren planstuuvCHECK.

2. Was kostet eine Baugenehmigung für eine Terrassenüberdachung in Schleswig-Holstein?

Die Gebühren für den Bauantrag einer Terrassenüberdachung in Schleswig-Holstein hängen einerseits davon ab, wie viele Fachstellen beteiligt sind bzw. wie komplex das geltende Planungsrecht ist, und andererseits von der Größe und den Herstellungskosten der Terrassenüberdachung. Die Gebührenordnung des Landes Schleswig-Holstein regelt dabei die anrechenbaren Kosten von Gebäuden und bestimmt die Höhe der Gebühr bei der Baubehörde. Als Mindestbetrag musst du im Bundesland Schleswig-Holstein mit etwa 100 Euro bis 300 Euro rechnen.

Hierzu kommen die Kosten für die Erstellung der erforderlichen Unterlagen für den Bauantrag und die baurechtliche Prüfung sowie die Haftung des bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers. Weitere Kosten fallen gegebenenfalls für individuelle Standsicherheitsnachweise an.

Die Gesamtkosten für die Baugenehmigung einer Terrassenüberdachung in Schleswig-Holstein betragen erfahrungsgemäß in der Regel ca. 800 Euro bis 1.500 Euro.

3. Welche Unterlagen benötige ich für die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Terrassenüberdachung in Schleswig-Holstein?

In Schleswig-Holstein müssen für die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Terrassenüberdachung einige Unterlagen selbst zusammengestellt oder in Auftrag gegeben und meist in dreifacher Ausfertigung beim zuständigen Bauamt eingereicht werden. Einige Bauämter bieten bereits digitale Verfahren an, mit denen viel Papier eingespart werden kann. Der vollständig digitale Bauantrag wird aber voraussichtlich erst in den nächsten Jahren flächendeckend eingeführt.

Wichtig:
Wer in Schleswig-Holstein einen Bauantrag für eine Terrassenüberdachung stellen will, muss in der Regel die erforderlichen Unterlagen von einem Entwurfsverfasser mit Bauvorlageberechtigung erstellen lassen. Das sind Architekten, Bauingenieure oder andere fachkundige Personen mit entsprechender Ausbildung und Versicherung. Damit soll sichergestellt werden, dass einerseits die Planung vorab geprüft wurde und andererseits die Haftung geklärt ist. Darüber hinaus kann der Bauvorlageberechtigte für Terrassendächer in Schleswig-Holstein ein beschleunigtes Antragsverfahren wählen, bei dem einige Aspekte der Landesbauordnung (LBO) vorab geprüft werden, die dann nicht mehr von der Bauaufsicht geprüft werden. Das hat aber auch noch weitere Vorteile, denn die Antragsunterlagen sind in der Regel gut ausgearbeitet, so dass Planungsfehler vermieden werden und die Wahrscheinlichkeit von Nachforderungen, die das Antragsverfahren in die Länge ziehen können, minimiert wird.

4. Wie lange dauert es, bis eine Baugenehmigung für eine Terrassenüberdachung in Schleswig Holstein erteilt wird?

Die Bauanträge werden in Schleswig-Holstein von der Bauaufsichtsbehörde in der Regel innerhalb von ein bis drei Monaten bearbeitet, können aber auch länger dauern, wenn z.B. Auflagen aus Nebenrechten bestehen oder die Terrassenüberdachung besonders umfangreich ist. Die Bearbeitungszeit hängt auch davon ab, ob Abweichungen oder Befreiungen beantragt werden, über die eine Baukommission jeweils gesondert entscheidet. Es existieren jedoch bestimmte Fristen, binnen derer die Baubehörde über einen Bauantrag entscheiden muss. Hält die Baubehörde diese Frist nicht ein, tritt die Genehmigungsfiktion in Kraft und der Antrag kann als genehmigt angesehen werden.

Die Fristen für die Entscheidung hängen vom gewählten Genehmigungsverfahren ab und beginnen mit dem vollständigen Eingang des Antrags bei der Baubehörde. Der Stichtag ist nicht immer der Abgabetermin, da von der Bauaufsichtsbehörde weitere Unterlagen angefordert werden können und damit der Bauantrag nicht vollständig ist.
Die Bauaufsicht hat daher einen gewissen Spielraum, die Fristen zu verlängern.

4.1 Welche Genehmigungsverfahren stehen zur Auswahl?

Die Wahl des Genehmigungsverfahrens hängt vom Bauvorhaben, dem Bauort und den jeweiligen bauplanungsrechtlichen Vorschriften, sowie der Bauordnung ab. Je nach gewähltem Verfahren können sich Gebühren, Bearbeitungszeiten, Rechtssicherheit und die Anzahl der beteiligten Fachämter unterscheiden.

Bei Vorliegen eines Bebauungsplanes kann z.B. bei Einhaltung aller Vorschriften die Genehmigungsfreistellung gewählt werden, bei der sich die Entscheidungsfrist auf einen Monat verkürzt. Dies ist jedoch keine vollständig rechtssichere Baugenehmigung. Daher wird in der Regel das vereinfachte Genehmigungsverfahren gewählt, da die Anzahl der beteiligten Stellen im Vergleich zum vollständigen Genehmigungsverfahren deutlich geringer ist und die Bauaufsichtsbehörde eine Entscheidungsfrist von 3 – 5 Monaten hat. Im vereinfachten Verfahren wird ein Teil der im vollständigen Verfahren zu prüfenden Punkte vorweggenommen, so dass die Bauaufsichtsbehörde weniger Punkte selbst prüfen muss. Im großen Baugenehmigungsverfahren prüft die Behörde fast alles selbst und es gibt keine Entscheidungsfrist. Um in Schleswig-Holstein die Genehmigungsfreistellung oder das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchführen zu können, ist jedoch in der Regel ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser erforderlich.

Natürlich können wir von planstuuv die Bearbeitungszeit deines Bauamtes in Schleswig-Holstein für die Erteilung der Baugenehmigung für die Terrassenüberdachung nicht direkt beeinflussen. Wir können dich aber bei der Wahl des richtigen Genehmigungsverfahrens beraten und dafür sorgen, dass dein Bauantrag in kürzester Zeit vollständig beim Bauamt eingeht.

Dabei gehen wir in fünf Schritten vor:

  1. Du schickst uns eine unverbindliche Anfrage. Dafür kannst Du entweder das Anfrageformular oder den planstuuvCHECK verwenden.
  1. Wir antworten Dir innerhalb von 24 Stunden mit unserem Angebot und schicken Dir zusätzlich eine Übersicht der benötigten Unterlagen.
  1. Wenn Du einverstanden bist, erteilst Du uns per E-Mail Deinen Auftrag und fügst alle Unterlagen bei.
  1. Nachdem wir die vollständigen Unterlagen erhalten haben, erstellen wir in der Regel innerhalb von fünf Werktagen den Bauantrag und schicken ihn Dir per E-Mail zur Prüfung zu.
  1. Wenn alles in Ordnung ist, bekommst Du alle von uns unterschriebenen Formulare in dreifacher Ausfertigung per Post zugeschickt, damit Du sie unterschreiben und den Bauantrag beim Bauamt einreichen kannst oder wir reichen den Antrag direkt über ein Online-Portal beim Bauamt ein.

Unser Tipp: Wenn Du Dir nicht sicher bist, ob Du einen Antrag stellen musst, prüfen wir die Genehmigungspflicht auf Anfrage innerhalb von 3 Arbeitstagen. Informiere dich dafür einfach über unseren Bauantragsservice.

5. Was passiert, wenn ich in Schleswig-Holstein ohne Genehmigung eine Terrassenüberdachung baue?

Wird in Schleswig-Holstein eine Terrassenüberdachung ohne die erforderliche Baugenehmigung oder sonstige Ausnahmen oder Befreiungen errichtet, handelt es sich um einen “Schwarzbau”, der eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit bis zu 50.000 Euro bestraft werden. Aber das ist noch nicht alles. Das Bauamt kann dir auch die Nutzung der Terrassenüberdachung untersagen und als härteste Konsequenz den Rückbau verlangen. Es gibt auch keinen automatischen Bestandsschutz, so dass der Abriss eines Schwarzbaus auch noch nach einigen Jahren angeordnet werden kann.

Wenn du deine Terrassenüberdachung bereits gebaut hast und eine nachträgliche Genehmigung beantragen möchtest, informiere dich über unseren Bauantragsservice.

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