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Baugenehmigung für ein Gartenhaus in Hamburg

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Alles Wissenswerte über Gartenhäuser im Bundesland Hamburg


1. Brauche ich für ein Gartenhaus in Hamburg eine Baugenehmigung?

Der Bau von Gartenhäusern unterliegt im Bundesland Hamburg bestimmten baurechtlichen Vorschriften. Vor Beginn der Planung sollte daher geprüft werden, ob ein Bauantrag gestellt werden muss.

Ein Gartenhaus mit einem Brutto-Raumvolumen von weniger als 30 Kubikmetern ist in Hamburg unter Umständen baugenehmigungsfrei. Dies ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und gilt nicht pauschal. Insbesondere muss das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen und darf öffentliche Belange nicht beeinträchtigen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn das geplante Bauvorhaben das Stadtbild stört oder die Nachbarschaft in besonderer Weise beeinträchtigt. Insbesondere das Nachbarschaftsrecht ist von großer Bedeutung und unbedingt zu beachten.

Die Grenze des Raumvolumens für genehmigungsfreie Gartenhäuser gilt allerdings nur für den sogenannten „Innenbereich“ und nicht für den „Außenbereich“. Das heißt, wer nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil wohnt, muss unabhängig von der Grundfläche des geplanten Gartenhauses einen Bauantrag stellen. Der Außenbereich ist besonders geschützt, um eine Zersiedelung zu verhindern. Wer sich nicht sicher ist, ob er im Innen- oder Außenbereich wohnt, kann beim zuständigen Bauamt nachfragen und die für ihn geltende Satzung einsehen.

Eine weitere wichtige Vorschrift ist § 8 der Hamburgischen Bauordnung, der die gärtnerische Gestaltung der Vorgärten regelt. Nach der HBauO ist für alle baulichen Anlagen, die sich zwischen Gebäude und Straße – also im Vorgarten – befinden, ein Antrag auf Abweichung zu stellen, wenn sie prägend wirken. Gartenhäuser haben in der Regel eine solche prägende Wirkung, weshalb die Zulässigkeit vorab mit dem Bauamt oder Fachplanern geklärt werden sollte.

In diesem Artikel gehen wir auf die wichtigsten Vorschriften ein, um Ordnungswidrigkeiten und ggf. sogar einen Rückbau zu vermeiden. Diese drohen übrigens auch bei genehmigungsfreien Bauvorhaben. Oder nutze einfach unseren planstuuvCHECK für eine erste unverbindliche und kostenlose Antwort zur Genehmigungspflicht.

Noch ein Hinweis:
Ein Gartenhaus gilt bauordnungsrechtlich als Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten (Nebenanlage), weshalb diese Voraussetzungen immer erfüllt sein müssen. Falls das Gartenhaus als Aufenthaltsraum dienen und entsprechend beheizt werden soll, muss unabhängig von der Größe eine Baugenehmigung beantragt werden.

Obwohl, wie bereits erwähnt, für bestimmte Gartenhäuser keine Baugenehmigung erforderlich ist, müssen die baurechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Hier liegt die Eigenverantwortung beim Bauherrn. Es ist ratsam, sich vor der Planung beim zuständigen Bauamt des Bezirkes über die spezifischen Vorschriften zu informieren, da z.B. die Bebauungspläne sehr unterschiedlich sind.

1.1 Nach welchen Kriterien wird der Bauantrag beurteilt?

Wenngleich nach der geltenden Bauordnung für das Bauvorhaben kein Bauantrag gestellt werden muss, ist eine rechtliche Prüfung vor Baubeginn des Gartenhauses unerlässlich.

Die Beurteilung eines Bauantrags für ein Gartenhaus stützt sich in der Regel auf drei Kriterien:

  • ein rechtskräftiger Bebauungsplan
  • § 34 BauGB
  • § 35 BauGB

Gültige Bebauungspläne der Gemeinde oder Stadt enthalten örtliche Bauvorschriften wie Dachneigung, Materialien, Farben, Baugrenzen, Flächen für Nebenanlagen, Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ). Mit Hilfe dieser Vorschriften kann die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit des Bauvorhabens prüfen. Liegt kein B-Plan vor, wird im Einzelfall nach § 34 BauGB geprüft, ob sich das Bauvorhaben in die vorhandene Bebauung einfügt. Für Grundstücke außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gilt § 35 BauGB. Hier sind nur privilegierte Bauvorhaben zulässig, um eine unkontrollierte Zersiedelung zu verhindern.

1.2 Was wird durch Bebauungspläne geregelt?

Der B-Plan enthält eine Vielzahl von Vorschriften. Deshalb sollen hier die für die Planung eines Gartenhauses wichtigsten erläutert werden.

Die GRZ legt fest, welcher Anteil der Grundstücksfläche mit Hauptanlagen wie Wohnhaus und Terrasse bebaut werden darf. Eine GRZ von 0,25 bedeutet beispielsweise, dass 25 % der Grundstücksfläche bebaut werden dürfen. Je nach Bebauungsplan gibt es aber auch eine Obergrenze für die Restfläche, zu der auch andere Flächen wie Zufahrten, Carports, Garagen, Wege und natürlich Gartenhäuser gehören. Die Obergrenze beträgt in der Regel das 1,5-fache der festgesetzten GRZ – in diesem Fall also: 0,25 * 1,5 = 0,375. Wird diese Grenze überschritten, muss ein begründeter Antrag auf Befreiung von der Überschreitung gestellt werden – unabhängig davon, ob ein Bauantrag gestellt werden muss. Der Bauherr handelt hier eigenverantwortlich. Die genaue Berechnung regelt die Baunutzungsverordnung (BauNVO), die zusammen mit dem B-Plan gilt. Die BauNVO wurde seit 1962 mehrfach geändert, ist aber nach wie vor gültig. Je nach BauNVO kann auf die Anrechnung der Flächen von Nebenanlagen auch ganz verzichtet werden.

Die ebenfalls im B-Plan festgesetzten Baugrenzen bestimmen die Bereiche, in denen die zur Hauptnutzung gehörenden baulichen Anlagen errichtet werden dürfen. Bei freistehenden Gartenhäusern, die als Nebenanlagen gelten, ist es möglich, dass diese nicht innerhalb der Baugrenzen liegen müssen. Der B-Plan kann zudem besondere Flächen ausweisen, auf denen die Errichtung von Nebenanlagen nicht zulässig ist. Die in Hamburg weit verbreiteten Baustufenpläne werden gesondert behandelt und sind im Einzelfall zu prüfen.

Im B-Plan können auch gestalterische Festsetzungen getroffen werden. Diese können das zu verwendende Material, die Dachneigung oder auch die Verpflichtung zur Begrünung von Gartenhäusern festlegen.

Es wird deutlich, dass die Planung und der Bau eines Gartenhauses in Hamburg eine umfassende Kenntnis der Festsetzungen des B-Plans erfordert.

1.3 Müssen weitere Genehmigungen beantragt werden?

Wer in Hamburg ein Bauvorhaben wie z.B. ein Gartenhaus neben dem Haus im Garten plant, sollte beachten, dass neben der Baugenehmigung unter Umständen zusätzliche Genehmigungen für Baunebenrechte erforderlich sind. Zu den Baunebenrechten gehören unter anderem:

  • denkmalschutzrechtliche Genehmigungen
  • wasserrechtliche Genehmigungen bzw. Entwässerungsgenehmigungen
  • naturschutzrechtliche Genehmigungen
  • Baumschutzsatzungen
  • Erhaltungssatzungen oder Veränderungssperren.

Mit den letztgenannten Erhaltungsverordnungen werden in Hamburg bestimmte Gebiete festgelegt, in denen jede bauliche Maßnahme der Genehmigung durch die Baubehörde bedarf (unabhängig von den verfahrensfreien Bauvorhaben nach der Anlage zu § 61 HBauO).

Auch wenn das Vorhaben verfahrensfrei ist, bleibt die Einhaltung aller Vorschriften Pflicht des Bauherrn. Es findet lediglich keine standardmäßige Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde statt.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei größeren Gartenhäusern zusätzliche Anforderungen an den Brandschutz und die Standsicherheit gestellt werden können.

An dieser Stelle sei nochmals auf die Definition des Gartenhauses hingewiesen: In der Bauordnung (BauO) wird das Gartenhäuschen unabhängig von den Quadratmetern der Grundfläche als Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten (Nebenanlage) eingestuft. Darunter fallen z.B. Geräteschuppen im Garten. Lauben in Schrebergärten fallen in der Regel unter das Bundeskleingartengesetz und sind gesondert zu betrachten.

1.4 Müssen die Nachbarn informiert werden?

Bauvorhaben in Hamburg müssen bestimmte Kriterien erfüllen, die unter anderem in der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) festgelegt sind. Eine besondere Rolle spielen dabei die Abstandsflächen, die in § 6 der Hamburgischen Bauordnung definiert sind und unter anderem die schutzwürdigen Belange der Nachbarn wahren. Grundsätzlich müssen Gebäude einen Mindestabstand von 2,50 Metern zu den realen Grundstücksgrenzen einhalten. Bei ideellen Grenzen ist eine Unterschreitung der Abstandsflächen zulässig, sofern alle Vorschriften der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) eingehalten werden. Handelt es sich jedoch um eine reale Grenze, ist die Zustimmung des betroffenen Nachbarn erforderlich und es können zusätzliche Anforderungen an den Brandschutz gestellt werden.

Für Gartenhäuser gibt es jedoch Ausnahmeregelungen, die eine Grenzbebauung am Nachbargrundstück zulassen. Nach § 6 Abs. 8 HBauO ist eine Grenzbebauung unter Einhaltung folgender Grenzwerte zulässig:

  • max. Länge an der Grundstücksgrenze: 9,00 m
  • max. Wandhöhe an der Grundstücksgrenze: 3,00 m
  • max. Länge an allen Grundstücksseiten: 15,00 m

Insbesondere der letzte Punkt ist zu beachten, da die Gesamtlänge der Grenzbebauung am Nachbargrundstück pro Grundstück auf 15 Meter begrenzt ist.

Wird einer der oben genannten Grenzwerte überschritten, muss der betroffene Nachbar dem Bauvorhaben schriftlich zustimmen und ein begründeter Antrag auf Abweichung bei der Bauaufsichtsbehörde gestellt werden. Dieser Antrag ist auch dann erforderlich, wenn das Gartenhaus aufgrund seines Raumvolumens verfahrensfrei ist und kein vollständiger Bauantrag gestellt werden muss. Wird dies versäumt, kann es noch Jahre später zu Nachbarschaftsstreitigkeiten oder zur Anordnung des Rückbaus durch die Bauaufsichtsbehörde kommen. Je nach Ausmaß der Unterschreitung des Grenzabstandes kann auch die Eintragung einer Baulast auf dem Nachbargrundstück verlangt werden.

Noch ein Hinweis zu Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG):
Liegen nur ideelle Grundstücksteilungen vor, tritt die WEG gegenüber der Bauaufsichtsbehörde wie ein Eigentümer des Gesamtgrundstücks auf und ist für die Einhaltung aller baurechtlichen Vorschriften verantwortlich. Konkret bedeutet dies, dass Vorschriften zur Grenzbebauung oder auch zur maximal zulässigen Grundfläche (GRZ) von allen Miteigentümern gemeinsam eingehalten werden müssen.

Wir empfehlen deshalb, sich im Vorfeld bei dem zuständigen Bauamt des Bezirksamtes über die geltenden Vorschriften zu informieren. Neben der Zustimmung der Nachbarn können weitere Auflagen, wie z.B. ein individueller Standsicherheitsnachweis durch eine berechtigte Person, gefordert werden. Es ist ratsam, diese Anforderungen und Unterlagen bereits im Vorfeld mit dem Hersteller des Gartenhauses zu besprechen und zu organisieren. Das erspart dir viel Zeit, Mühe und wahrscheinlich auch Ärger bei der Beantragung der Baugenehmigung für dein Gartenhaus im Bundesland Hamburg,

Gerne übernehmen wir für dich eine baurechtliche Vorprüfung, in der wir prüfen, welche Anträge du stellen musst und wie die Chancen auf eine Genehmigung stehen. Sende uns dazu einfach eine unverbindliche Anfrage. Für einen ersten Überblick, ob du für dein Gartenhaus in Hamburg einen Bauantrag stellen musst, verwende auch gerne unseren planstuuvCHECK.

2. Was kostet eine Baugenehmigung für ein Gartenhaus in Hamburg?

Wie teuer ein Bauantrag für ein Gartenhaus in Hamburg wird, hängt nicht nur von der Anzahl der beteiligten Fachämter oder der Komplexität des anzuwendenden Bauplanungsrechts ab, sondern auch von der Größe und den Herstellungskosten der baulichen Anlage. Welche Kosten anrechenbar sind und wie hoch die Gebühr beim Bauamt ist, regelt die Hamburgische Gebührenverordnung. Als Mindestbetrag ist in Hamburg mit ca. 100 Euro bis 300 Euro zu rechnen.

Zusätzlich fallen Kosten für die Erstellung der erforderlichen Unterlagen und die baurechtliche Prüfung sowie die Haftung des bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers an. Gegebenenfalls fallen noch Kosten für einzelne Standsicherheitsnachweise an.

Insgesamt belaufen sich die Kosten für die Baugenehmigung eines Gartenhauses in Hamburg erfahrungsgemäß auf ca. 800 Euro bis 1.200 Euro.

3. Welche Unterlagen benötige ich für die Erteilung einer für ein Gartenhaus in Hamburg?

Für den Bauantrag eines Gartenhauses im Garten müssen in Hamburg einige Unterlagen zusammengestellt oder in Auftrag gegeben werden.
Anschließend muss in Hamburg seit dem 01.01.2024 zwingend das digitale Antragsverfahren gewählt werden. Die Bearbeitung und Kommunikation erfolgt seitdem nur noch digital und per E-Mail, wodurch die Bearbeitungszeiten optimiert und Papier eingespart werden konnte. Anträge in Papierform werden seitdem nicht mehr angenommen.

Wichtig:
Um in Hamburg einen Bauantrag für ein Gartenhaus stellen zu können, wird in der Regel ein Entwurfsverfasser mit Bauvorlageberechtigung benötigt. Diese Fachleute, seien es Architekten, Bauingenieure oder andere qualifizierte Personen, sind für die Erstellung aller notwendigen Unterlagen, die baurechtliche Prüfung und die Einreichung des Bauantrags zuständig. Im Regelfall darfst du als Bauherr den Bauantrag nicht selbst einreichen, da diese Regelung sowohl die Haftung regelt als auch die fachgerechte Erstellung der Antragsunterlagen sicherstellt. Wenn dein Gartenhaus verfahrensfrei ist, aber Ausnahmen oder Befreiungen erforderlich sind, kann dir das Bauamt sagen, ob ein Bauvorlageberechtigter erforderlich ist. Häufig kann ein Bauvorlageberechtigter auch ein beschleunigtes Antragsverfahren wählen, wodurch sich der Prüfaufwand für die Baubehörde verringert und das Verfahren beschleunigt wird.

4. Wie lange dauert es, bis eine Baugenehmigung für ein Gartenhaus in Hamburg erteilt wird?

In Hamburg hat die Baubehörde in der Regel ein bis drei Monate Zeit, einen vollständigen Bauantrag für ein Gartenhaus zu prüfen. Dabei ist es wichtig zu verstehen, dass “vollständige Unterlagen” bedeutet, dass keine weiteren Unterlagen nachgefordert werden, da die Unterlagen zur Beurteilung ausreichen und dies nicht unbedingt mit dem Zeitpunkt der Antragstellung übereinstimmen muss.

Besondere Umstände, wie z.B. Nebenbestimmungen oder komplexe bauplanungsrechtliche Rahmenbedingungen, können die Bearbeitungszeit über diese drei Monate hinaus verlängern. Werden zusätzlich Anträge auf Abweichung oder Befreiung gestellt, kann sich das Verfahren ebenfalls verlängern, da solche Anträge von einer Baukommission geprüft werden, die nur in mehrwöchigen Abständen tagt.

Allerdings ist das Bauamt an Fristen gebunden, innerhalb derer über einen Antrag entschieden werden muss. Wird diese Frist versäumt, tritt automatisch die sogenannte Genehmigungsfiktion ein und der Bauantrag gilt als genehmigt. Die Fristen sind dabei abhängig vom gewählten Genehmigungsverfahren.

4.1 Welche Genehmigungsverfahren stehen zur Auswahl?

In Hamburg gibt es seit dem 01.01.2026 drei Genehmigungsverfahren: das Baugenehmigungsverfahren mit und ohne Konzentrationswirkung nach § 64 und 64a HBauO, das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 63 HBauO und neu: die Genehmigungsfreistellung nach § 62 HBauO.

Die drei bzw. vier Verfahren unterscheiden sich im Wesentlichen durch die Anzahl der beteiligten Stellen, den Umfang der Prüfung und ob es eine Entscheidungsfrist für die Bauaufsichtsbehörde gibt. Das vereinfachte Verfahren wird häufig bevorzugt, da ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser bereits einen Teil der Prüfpunkte des umfassenden Verfahrens abdeckt, so dass die Behörde weniger prüfen muss. Außerdem muss die Behörde innerhalb einer Frist von zwei Monaten einen Bescheid erlassen. Wird diese Frist nicht eingehalten, gilt der Antrag aufgrund der Genehmigungsfiktion als genehmigt.

Im Baugenehmigungsverfahren muss die Behörde innerhalb von drei Monaten einen Bescheid erlassen und prüft dabei deutlich mehr Vorschriften als im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Beim Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung werden gegenüber dem Baugenehmigungsverfahren alle geltenden Vorschriften geprüft und eine Vielzahl von Stellungnahmen verschiedener Fachstellen eingeholt. Dieses Verfahren ist das teuerste, beinhaltet jedoch eine im Grunde vollständige Prüfung des Vorhabens durch die Bauaufsichtsbehörde.

Die Genehmigungsfreistellung kann gewählt werden, wenn die Erschließung gesichert ist, das Bauvorhaben im Geltungsbereich eines gültigen Bebauungsplans liegt und alle Vorgaben dieses Plans sowie der HBauO eingehalten werden. Das Grundstück darf zudem nicht im Gebiet einer sozialen Erhaltungsverordnung liegen. Der bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser prüft und erstellt alle Unterlagen. Nach Übermittlung der Unterlagen an das Bauamt hat dieses einen Monat Zeit, um zu entscheiden, ob ein Genehmigungsverfahren benötigt wird. Für diese Entscheidung, die keine bauaufsichtliche Prüfung darstellt, werden pauschal immer 100 Euro abgerechnet – unabhängig davon, wie entschieden wird.

Wichtig zu wissen ist, dass dieses Verfahren keine rechtsverbindliche Baugenehmigung darstellt. In der Regel wird deshalb das vereinfachte Genehmigungsverfahren empfohlen. Welche Variante gewählt wird, hängt also immer vom Bauvorhaben, dem Standort und dem geltenden Planungsrecht ab. In Hamburg ist für das vereinfachte Verfahren oder die Genehmigungsfreistellung stets ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser erforderlich.

Natürlich können wir von planstuuv die Bearbeitungszeit deines Bauamtes in Hamburg für die Erteilung der Baugenehmigung für dein Gartenhaus nicht direkt beeinflussen. Wir können dich aber bei der Wahl des richtigen Genehmigungsverfahrens beraten und dafür sorgen, dass dein Bauantrag in kürzester Zeit vollständig beim Bauamt eingeht.

Dabei gehen wir in fünf Schritten vor:

  1. Du schickst uns eine unverbindliche Anfrage. Dafür kannst Du entweder das Anfrageformular oder den planstuuvCHECK verwenden.
  1. Wir antworten Dir innerhalb von 24 Stunden mit unserem Angebot und schicken Dir zusätzlich eine Übersicht der benötigten Unterlagen.
  1. Wenn Du einverstanden bist, erteilst Du uns per E-Mail Deinen Auftrag und fügst alle Unterlagen bei.
  1. Nachdem wir die vollständigen Unterlagen erhalten haben, erstellen wir in der Regel innerhalb von fünf Werktagen den Bauantrag und schicken ihn Dir per E-Mail zur Prüfung zu.
  1. Wenn alles in Ordnung ist, reichen wir den Antrag direkt über ein Online-Portal beim Bauamt ein.

Unser Tipp: Wenn Du Dir nicht sicher bist, ob Du einen Antrag stellen musst, prüfen wir die Genehmigungspflicht auf Anfrage innerhalb von 3 Arbeitstagen. Informiere dich dafür einfach über unseren Bauantragsservice.

5. Was passiert, wenn ich in Hamburg ohne Genehmigung ein Gartenhaus baue?

Das Errichten eines Gartenhauses in Hamburg ohne entsprechende Baugenehmigung oder Ausnahme/Befreiung gilt als “Schwarzbau” und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Dieser Verstoß kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Außerdem kann die Baubehörde die Nutzung untersagen und letztlich den Rückbau verlangen. Auch nach einigen Jahren besteht kein automatischer Bestandsschutz, so dass die Anordnung zum Rückbau einer rechtswidrigen baulichen Anlage jederzeit erfolgen kann.

Falls du dein Gartenhaus bereits errichtet hast und nun eine nachträgliche Genehmigung beantragen möchtest, informiere dich über unseren Bauantragsservice.

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