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Baugenehmigung für ein Carport / eine Garage in Rheinland-Pfalz

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Alles Wissenswerte über Carports und Garagen im Bundesland Rheinland-Pfalz


1. Brauche ich für ein Carport oder eine Garage in Rheinland-Pfalz eine Baugenehmigung?

Für den Bau von Carports und Garagen gelten im Bundesland Rheinland-Pfalz besondere baurechtliche Vorschriften. Bevor mit der Planung begonnen wird, sollte geprüft werden, ob ein Bauantrag gestellt werden muss.

In Rheinland-Pfalz ist unter bestimmten Voraussetzungen keine Baugenehmigung erforderlich, wenn der Carport oder die Garage eine Grundfläche von weniger als 50 Quadratmetern hat und nicht höher als 3,20 Meter ist (Wandöhe). Diese Regelung ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und gilt nicht generell. Es ist darauf zu achten, dass das Bauvorhaben den Vorgaben des Bebauungsplanes entspricht, sofern es einen solchen gibt, und dass öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn das geplante Bauwerk störend für das Stadtbild oder eine Beeinträchtigung der Nachbarschaft ist. Darüber hinaus gibt es weitere Vorschriften aus Verordnungen, wie z.B. dass Garagen in der Regel einen Mindestabstand von 3,00 m zu öffentlichen Verkehrsflächen einhalten müssen.

Wichtig und zu beachten ist auch, dass die Baugenehmigungsfreiheit in Rheinland-Pfalz nur für den so genannten Innenbereich und nicht für den Außenbereich gilt. Wer also nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil wohnt, muss unabhängig von der Grundfläche seines geplanten Carports oder seiner Garage einen Bauantrag stellen. Es ist dabei unerheblich, ob bereits Stellplätze vorhanden sind.

Um eine Ordnungswidrigkeit oder gar einen Rückbau zu vermeiden, stellen wir dir in diesem Artikel hilfreiche Informationen und die wichtigsten Vorschriften zur Verfügung. Du kannst auch unseren planstuuvCHECK nutzen, um eine erste kostenlose und unverbindliche Antwort zur Genehmigungspflicht zu erhalten.

Wichtig zu wissen:
Die Bauordnung (BauO) unterscheidet bei der Genehmigungspflicht nicht zwischen Carports und Garagen, weshalb wir in diesem Artikel beide zusammen behandeln. Bei der Errichtung gibt es jedoch unterschiedliche Anforderungen, z.B. an die Gestaltung, den Brandschutz oder die zulässige Lage auf dem Grundstück.

Auch wenn für bestimmte Carports und Garagen, wie zuvor erwähnt, kein Bauantrag gestellt werden muss, sind bestimmte baurechtliche Vorschriften zu beachten. Der Bauherr trägt hierfür die Verantwortung. Daher ist es wichtig, sich vor der Planung bei der zuständigen Baubehörde des jeweiligen Bundeslandes zu informieren, da z.B. die Bebauungspläne von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein können.

1.1 Nach welchen Kriterien wird der Bauantrag beurteilt?

Trotz der Tatsache, dass nicht alle Bauvorhaben baurechtlich genehmigungspflichtig sind, empfiehlt sich vor dem Bau eines Carports oder einer Garage eine rechtliche Prüfung. Bei der Beurteilung eines Bauantrags für einen Carport oder eine Garage stehen drei Beurteilungskriterien im Vordergrund:

  • ein rechtskräftiger Bebauungsplan der jeweiligen Gemeinde oder Stadt
  • § 34 BauGB
  • § 35 BauGB

Der Bebauungsplan enthält konkrete Festsetzungen wie beispielsweise Dachneigung, Materialien, Farben, Baugrenzen, Flächen für Stellplätze, Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ). Nach diesen Kriterien beurteilt die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit des Bauvorhabens. Bei der Prüfung nach § 34 BauGB wird im Einzelfall geprüft, ob sich das Bauvorhaben in die Umgebungsbebauung einfügt. Dieser kommt zur Anwendung, wenn kein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt. Liegt das Grundstück außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, kommt § 35 BauGB zur Anwendung. Hier sind nur privilegierte Bauvorhaben zulässig, um eine unkontrollierte Zersiedelung zu verhindern.

1.2 Was wird durch Bebauungspläne geregelt?

Der B-Plan enthält eine Vielzahl von Vorgaben. Deshalb sollen hier die wichtigsten für die Planung eines Carports oder einer Garage erläutert werden.

Die GRZ legt fest, welcher Anteil der Grundstücksfläche mit Hauptanlagen wie Wohnhaus und Terrasse bebaut werden darf. Eine GRZ von 0,25 bedeutet zum Beispiel, dass 25 % der Grundstücksfläche bebaut werden dürfen. Je nach Bebauungsplan gibt es aber auch eine Obergrenze für die Restfläche, zu der auch andere Flächen wie Zufahrten, Gartenhäuser, Wege und natürlich Carports oder Garagen gehören. Die Obergrenze beträgt in der Regel das 1,5-fache der festgesetzten GRZ – in diesem Fall also: 0,25 * 1,5 = 0,375. Wird diese Grenze überschritten, muss ein begründeter Antrag auf Befreiung von der Überschreitung gestellt werden – unabhängig davon, ob ein Bauantrag gestellt werden muss. Der Bauherr handelt hier eigenverantwortlich. Die genaue Berechnung regelt die Baunutzungsverordnung (BauNVO), die zusammen mit dem B-Plan gilt. Die BauNVO wurde seit 1962 mehrfach geändert, ist aber nach wie vor gültig. Je nach BauNVO kann aber auch auf die Anrechnung der Stellplatzflächen ganz verzichtet werden.

Die ebenfalls im B-Plan festgesetzten Baugrenzen bestimmen die Bereiche, in denen die zur Hauptnutzung gehörenden baulichen Anlagen errichtet werden dürfen. Bei freistehenden Carports oder Garagen, die als Nebenanlagen gelten, ist es möglich, dass diese nicht innerhalb der Baugrenzen liegen müssen. Ist eine Garage jedoch in das Haus integriert, kann sie zur Hauptanlage gehören und muss innerhalb der Baugrenzen liegen. Der B-Plan kann darüber hinaus besondere Flächen für Stellplätze ausweisen und in den textlichen Festsetzungen weitere Vorgaben zur Lage von Carports oder Garagen machen. Diese können Mindestabstände zu öffentlichen Verkehrsflächen und die Unzulässigkeit der Errichtung im Vorgartenbereich oder an anderen Stellen umfassen. Im B-Plan können zudem gestalterische Festsetzungen getroffen werden. Diese können das zu verwendende Material, die Dachneigung oder auch die Verpflichtung zur Begrünung von Carports oder Garagen festlegen.

Es wird deutlich, dass die Planung und Errichtung eines Carports oder einer Garage im Bundesland Rheinland-Pfalz eine umfassende Kenntnis der Festsetzungen des B-Plans erfordert.

1.3 Müssen weitere Genehmigungen beantragt werden?

Wenn ein Carport oder eine Garage in Rheinland-Pfalz geplant wird, ist zu beachten, dass mehr als eine Baugenehmigung erforderlich sein kann. Neben der Baugenehmigung können spezielle baunebenrechtliche Genehmigungen erforderlich sein.

Dazu gehören unter anderem denkmalschutzrechtliche Genehmigungen, wasserrechtliche Genehmigungen bzw. Entwässerungsgenehmigungen oder naturschutzrechtliche Genehmigungen. Darüber hinaus sind die Garagen- und Stellplatzverordnung  des Landes sowie gegebenenfalls Erhaltungssatzungen oder Veränderungssperren zu beachten.

Selbst wenn das Bauvorhaben genehmigungsfrei ist und keine Baugenehmigung erforderlich ist, liegt die Verantwortung für die Einhaltung aller Vorschriften beim Bauherrn.

Es findet dann nur keine standardmäßige Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde statt. Darüber hinaus können bei größeren Carports und Garagen zusätzliche Anforderungen an den Brandschutz und die Standsicherheit gestellt werden.

1.4 Müssen die Nachbarn informiert werden?

In Rheinland-Pfalz gelten für Bauvorhaben generell bestimmte Kriterien und Regelungen, die in der Landesbauordnung festgelegt sind. Besonders hervorzuheben sind hier die Abstandsflächen, die nach § 8 der Landesbauordnung (LBO) festgelegt sind und unter anderem die Interessen der Nachbarn schützen. In der Regel müssen Gebäude einen Mindestabstand von 3,00 m zu den realen Grundstücksgrenzen einhalten. Bei ideellen Grenzen ist eine Unterschreitung der Abstandsflächen möglich, allerdings müssen dabei alle Vorschriften der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) berücksichtigt werden. Handelt es sich um eine reale Grenze, ist in jedem Fall die Zustimmung des Nachbarn erforderlich und es können zusätzlich brandschutztechnische Anforderungen gestellt werden.

Trotz dieser allgemeinen Regelungen gibt es Ausnahmen, die eine Grenzbebauung ermöglichen, insbesondere bei Carports und Garagen. Diese dürfen gemäß § 8 Abs. 9 der Bauordnung (BauO) unmittelbar an der Grenze errichtet werden, wenn sie folgende Grenzwerte einhalten:

  • max. Länge an der Grundstücksgrenze: 12,00 m
  • max. Wandhöhe an der Grundstücksgrenze: 3,20 m
  • max. Länge an allen Grundstücksseiten: 18,00 m

Letzteres ist besonders zu beachten, da die maximale Grenzbebauung pro Grundstück auf 18 m begrenzt ist. Insbesondere wenn beispielsweise ein weiteres genehmigungsfreies Gartenhaus an der Grundstücksgrenze steht, ist die maximale Länge zu beachten.

Überschreitungen dieser Grenzwerte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Nachbarn und eines begründeten Abweichungsantrages bei der Bauaufsichtsbehörde, auch wenn das Bauwerk aufgrund seiner Abmessungen genehmigungsfrei ist. Wird dies versäumt, kann es noch Jahre später zu Streitigkeiten mit den Nachbarn oder sogar zu einer Rückbauverfügung durch die Bauaufsichtsbehörde kommen. Es gibt keinen Bestandsschutz nach Ablauf einer bestimmten Zeit. Je nach Ausmaß der Überschreitung kann auch die Eintragung einer Baulast auf dem Nachbargrundstück verlangt werden.

Noch ein Hinweis zu Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG):
Bestehen nur ideelle Grundstücksteilungen, tritt die WEG gegenüber der Bauaufsichtsbehörde wie ein Eigentümer des Gesamtgrundstücks auf und ist für die Einhaltung aller baurechtlichen Vorschriften verantwortlich. Dies bedeutet konkret, dass Vorschriften zur Grenzbebauung oder auch zur maximal zulässigen bebaubaren Fläche (GRZ) von allen Miteigentümern gemeinsam eingehalten werden müssen.

Wir empfehlen deshalb, sich im Vorfeld bei dem zuständigen Bauamt des Wohnortes über die geltenden Vorschriften und den genehmigungsfreien Anlagen zu informieren. Neben der Zustimmung der Nachbarn werden meist weitere Auflagen gefordert, wie z.B. ein individueller Standsicherheitsnachweis durch eine berechtigte Person. Es ist ratsam, diese Anforderungen und Unterlagen bereits im Vorfeld mit dem Hersteller des Carports oder der Garage zu besprechen und zu organisieren. Das erspart dir viel Zeit, Mühe und wahrscheinlich auch Ärger bei der Beantragung der Baugenehmigung für dein Carport oder deine Garage im Bundesland Rheinland-Pfalz.

Gerne übernehmen wir für dich eine Vorprüfung der Bauordnung (BauO), in der wir prüfen, welche Anträge du stellen musst und wie die Chancen auf eine Genehmigung stehen. Sende uns dazu einfach eine unverbindliche Anfrage. Für einen ersten Überblick, ob du für dein Carport oder deine Garage in Rheinland-Pfalz einen Bauantrag stellen musst, verwende auch gerne unseren planstuuvCHECK.

2. Was kostet eine Baugenehmigung für ein Carport oder eine Garage in Rheinland-Pfalz?

Um ein realistisches Budget für den Carport oder die Garage in Rheinland-Pfalz zu planen, ist es wichtig, die verschiedenen Kostenfaktoren zu kennen, die in die Baugenehmigungsgebühren einfließen. Dazu gehören nicht nur Größe, Höhe und Herstellungskosten des Carports oder der Garage, sondern auch die Komplexität des anzuwendenden Bauplanungsrechts und die Anzahl der beteiligten Fachämter. Die Gebührenordnung des Landes legt fest, dass die Mindestgebühren für dein Bauvorhaben in der Regel zwischen 100 und 300 Euro liegt.

Aber auch andere Posten sind bei deinem Vorhaben zu berücksichtigen: Kosten für die Erstellung der Unterlagen, für die baurechtliche Prüfung und für einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser. Möglicherweise müssen auch einzelne Standsicherheitsnachweise vorgelegt werden, die zusätzliche Kosten verursachen.

In der Regel muss man mit Gesamtkosten von ca. 800 bis 1.200 Euro für die Baugenehmigung in Rheinland-Pfalz rechnen.

3. Welche Unterlagen benötige ich für die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Carport oder eine Garage in Rheinland-Pfalz?

Bevor du in Rheinland-Pfalz einen Bauantrag für ein Carport oder eine Garage stellen kannst, musst du einige Unterlagen zusammenstellen oder anfertigen lassen und diese üblicherweise in dreifacher Ausfertigung beim örtlichen Bauamt einreichen. Einige Ämter bieten bereits digitale Verfahren an, die helfen können, Papier und vielleicht auch Zeit zu sparen. Mit einer flächendeckenden Einführung des vollständig digitalen Bauantrags ist jedoch erst mittelfristig zu rechnen.

Wichtig:
Um in Rheinland-Pfalz eine Baugenehmigung für einen Carport oder eine Garage zu erhalten, ist in den meisten Fällen ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser erforderlich. Dieser ist entsprechend ausgebildet und erstellt für dich alle erforderlichen Unterlagen, prüft das Baurecht, unterschreibt alle Seiten und reicht dann den Antrag ein. Entwurfsverfasser können Architekten, Bauingenieure oder andere fachkundige Personen mit entsprechender Ausbildung und Versicherung sein. Ist der Carport oder die Garage genehmigungsfrei, sind aber begründete Ausnahme- oder Befreiungsanträge erforderlich, kann beim zuständigen Bauamt nachgefragt werden, ob hierfür ein Bauvorlageberechtigter erforderlich ist. Häufig kann anstelle des Bauherrn der Bauvorlageberechtigte bei der Erstellung des Bauantrags ein beschleunigtes Antragsverfahren wählen, bei dem bestimmte Punkte der Landesbauordnung (LBO) vorab geprüft werden. Die Baubehörde muss sich dann mit diesen Punkten nicht mehr auseinandersetzen und kann einige Arbeitsschritte einsparen. Ein weiterer Vorteil ist, dass die Bauvorlagen gut und vollständig vorbereitet sind, so dass Planungsfehler vermieden werden können und Nachforderungen der Baubehörde, die das Antragsverfahren sehr in die Länge ziehen können, auf ein Minimum reduziert werden können.

4. Wie lange dauert es, bis eine Baugenehmigung für ein Carport oder eine Garage in Rheinland-Pfalz erteilt wird?

In Rheinland-Pfalz kann man damit rechnen, dass das Bauamt in der Regel ein bis drei Monate für die Bearbeitung deines Vorhabens benötigt, um den Antrag für einen Carport oder eine Garage zu bearbeiten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese Frist jedoch überschritten werden. Zum Beispiel, wenn zusätzliche Anforderungen aus Nebenrechten zu berücksichtigen sind oder das Planungsrecht besonders umfangreich ist. Auch wenn mit dem Bauantrag Abweichungen oder Befreiungen beantragt werden, kann sich die Bearbeitungszeit verlängern. Über solche speziellen Anträge entscheidet eine Baukommission, die nur alle paar Wochen tagt.

4.1 Welche Genehmigungsverfahren stehen zur Auswahl?

Die Wahl des geeigneten Genehmigungsverfahrens hängt vom konkreten Vorhaben, dem Standort und dem jeweiligen Planungsrecht ab. Je nach Verfahren unterscheiden sich die anfallenden Gebühren, die Rechtssicherheit und die Anzahl der beteiligten Fachstellen. Liegt ein Bebauungsplan vor und werden alle Festsetzungen eingehalten, kann das Freistellungsverfahren gewählt werden. Dieses Verfahren hat nach der Landesbauordnung (LBO) nur eine Entscheidungsfrist von einem Monat, bietet aber nicht die volle Rechtssicherheit wie das Baugenehmigungsverfahren. Häufig wird das vereinfachte Genehmigungsverfahren gewählt, da hier im Vergleich zum vollständigen Genehmigungsverfahren weniger Stellen beteiligt sind und die Entscheidungsfrist der Bauaufsichtsbehörde 4 Monate beträgt. In diesem Verfahren werden einige Punkte, die im vollständigen Verfahren geprüft werden, vorab geklärt, so dass die Bauaufsichtsbehörde weniger Prüfungen durchführen muss. Im vollständigen Baugenehmigungsverfahren führt die Behörde nahezu alle Prüfungen selbst durch und es gibt keine festgelegte Entscheidungsfrist. Zu beachten ist jedoch, dass in Rheinland-Pfalz für die Durchführung des Freistellungsverfahrens oder des vereinfachten Genehmigungsverfahrens in der Regel ein Entwurfsverfasser mit Bauvorlageberechtigung erforderlich ist.

Natürlich können wir von planstuuv die Bearbeitungszeit deines Bauamtes in Rheinland-Pfalz für die Erteilung der Baugenehmigung für dein Carport oder deine Garage nicht direkt beeinflussen. Wir können dich aber bei der Wahl des richtigen Genehmigungsverfahrens beraten und dafür sorgen, dass dein Bauantrag in kürzester Zeit vollständig beim Bauamt eingeht.

Dabei gehen wir in fünf Schritten vor:

  1. Du schickst uns eine unverbindliche Anfrage. Dafür kannst Du entweder das Anfrageformular oder den planstuuvCHECK verwenden.
  1. Wir antworten Dir innerhalb von 24 Stunden mit unserem Angebot und schicken Dir zusätzlich eine Übersicht der benötigten Unterlagen.
  1. Wenn Du einverstanden bist, erteilst Du uns per E-Mail Deinen Auftrag und fügst alle Unterlagen bei.
  1. Nachdem wir die vollständigen Unterlagen erhalten haben, erstellen wir in der Regel innerhalb von fünf Werktagen den Bauantrag und schicken ihn Dir per E-Mail zur Prüfung zu.
  1. Wenn alles in Ordnung ist, bekommst Du alle von uns unterschriebenen Formulare in dreifacher Ausfertigung per Post zugeschickt, damit Du sie unterschreiben und den Bauantrag beim Bauamt einreichen kannst oder wir reichen den Antrag direkt über ein Online-Portal beim Bauamt ein.

Unser Tipp: Wenn Du Dir nicht sicher bist, ob Du einen Antrag stellen musst, prüfen wir die Genehmigungspflicht auf Anfrage innerhalb von 3 Arbeitstagen. Informiere Dich dafür einfach über unseren Bauantragsservice.

5. Was passiert, wenn ich in Rheinland-Pfalz ohne Genehmigung einen Carport oder eine Garage baue?

Wird ein Carport oder eine Garage in Rheinland-Pfalz ohne gültige Baugenehmigung oder Ausnahme/Befreiung errichtet, handelt es sich um einen “Schwarzbau” und damit um eine Ordnungswidrigkeit. Auch wenn das Grundstück bereits mit Stellplätzen bebaut ist. Eine solche Tat kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Darüber hinaus hat die Baubehörde das Recht, die Nutzung zu untersagen und den Rückbau zu verlangen. Auch nach mehreren Jahren gibt es keinen automatischen Bestandsschutz, d.h. eine unrechtmäßig errichtete bauliche Anlage kann immer noch zum Rückbau verpflichtet werden.

Wenn du deinen Carport oder deine Garage bereits ohne Genehmigung errichtet hast und nun eine nachträgliche Genehmigung beantragen möchtest, informiere dich über unseren Bauantragsservice.

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Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen wurden sorgfältig recherchiert und dienen als allgemeine Ratschläge und Orientierungshilfen. Dennoch kann keine Gewährleistung oder Garantie für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der Inhalte übernommen werden. Insbesondere im Bereich der Bauordnungen und sonstiger rechtlicher Vorschriften kann es jederzeit zu Änderungen kommen, die in den hier dargestellten Inhalten nicht berücksichtigt sind. Wir empfehlen dringend, sich vor der Umsetzung von Projekten oder der Einhaltung von Vorschriften immer mit den aktuell geltenden Gesetzen, Bauordnungen oder sonstigen relevanten Regelungen vertraut zu machen oder fachkundigen Rat einzuholen. Für Schäden oder Nachteile, die durch die Nutzung der bereitgestellten Informationen entstehen, wird keine Haftung übernommen.