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Baugenehmigung für ein Carport / eine Garage in Nordrhein-Westfalen

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Alles Wissenswerte über Carports und Garagen im Bundesland Nordrhein-Westfalen


1. Brauche ich für ein Carport oder eine Garage in Nordrhein-Westfalen eine Baugenehmigung?

Im Bundesland Nordrhein-Westfalens gelten für die Errichtung von Carports und Garagen besondere baurechtliche Vorschriften. Es empfiehlt sich, vor Beginn der Planung zu klären, ob ein Bauantrag erforderlich ist.

Nach der Landesbauordnung (LBO) in Nordrhein-Westfalen kann unter Umständen auf eine Baugenehmigung verzichtet werden, wenn der Carport oder die Garage eine Grundfläche von weniger als 30 Quadratmetern und eine Wandhöhe von nicht mehr als 3 Metern hat. Aber Achtung: Diese Regelung gilt nicht uneingeschränkt. Es muss sichergestellt sein, dass das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht und öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden – es wird nur nicht von der Bauaufsicht geprüft. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn das geplante Bauwerk das Stadtbild stört oder die Nachbarschaft beeinträchtigt. Das Nachbarschaftsrecht ist in diesem Zusammenhang von entscheidender Bedeutung und sollte stets berücksichtigt werden. Darüber hinaus gibt es weitere Vorschriften aus Verordnungen, wie z.B. dass Garagen in der Regel einen Mindestabstand von 3 m zu öffentlichen Verkehrsflächen einhalten müssen.

In Nordrhein-Westfalen gilt die Baugenehmigungsfreiheit zudem nur für den so genannten Innenbereich, nicht aber für den Außenbereich. Wer also nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil wohnt, muss unabhängig von der Grundfläche seines geplanten Carports oder seiner Garage einen Bauantrag stellen. Es ist dabei unerheblich, ob bereits Stellplätze vorhanden sind.

Es kann sich daher lohnen, diesen Artikel vollständig zu lesen. Darin werden die wichtigsten baurechtlichen Bestimmungen behandelt, die es zu beachten gilt, um Ordnungswidrigkeiten oder gar einen Rückbau des Gebäudes zu vermeiden. Eine zusätzliche Hilfe kann unser planstuuvCHECK sein, der eine erste, unverbindliche und kostenlose Antwort auf die Frage nach der Genehmigungspflicht gibt.

Noch ein Hinweis:
Die Landesbauordnung (LBauO) von NRW unterscheidet hinsichtlich der Genehmigungspflicht nicht zwischen Carports und Garagen. Daher behandeln wir beide in diesem Artikel gemeinsam. Allerdings gelten bei der Errichtung unterschiedliche Anforderungen, z.B. an die Gestaltung, den Brandschutz und die zulässige Lage auf dem Grundstück.

Auch wenn, wie bereits erwähnt, für bestimmte Carports und Garagen keine Baugenehmigung erforderlich ist, müssen die baurechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Dafür ist der Bauherr verantwortlich. Es ist daher ratsam, sich vor der Planung bei der zuständigen Baubehörde des jeweiligen Bundeslandes über die gemeindespezifischen Vorschriften zu informieren, da z.B. die Bebauungspläne regional sehr unterschiedlich sein können.

1.1 Nach welchen Kriterien wird der Bauantrag beurteilt?

Obwohl die Bauordnung (BauO) für bestimmte Bauvorhaben keinen Bauantrag vorsieht, ist vor dem Bau eines Carports oder einer Garage eine rechtliche Prüfung zu empfehlen.

Die Bauaufsichtsbehörden prüfen dein Vorhaben entweder nach § 35 BauGB (Außenbereich), nach § 34 BauGB (Innenbereich) oder anhand eines gültigen Bebauungsplans. Im gültigen Bebauungsplan der Gemeinde oder der Stadt sind die örtlichen Bauvorschriften wie z.B. Dachneigung, Materialien, Farben, Baugrenzen, Stellplatzflächen, Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) festgelegt. Anhand dieser Kriterien kann die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit des Bauvorhabens prüfen. Wenn kein B-Plan vorliegt und § 34 BauGB zur Anwendung kommt, wird im Einzelfall geprüft, ob sich das Bauvorhaben in die umliegende Bebauung einfügt. Für Grundstücke außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gilt § 35 BauGB. Hier sind nur privilegierte Bauvorhaben zulässig, um eine unkontrollierte Zersiedelung zu verhindern.

1.2 Was wird durch Bebauungspläne geregelt?

Im Bebauungsplan (B-Plan) der Gemeinde oder der Stadt werden eine Reihe von gestalterischen Festsetzungen getroffen, die für jedes Gebiet individuell aufgestellt werden.

Ein zentrales Element des B-Plans ist die Grundflächenzahl (GRZ). Sie gibt an, wie viel Prozent der anrechenbaren Grundstücksfläche bebaut werden dürfen. Eine GRZ von 0,3 bedeutet zum Beispiel, dass 30 Prozent der Fläche mit Hauptanlagen (Wohnhaus und Terrasse) bebaut werden dürfen. Aber Achtung: Meist gibt es auch eine Obergrenze für die Restfläche, zu der auch andere Flächen wie Zufahrten, Gartenhäuser, Wege, Carports oder Garagen zählen. In der Regel beträgt die Obergrenze das 1,5-fache der festgesetzten GRZ – in diesem Fall also: 0,3 * 1,5 = 0,45. Wird diese Obergrenze überschritten, muss unabhängig von der Notwendigkeit eines Bauantrags ein begründeter Antrag auf Befreiung bei der Gemeinde oder der Stadt gestellt werden. Dies macht deutlich, wie wichtig es ist, vor Beginn der Planung den gültigen B-Plan genau zu prüfen.

Der B-Plan setzt in der Regel auch Baugrenzen fest. Diese legen fest, in welchen Bereichen bauliche Anlagen, die zur Hauptnutzung gehören, errichtet werden dürfen. Freistehende Carports oder Garagen, die als Nebenanlagen gelten, können in der Regel außerhalb dieser Grenzen errichtet werden. Bei Garagen, die in das Haus integriert sind, kann das anders sein. Darüber hinaus kann der B-Plan explizit Flächen für Stellplätze ausweisen und Vorgaben zur Lage von Carports oder Garagen sowie der Gestaltung der Wände machen. Diese können sich z.B. auf Mindestabstände zu öffentlichen Verkehrsflächen oder auf die Unzulässigkeit der Errichtung im Vorgartenbereich beziehen. Darüber hinaus kann der B-Plan auch gestalterische Vorgaben machen. Diese können sich auf die Materialwahl, die Dachneigung oder auch auf die Begrünungspflicht von Carports oder Garagen beziehen. Insgesamt wird deutlich, dass die Planung und Errichtung von Carports und Garagen im Bundesland Nordrhein-Westfalen eine genaue Kenntnis und Beachtung der B-Plan-Vorgaben erfordert.

1.3 Müssen weitere Genehmigungen beantragt werden?

Bevor man in Nordrhein-Westfalen den Bau eines Carport oder eine Garage plant, sollte man sich darüber im Klaren sein, dass möglicherweise nicht nur eine Baugenehmigung erforderlich ist. Neben der Baugenehmigung können auch besondere Genehmigungen für Baunebenrechte erforderlich sein. Zu den Baunebenrechten gehören unter anderem

  • die Garagen- und Stellplatzverordnung
  • denkmalschutzrechtliche Genehmigungen
  • wasserrechtliche Genehmigungen bzw. Entwässerungsgenehmigungen
  • naturschutzrechtliche Genehmigungen
  • Erhaltungssatzungen oder Veränderungssperren

Und auch wenn das Bauvorhaben verfahrensfrei ist und keine Baugenehmigung erforderlich ist, liegt die Verantwortung für die Einhaltung aller Vorschriften beim Bauherrn.

Eine routinemäßige Überprüfung durch die Bauaufsicht findet dann nur nicht statt.

Darüber hinaus können bei größeren Carports und Garagen zusätzliche Anforderungen an den Brandschutz und die Standsicherheit gestellt werden.

1.4 Müssen die Nachbarn informiert werden?

Für Bauvorhaben in Nordrhein-Westfalen sind die Regelungen zu den Abstandsflächen von besonderer Bedeutung, da sie die Interessen der Nachbarn schützen. Sie sind in § 6 der Landesbauordnung (LBO) definiert und verlangen grundsätzlich einen Mindestabstand von Gebäuden von 3,00 m zu den realen Grundstücksgrenzen – auch wenn bereits Stellplätze an der Position vorhanden sind. Bei ideellen Grenzen, die nur zivilrechtlich relevant sind, kann der Abstand unterschritten werden, wobei die Vorschriften der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zu beachten sind. Bei realen Grenzen ist die Zustimmung des Nachbarn erforderlich und es können zusätzliche brandschutztechnische Anforderungen entstehen.

Gemäß § 6 Abs. 8 BauO NRW dürfen Carports und Garagen jedoch unter bestimmten Voraussetzungen an der Grenze errichtet werden:

  • max. Länge an der Grundstücksgrenze: 9,00 m
  • max. Wandhöhe an der Grundstücksgrenze: 3,00 m
  • max. Länge an allen Grundstücksseiten: 18,00 m

Es ist wichtig, die Werte zur Grenzbebauung im Auge zu behalten. Wird einer der Werte überschritten, ist die schriftliche Zustimmung des betroffenen Nachbarn und ein begründeter Abweichungsantrag  bei der Bauaufsicht erforderlich.

Dieser Antrag ist auch dann erforderlich, wenn der Carport oder die Garage aufgrund der Abmessungen genehmigungsfrei ist und kein vollständiger Bauantrag gestellt werden muss. Ein Versäumnis in diesem Bereich kann zu Konflikten mit den Nachbarn und sogar zu einer Rückbauverfügung durch die Bauaufsicht führen. Je nach Umfang bei der Überschreitung der Grenzbebauung kann auch die Eintragung einer Baulast auf dem Nachbargrundstück verlangt werden. Die Nachbarn sollten nach Möglichkeit auf den Bauvorlagen, wie z.B. dem Lageplan, der Baubeschreibung oder den Bauzeichnungen unterschreiben.

Noch ein Hinweis zu Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG):
Sofern nur ideelle Grundstücksteilungen vorliegen, tritt die WEG gegenüber der Bauaufsicht als ein Eigentümer des Gesamtgrundstücks auf und ist für die Einhaltung aller baurechtlichen Vorschriften verantwortlich. Konkret bedeutet dies, dass Vorschriften zur Grenzbebauung oder auch zur maximal zulässigen bebaubaren Fläche (GRZ) von allen Miteigentümern gemeinsam eingehalten werden müssen.

Wir empfehlen deshalb, sich im Vorfeld bei dem zuständigen Bauamt des Wohnortes über die geltenden Vorschriften und den genehmigungsfreien Anlagen zu informieren. Neben der Zustimmung der Nachbarn werden meist weitere Auflagen, wie z.B. ein individueller Standsicherheitsnachweis durch eine berechtigte Person, sowie die Beauftragung eines staatlich anerkannten Sachverständigen gefordert. Es ist ratsam, diese Anforderungen und Unterlagen bereits im Vorfeld mit dem Hersteller des Carports oder der Garage zu besprechen und zu organisieren. Das erspart dir viel Zeit, Mühe und wahrscheinlich auch Ärger bei der Beantragung der Baugenehmigung für dein Carport oder deine Garage im Bundesland Nordrhein-Westfalen.

Gerne übernehmen wir für dich eine Vorprüfung der Bauvorschriften, in der wir prüfen, welche Anträge du stellen musst und wie die Chancen auf eine Genehmigung stehen. Sende uns dazu einfach eine unverbindliche Anfrage. Für einen ersten Überblick, ob du für dein Carport oder deine Garage in Nordrhein-Westfalen einen Bauantrag stellen musst, verwende auch gerne unseren planstuuvCHECK.

2. Was kostet eine Baugenehmigung für ein Carport oder eine Garage in Nordrhein-Westfalen?

Die Höhe der Gebühren für die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Carport oder eine Garage in Nordrhein-Westfalen hängt von verschiedenen Aspekten ab. Entscheidend sind Größe, Höhe und Herstellungskosten des Bauvorhabens, die Komplexität des anzuwendenden Bauplanungsrechts und die Anzahl der beteiligten Fachdienststellen. Die Gebührenordnung des Landes regelt die anrechenbaren Kosten des Vorhabens und die Höhe der an die Baubehörde zu entrichtenden Gebühr. Mit einer Mindestgebühr von ca. 100 Euro bis 300 Euro ist in Nordrhein-Westfalen zu rechnen.

Hinzu kommen die Kosten für die Erstellung der benötigten Bauvorlagen und die bauordnungsrechtliche Prüfung sowie die Kosten für einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser. Darüber hinaus können weitere Kosten für einzelne Standsicherheitsnachweise oder den staatlich anerkannten Sachverständigen anfallen.

Nach unseren Erfahrungen liegen die Gesamtkosten für eine Baugenehmigung im Bundesland Nordrhein-Westfalen in der Regel zwischen 800 Euro und 1.200 Euro.

3. Welche Unterlagen benötige ich für die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Carport oder eine Garage in Nordrhein-Westfalen?

Bei der Einreichung eines Bauantrags für einen Carport oder eine Garage in Nordrhein-Westfalen sind bestimmte Unterlagen zusammenzustellen oder in Auftrag zu geben und in der Regel dreifach beim zuständigen Bauamt einzureichen. Einige Ämter haben bereits digitale Verfahren eingeführt, die Papier und teilweise auch Zeit sparen. Mit der flächendeckenden Einführung des vollständig digitalen Bauantrags ist jedoch erst in naher Zukunft zu rechnen.

Wichtig:
Wenn du in Nordrhein-Westfalen einen Bauantrag für einen Carport oder eine Garage stellen möchtest, solltest du beachten, dass du in den meisten Fällen einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser benötigst. Dieser übernimmt die Erstellung der erforderlichen Unterlagen, prüft das Baurecht und reicht den Antrag für dich ein. Entwurfsverfasser können Architekten, Bauingenieure oder andere Personen mit entsprechender Ausbildung und Versicherung sein. Wenn dein Carport oder deine Garage verfahrensfrei ist, aber trotzdem eine Ausnahme oder Befreiung beantragt werden muss, kann dir das Bauamt sagen, ob ein Bauvorlageberechtigter notwendig ist. Ein Vorteil der Beauftragung eines bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers ist die Möglichkeit, ein beschleunigtes Antragsverfahren zu wählen, das Nachforderungen reduziert und das Verfahren effizienter macht, da bestimmte Punkte der Landesbauordnung (LBO) vorab geprüft werden. Diese müssen dann nicht mehr von der Bauaufsicht geprüft werden.

Im Bundesland Nordrhein-Westfalen kann es darüber hinaus noch erforderlich sein, neben dem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser einen staatlich anerkannten Sachverständigen zu beauftragen. Dieser hat neben der Prüfung von z.B. Standsicherheits- und Wärmeschutznachweisen auch die Aufgabe, die Baustelle stichprobenartig zu kontrollieren.

4. Wie lange dauert es, bis eine Baugenehmigung für ein Carport oder eine Garage in Nordrhein-Westfalen erteilt wird?

Sobald dein Bauantrag für einen Carport oder eine Garage beim zuständigen Bauamt in Nordrhein-Westfalen eingegangen ist, kannst du damit rechnen, dass die Bearbeitung üblicherweise ein bis drei Monate dauert. Bedenke aber, dass es unter Umständen auch länger dauern kann. Wenn z.B. Anforderungen aus Nebenrechten bestehen oder das Bauplanungsrecht besonders umfangreich ist, kann die Bearbeitung mehr Zeit in Anspruch nehmen. Gleiches gilt, wenn zusätzlich Anträge auf Abweichungen oder Befreiungen gestellt werden. Diese Anträge werden einzeln von einer Baukommission behandelt, die nur alle paar Wochen tagt.

4.1 Welche Genehmigungsverfahren stehen zur Auswahl?

Bei der Wahl des geeigneten Baugenehmigungsverfahrens sind das Bauvorhaben, der Standort und das jeweilige Planungsrecht zu berücksichtigen. Je nach gewähltem Verfahren unterscheiden sich die Gebühren, die Bearbeitungsdauer, die Rechtssicherheit und die Anzahl der beteiligten Fachstellen. Wichtig zu wissen ist, dass es für einzelne Anträge auf Abweichung oder Befreiung im Gegensatz zum generellen Bauantrag keine verbindlichen Fristen gibt, die von der Baubehörde eingehalten werden müssen.

Wenn ein Bebauungsplan vorliegt und alle Festsetzungen eingehalten werden, kann unter Umständen die Genehmigungsfreistellung (Bauanzeige) gewählt werden. In diesem Fall verkürzt sich die Entscheidungsfrist auf einen Monat. Beachte aber, dass es sich dabei nicht um eine vollständige rechtssichere Baugenehmigung handelt.

In der Regel entscheiden sich die meisten für das vereinfachte Genehmigungsverfahren, da hier im Vergleich zum vollständigen Baugenehmigungsverfahren weniger Fachstellen beteiligt werden und die Entscheidungsfrist ca. 4,5 Monate statt 6 Monate beträgt. Für die Durchführung der Genehmigungsfreistellung (Bauanzeige) bzw. des vereinfachten Genehmigungsverfahrens ist im Bundesland Nordrhein-Westfalen jedoch in der Regel ein Entwurfsverfasser mit Bauvorlageberechtigung erforderlich.

Natürlich können wir von planstuuv die Bearbeitungszeit deines Bauamtes in Nordrhein-Westfalen für die Erteilung der Baugenehmigung für dein Carport oder deine Garage nicht direkt beeinflussen. Wir können dich aber bei der Wahl des richtigen Baugenehmigungsverfahrens beraten und dafür sorgen, dass dein Bauantrag in kürzester Zeit vollständig beim Bauamt eingeht.

Dabei gehen wir in fünf Schritten vor:

  1. Du schickst uns eine unverbindliche Anfrage. Dafür kannst Du entweder das Anfrageformular oder den planstuuvCHECK verwenden.
  1. Wir antworten Dir innerhalb von 24 Stunden mit unserem Angebot und schicken Dir zusätzlich eine Übersicht der benötigten Unterlagen.
  1. Wenn Du einverstanden bist, erteilst Du uns per E-Mail Deinen Auftrag und fügst alle Unterlagen bei.
  1. Nachdem wir die vollständigen Unterlagen erhalten haben, erstellen wir in der Regel innerhalb von fünf Werktagen den Bauantrag und schicken ihn Dir per E-Mail zur Prüfung zu.
  1. Wenn alles in Ordnung ist, bekommst Du alle von uns unterschriebenen Formulare in dreifacher Ausfertigung per Post zugeschickt, damit Du sie unterschreiben und den Bauantrag beim Bauamt einreichen kannst oder wir reichen den Antrag direkt über ein Online-Portal beim Bauamt ein.

Unser Tipp: Wenn Du Dir nicht sicher bist, ob Du einen Antrag stellen musst, prüfen wir die Genehmigungspflicht auf Anfrage innerhalb von 3 Arbeitstagen. Informiere Dich dafür einfach über unseren Bauantragsservice.

5. Was passiert, wenn ich in Nordrhein-Westfalen ohne Genehmigung einen Carport oder eine Garage baue?

Das Errichten eines Carports oder einer Garage in Nordrhein-Westfalen ohne entsprechende Baugenehmigung oder Ausnahme/Befreiung gilt als “Schwarzbau” und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Eine solche Handlung kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Darüber hinaus kann die Baubehörde die Nutzung untersagen und den Rückbau verlangen. Auch nach mehreren Jahren gibt es keinen automatischen Bestandsschutz, so dass die Rückbauverfügung für eine rechtswidrig errichtete bauliche Anlage immer noch erlassen werden kann.

Wenn du deinen Carport oder deine Garage bereits gebaut hast und eine nachträgliche Genehmigung beantragen möchtest, nutze unseren Bauantragsservice.

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