- 1. Brauche ich in Nordrhein-Westfalen eine Baugenehmigung für einen Wintergarten?
- 2. Was kostet eine Baugenehmigung für einen Wintergarten in Nordrhein-Westfalen?
- 3. Welche Unterlagen benötige ich für die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Wintergarten in Nordrhein-Westfalen?
- 4. Wie lange dauert es, bis eine Baugenehmigung für einen Wintergarten in Nordrhein-Westfalen erteilt wird?
- 5. Was passiert, wenn ich in Nordrhein-Westfalen ohne Genehmigung einen Wintergarten baue?
1. Brauche ich in Nordrhein-Westfalen eine Baugenehmigung für einen Wintergarten?
Wenn du in Nordrhein-Westfalen wohnst und dein Eigenheim nachträglich mit einem Wintergarten ausstatten willst, brauchst du unter Umständen keine Baugenehmigung. In unserem folgenden Beitrag informieren wir dich ausführlich zum Thema Baugenehmigung für einen Wintergarten in Nordrhein-Westfalen und damit zusammenhängenden Vorschriften, damit du möglichst bald mit deinen Planungen beginnen kannst.
Noch ein Hinweis:
Wenn der Wintergarten nicht beheizt werden soll, handelt es sich um einen Kaltwintergarten, der aber dennoch als Wintergarten nach der Landesbauordnung behandelt wird. Desweiteren werden auch Terrassenüberdachungen mit allseitig schließbaren Seitenteilen als Kaltwintergärten und somit als Wintergärten eingestuft. Nutze gerne unseren planstuuvCHECK für eine erste unverbindliche und kostenlose Antwort zur Genehmigungspflicht.
Grundsätzlich gilt in Nordrhein-Westfalen (NRW), dass jeder Wintergarten ein Gebäude im Sinne des Bauordnungsrechts ist. Auch wenn für bestimmte Wintergärten in NRW keine Baugenehmigung erforderlich ist, müssen einige baurechtliche Vorschriften und Bestimmungen beachtet werden. Nach der Landesbauordnung BauO NRW § 62, Pkt. 1.g) gilt, dass für einen Wintergarten in Nordrhein-Westfalen keine Baugenehmigung beantragt werden muss, wenn er:
- nicht größer als 30 m² ist
- eingeschossig ist
- an Gebäuden der Gebäudeklassen 1-3 errichtet wird und
- einen Mindestabstand von 3,00 m zur Grenze des Nachbargrundstücks einhält.
Unsere Empfehlung:
Erkundige dich vorab beim zuständigen Bauamt deines Bundeslandes, ob dein geplanter Wintergarten wirklich verfahrensfrei ist. Denn jede Gemeinde hat ihre eigenen Bebauungspläne, die weitere Vorgaben machen, die sich auf deine Wintergartenplanung auswirken.
1.1 Nach welchen Kriterien wird der Bauantrag beurteilt?
Auch wenn der Anbau eines Wintergartens an ein Gebäude der Gebäudeklasse 1- 3 unter Umständen nach den geltenden Vorschriften verfahrensfrei ist, bedeutet dies nicht, dass es von einer rechtlichen Prüfung befreit ist. Grundsätzlich wird dein Wintergarten von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde des Bundeslandes entweder nach § 35 BauGB (im Außenbereich), nach § 34 BauGB (im Innenbereich) oder auf der Grundlage eines gültigen Bebauungsplans beurteilt. Der bedeutendste Unterschied besteht darin, dass sich der Wintergarten bei § 34 und § 35 BauGB baulich in seine nähere Bebauung einfügen oder als privilegiertes Bauvorhaben einzustufen sein muss und somit dein Vorhaben individuell beurteilt wird. Falls für das Gebiet ein gültiger Bebauungsplan besteht, regelt dieser das Aussehen durch verschiedene Festsetzungen. Die wichtigsten Kriterien sind die Baugrenze, die Grundflächenzahl (GRZ) und die Geschossflächenzahl (GFZ).


1.2 Was wird durch Bebauungspläne geregelt?
Mit der Baugrenze wird ein Baufenster definiert, in dem das Wohnhaus errichtet werden darf. Der Wintergarten gehört baurechtlich zur Hauptnutzung und muss daher ebenfalls innerhalb der Baugrenze liegen. Überschreitungen der Baugrenze können jedoch zugelassen werden, wenn unabhängig von einem Bauantrag ein begründeter Befreiungsantrag gestellt wird. Die Genehmigung eines solchen Befreiungsantrages ist nicht selten.
Mit der Grundflächenzahl (GRZ) wird festgelegt, wie viel Prozent der anrechenbaren Grundstücksfläche überbaut werden darf. Ist beispielsweise im B-Plan ein Wert von 0,2 festgelegt, dürfen in der Regel 20 % der Grundstücksfläche mit dem Wohnhaus inkl. Wintergarten bebaut werden. Zu jedem B-Plan gibt es auch eine gültige Baunutzungsverordnung (BauNVO). Sie regelt die genaue Berechnung. Sie wurde zwischen 1962 und heute mehrfach geändert, ist aber immer noch gültig. Wenn der Plan nach 1990 aufgestellt wurde, ist zusätzlich zu beachten, dass es auch einen Höchstwert für die Fläche gibt, die maximal versiegelt werden darf. Zu dieser Fläche zählen dann auch alle anderen Flächen wie z.B. Zufahrten, Nebenanlagen, aber auch alle befestigten Wege. Meist beträgt der Höchstwert das 1,5-fache der festgesetzten GRZ – in diesem Fall also: 0,2 * 1,5 = 0,3. Bei der Geschossflächenzahl (GFZ) handelt es sich um eine im B-Plan in Verbindung mit der BauNVO analog zur GRZ festgesetzte Größe, die im Gegensatz zur GRZ die maximale Fläche der Wohnnutzung angibt.
Überschreitet ein Wintergarten in Nordrhein-Westfalen einen dieser Werte, muss zwingend ein begründeter Antrag auf Befreiung von der Überschreitung gestellt werden – auch wenn der Wintergarten eigentlich verfahrensfrei wäre. Andernfalls droht eine Ordnungswidrigkeit, die zum Rückbau führen kann. Eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht nach BauO NRW § 62, Pkt. 1.g bedeutet nämlich nicht, dass keine Vorschriften eingehalten werden. Es bedeutet lediglich, dass keine Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde erfolgt.
Für die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit eines verfahrensfreien Wintergartens im Bundesland Nordrhein-Westfalen ist somit die Bauherrschaft selbst verantwortlich.
1.3 Müssen weitere Genehmigungen beantragt werden?
Desweiteren sind beim Bau deines Wintergartens in Nordrhein-Westfalen sogenannte Baunebenrechte zu beachten, die auch nicht unbedingt im Rahmen eines Bauantrags geprüft werden, aber immer einzuhalten sind. Dazu gehören beispielsweise:
- denkmalschutzrechtliche Genehmigungen
- wasserrechtliche Genehmigungen bzw. Entwässerungsgenehmigungen
- naturschutzrechtliche Genehmigungen
- Erhaltungssatzungen oder Veränderungssperren
Als Bauherrschaft ist man also auch dann für die Einholung der Einzelgenehmigungen bei den zuständigen Behörden verantwortlich, wenn das Bauvorhaben verfahrensfrei ist und keine Baugenehmigung beantragt werden muss.
1.4 Müssen die Nachbarn informiert werden?
Von großer Bedeutung ist das Nachbarrecht in der Bauordnung deines Bundeslandes, wobei es rechtlich einen Unterschied macht, ob es sich um eine ideelle oder eine reale Teilung der Grundstücksflächen handelt. Bei einer realen Teilung sind nach § 6 BauO NRW Mindestabstände von 3,00 m zu den Grundstücksgrenzen einzuhalten. Hältst du diese nicht ein, müssen deine Nachbarn dem Bau des Wintergartens zustimmen und du musst zusätzlich einen begründeten Abweichungsantrag stellen. Ist dein geplanter Wintergarten aufgrund seiner Abmessungen verfahrensfrei, musst du bei Unterschreitung der Mindestabstände trotzdem die Zustimmung deiner Nachbarn einholen und den Abweichungsantrag einzeln beim Bauamt einreichen. Hältst du dich nicht an diese Vorgaben, können dich deine Nachbarn beim Bauamt anzeigen und es kann zum Rückbau des genehmigungsfreien Wintergartens kommen, wenn man sich nicht einigt.
Handelt es sich dagegen nur um eine ideelle Teilung, sind unter Umständen keine Abstandsflächen für die Bauaufsichtsbehörde erforderlich. Stattdessen müssen aber alle Vorschriften der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) eingehalten werden.
Des Weiteren können sich Anforderungen an den Brandschutz ergeben, wenn durch einen Wintergarten die Mindestabstände zu den Grundstücksgrenzen unterschritten werden. So wird in der Regel an den Seiten des Wintergartens, die weniger als 2,50 m von der Grundstücksgrenze entfernt sind, eine Brandwand oder eine Brandschutzverglasung gefordert.
Noch ein Hinweis zu Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG):
Die zivilrechtlichen Aspekte sind nicht Bestandteil der bauaufsichtlichen Prüfung, sondern müssen vom Antragsteller selbst geprüft werden. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die bereits erwähnte GRZ und damit verbundene Anlagen, zu legen, da diese für das gesamte Grundstück gelten kann.
Wir empfehlen deshalb, dass du dich vor den Bau deines Wintergartens bei dem zuständigen Bauamt des Wohnortes über die geltenden Vorschriften und den genehmigungsfreien Anlagen informierst. Neben den Brandschutzauflagen können weitere Nachweise, wie z.B. ein individueller Standsicherheitsnachweis durch eine berechtigte Person, gefordert werden. Am besten ist es, diese Anforderungen und Unterlagen bereits im Vorfeld mit dem Hersteller des Wintergartens zu besprechen und zu beschaffen. Das erspart dir viel Zeit, Mühe und wahrscheinlich auch Ärger bei der Beantragung der Baugenehmigung für deinen Wintergarten in Nordrhein-Westfalen.
Gerne übernehmen wir für dich eine Vorprüfung der Bauvorschriften, in der wir prüfen, welche Anträge du stellen musst und wie die Chancen auf eine Genehmigung stehen. Sende uns dazu einfach eine unverbindliche Anfrage. Für einen ersten Überblick, ob du für deinen Wintergarten in Nordrhein-Westfalen einen Bauantrag stellen musst, verwende auch gerne unseren planstuuvCHECK.

2. Was kostet eine Baugenehmigung für einen Wintergarten in Nordrhein-Westfalen?
Die Kosten für den Bauantrag eines Wintergartens in Nordrhein-Westfalen hängen zum einen davon ab, wie viele Fachämter beteiligt sind bzw. wie komplex das örtliche Planungsrecht ist, und zum anderen von der Größe und den Herstellungskosten des Wintergartens. Die Gebührenordnung des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen regelt dabei die anrechenbaren Kosten und legt die Höhe der Gebühr beim Bauamt fest. Als Mindestbetrag musst du in NRW mit etwa 100 Euro bis 300 Euro rechnen.
Hinzu kommen die Kosten für die Erstellung der erforderlichen Unterlagen und die baurechtliche Prüfung sowie die Haftung des bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers. Für die Erstellung individueller Standsicherheitsnachweise fallen gegebenenfalls weitere Kosten an.
Erfahrungsgemäß belaufen sich die Gesamtkosten für die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Wintergarten in NRW in der Regel auf ca. 1.000 Euro bis 2.000 Euro.
3. Welche Unterlagen benötige ich für die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Wintergarten in Nordrhein-Westfalen?
| Für die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Wintergarten sind in Nordrhein-Westfalen nach der Bauordnung einige Unterlagen selbst zu erstellen oder erstellen zu lassen und in der Regel in dreifacher Ausfertigung beim zuständigen Bauamt einzureichen. Einige Bauämter bieten bereits digitale Verfahren an, mit denen man viel Papier sparen kann. Der vollständig digitale Bauantrag wird aber wahrscheinlich erst in den nächsten Jahren flächendeckend eingeführt. |
Grundsätzlich sind folgende Unterlagen einzureichen:
- das vollständig ausgefüllte Antragsformular
- ein Lageplan des Grundstücks vom Katasteramt (nicht älter als 6 Monate)
- ein Plan mit der Lage des Wintergartens sowie sämtlichen bebauten Flächen und Grenzabständen im Maßstab 1:500
- Bauzeichnungen und Baubeschreibungen des geplanten Wintergartens (befinden sich meist im Lieferumfang des Herstellers)
- Berechnung des umbauten Raumes
- ggf. Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung (Verhältniszahl der versiegelten Fläche)
- ggf. Nachweis der Einhaltung aller Bestimmungen des B-Plans
- ggf. statische Berechnung des Wintergartens
- ggf. Nachweis des Wärmeschutzes
- ggf. Nachweis des Brandschutzes
Wichtig:
Für die Baugenehmigung eines Wintergartens in Nordrhein-Westfalen ist in den meisten Fällen ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser erforderlich. Dieser hat eine entsprechende Ausbildung und erstellt für dich die erforderlichen Unterlagen, prüft die Bauvorschriften, unterschreibt alle Seiten und reicht den Antrag dann ein. Dies können Architekten, Bauingenieure oder andere fachkundige Personen mit entsprechender Ausbildung und Versicherung sein. Du als Bauherr darfst den Antrag meistens nicht alleine einreichen, da diese Vorschrift zum einen die Haftung klären und zum anderen die fachkundige Erstellung der Antragsunterlagen gewährleisten soll. Wenn der Wintergarten verfahrensfrei ist, aber begründete Ausnahme- oder Befreiungsanträge erforderlich sind, kann man sich beim zuständigen Bauamt erkundigen, ob hierfür ein Bauvorlageberechtigter erforderlich ist. In Nordrhein-Westfalen kann die bauvorlageberechtigte Person im Gegensatz zum Bauherrn ein beschleunigtes Antragsverfahren wählen, bei dem bestimmte Punkte der Landesbauordnung (LBO) vorab geprüft werden. Das Bauamt muss sich dann nicht mehr mit diesen Punkten befassen und kann einige Arbeitsschritte einsparen. Ein zusätzlicher Vorteil für dich ist, dass die Bauvorlagen gut und vollständig vorbereitet sind, so dass Planungsfehler verhindert und Nachforderungen des Bauamtes auf ein Minimum reduziert werden können.
In Nordrhein-Westfalen kann es darüber hinaus erforderlich sein, neben dem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser einen staatlich anerkannten Sachverständigen zu beauftragen. Dieser hat neben der Prüfung von z.B. Standsicherheits- und Wärmeschutznachweisen auch die Aufgabe, die Baustelle stichprobenartig zu kontrollieren.
4. Wie lange dauert es, bis eine Baugenehmigung für einen Wintergarten in Nordrhein-Westfalen erteilt wird?
Die Bearbeitungszeit beim Bauamt beträgt in Nordrhein-Westfalen in der Regel ein bis drei Monate. Sie kann aber auch länger als drei Monate betragen, wenn z.B. Anforderungen aus Nebenrechten bestehen oder das Bauplanungsrecht oder der Anbau an das Gebäude besonders komplex sind. Die Bearbeitungszeit hängt auch davon ab, ob zusätzlich Abweichungs- oder Befreiungsanträge gestellt werden. Über diese Anträge entscheidet im Einzelfall eine Baukommission, die nur alle paar Wochen tagt. Wenn der Wintergarten verfahrensfrei ist und kein Bauantrag gestellt werden muss, aber andere Vorschriften nicht eingehalten werden können und deshalb ein Abweichungs- oder Befreiungsantrag gestellt werden muss, beträgt die Bearbeitungszeit ebenfalls zwischen einem und drei Monaten.
Allerdings gibt es auch für das Bauamt bestimmte Fristen, innerhalb derer über einen Bauantrag entschieden werden muss. Versäumt die Baubehörde diese Frist, tritt die Genehmigungsfiktion ein und der Bauantrag gilt als genehmigt. Diese hängen vom gewählten Genehmigungsverfahren ab und beginnen mit dem Zeitpunkt, an dem die Unterlagen vollständig beim Bauamt vorliegt. Dieser Zeitpunkt ist nicht mit dem Abgabetermin gleichzusetzen, da weitere Unterlagen nachgefordert werden können, wenn diese aus Sicht der Bauaufsicht zur Beurteilung notwendig sind. Das Bauamt hat somit einen gewissen Spielraum, die Fristen zu verlängern.

4.1 Welche Genehmigungsverfahren stehen zur Auswahl?
Die Wahl des Genehmigungsverfahrens richtet dabei nach dem Bauvorhaben, dem Bauort und dem jeweiligen Planungsrecht. Je nach gewähltem Verfahren ergeben sich unterschiedliche Gebühren, Bearbeitungszeiten, Rechtssicherheiten und die Anzahl der beteiligten Fachdienststellen. Für isolierte Abweichungs- oder Befreiungsanträge gibt es im Gegensatz zum Bauantrag keine Fristen, die vom Bauamt eingehalten werden müssen.
Liegt beispielsweise ein Bebauungsplan vor, kann bei Einhaltung aller Vorschriften die Genehmigungsfreistellung gewählt werden, bei der sich die Entscheidungsfrist auf einen Monat verkürzt. Dies ist jedoch keine vollständig rechtssichere Baugenehmigung. Als Standard wird meist das vereinfachte Genehmigungsverfahren gewählt, da die Anzahl der beteiligten Fachdienststellen im Vergleich zum vollständigen Genehmigungsverfahren deutlich geringer ist und die Entscheidungsfrist statt 6 Monaten nur ca. 4,5 Monate beträgt. Um die Genehmigungsfreistellung oder das vereinfachte Genehmigungsverfahren in Nordrhein-Westfalen durchführen zu können, ist jedoch in der Regel ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser erforderlich.
Natürlich können wir von planstuuv die Bearbeitungszeit deines Bauamtes in Nordrhein-Westfalen für die Erteilung der Baugenehmigung für den Wintergarten nicht direkt beeinflussen. Wir können dich aber bei der Wahl des richtigen Genehmigungsverfahrens beraten und dafür sorgen, dass dein Bauantrag in kürzester Zeit vollständig beim Bauamt eingeht.
Dabei gehen wir in fünf Schritten vor:

- Du schickst uns eine unverbindliche Anfrage. Dafür kannst Du entweder das Anfrageformular oder den planstuuvCHECK verwenden.

- Wir antworten Dir innerhalb von 24 Stunden mit unserem Angebot und schicken Dir zusätzlich eine Übersicht der benötigten Unterlagen.

- Wenn Du einverstanden bist, erteilst Du uns per E-Mail Deinen Auftrag und fügst alle Unterlagen bei.

- Nachdem wir die vollständigen Unterlagen erhalten haben, erstellen wir in der Regel innerhalb von fünf Werktagen den Bauantrag und schicken ihn Dir per E-Mail zur Prüfung zu.

- Wenn alles in Ordnung ist, bekommst Du alle von uns unterschriebenen Formulare in dreifacher Ausfertigung per Post zugeschickt, damit Du sie unterschreiben und den Bauantrag beim Bauamt einreichen kannst oder wir reichen den Antrag direkt über ein Online-Portal beim Bauamt ein.
Unser Tipp: Wenn Du Dir nicht sicher bist, ob Du einen Antrag stellen musst, prüfen wir die Genehmigungspflicht auf Anfrage innerhalb von 3 Arbeitstagen. Informiere dich dafür einfach über unseren Bauantragsservice.
5. Was passiert, wenn ich in Nordrhein-Westfalen ohne Genehmigung einen Wintergarten baue?
Erfolgt die Errichtung eines Wintergartens in Nordrhein-Westfalen ohne entsprechende Baugenehmigung oder ohne Abweichung bzw. Befreiung, so gilt dies als “Schwarzbau” und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Dieses Vergehen kann mit einer Strafe von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Überdies behält sich die Baubehörde das Recht vor, die Nutzung des Wintergartens zu untersagen und in der letzten Konsequenz den Rückbau zu verlangen. Auch nach mehreren Jahren besteht kein automatischer Bestandsschutz, so dass der Abriss eines nicht genehmigten Bauwerks immer noch angeordnet werden kann.
Wenn du deinen Wintergarten bereits gebaut hast und eine nachträgliche Genehmigung beantragen möchtest, informiere dich über unseren Bauantragsservice.

Hinweis:
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