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Baugenehmigung für eine Terrassenüberdachung in Hamburg

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Alles Wissenswerte über Terrassenüberdachungen im Bundesland Hamburg


1. Brauche ich für eine Terrassenüberdachung in Hamburg eine Baugenehmigung?

Wer im Bundesland Hamburg eine Terrassenüberdachung an sein Wohnhaus anbauen will, braucht meist keinen Bauantrag zu stellen, wenn die Überdachung nicht tiefer als 3 Meter und die Grundfläche nicht größer als 30 Quadratmeter ist.

Die wichtigsten Vorschriften für die Planung von Terrassenüberdachungen in Hamburg sollten jedoch bekannt sein. Denn unabhängig von der Bauantragspflicht sind auch bei verfahrensfreien Terrassenüberdachungen eine Reihe von Vorschriften zu beachten, um keine Ordnungswidrigkeit zu begehen und einen Rückbau zu vermeiden.

Noch ein Hinweis:
Eine geplante Terrassenüberdachung mit allseitig verschließbaren Seitenteilen (damit ist keine Markise gemeint) ist nach Auffassung der Bauämter und der anderen Landesbauordnungen keine Terrassenüberdachung mehr, sondern ein Kaltwintergarten bzw. unbeheizter Wintergarten. Dieser stellt dann einen Aufenthaltsraum dar und wird entsprechend anders beurteilt. Ob es sich um isolierte Schiebeanlagen oder einfach verglaste Elemente ohne Dichtung handelt, ist in der Regel unerheblich. Der gravierendste Unterschied besteht darin, dass für einen Kaltwintergarten – unabhängig von seiner Größe – ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung gestellt werden muss. Wenn jedoch eine Seite der Überdachung vollständig offen bleibt, handelt es sich eindeutig um eine Terrassenüberdachung und nicht um einen Wintergarten. Informiere dich aber vorsichtshalber auch in unserem Artikel über Wintergärten in Hamburg oder nutze unseren planstuuvCHECK für eine erste unverbindliche und kostenlose Antwort zur Genehmigungspflicht.

Generell ist in Hamburg jede Terrassenüberdachung gemäß der Bauordnung ein Teil der Hauptanlage (des Gebäudes). Dementsprechend sind, auch wenn, wie bereits erwähnt, für bestimmte Terrassendächer keine Baugenehmigung erforderlich ist, bestimmte baurechtliche Vorschriften zu beachten. Hier handeln die Bauverantwortlichen eigenverantwortlich.

Unsere Empfehlung lautet, im Vorfeld beim zuständigen Bauamt des Stadtteils nachzufragen, welche spezifischen Vorschriften und Bebauungspläne gelten. Denn jeder Stadtteil hat eigene Bebauungspläne, die neben der allgemeinen Hamburger Bauordnung (HBauO) weitere Vorgaben machen, die sich stark auf die Planung der Terrassenüberdachung auswirken.

Häufig auftretender Irrtum:
Wird die Terrassenüberdachung an einem Dachüberstand montiert, so ist bei der Prüfung für die Genehmigungspflicht zur max. Grundfläche bzw. Tiefe der Überdachung die Fläche bzw. Tiefe des Dachüberstandes hinzuzurechnen. Grund hierfür ist, dass der Dachüberstand neben seiner ursprünglichen konstruktiven Funktion (Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers) nun auch die Funktion einer Terrassenüberdachung übernimmt. Dadurch wird die maximale Tiefe von 3,00 Metern schneller erreicht bzw. überschritten.

Weiterhin ist die Befestigung der Überdachung für die Beurteilung der Genehmigungspflicht nicht entscheidend. Es ist unerheblich, ob die Überdachung an der Außenwand des Wohnhauses befestigt ist oder auf Stützen direkt vor der Außenwand ohne direkte Verbindung zum Gebäude steht. In beiden Fällen ist die Terrasse überdacht und die Terrassenüberdachung Teil der Hauptanlage. Ein überdachter Freisitz, der nicht zur Hauptanlage des Gebäudes gehört, sondern eine Nebenanlage darstellt, liegt nur dann vor, wenn die Terrasse nicht mit dem Wohnhaus verbunden ist.

1.1 Nach welchen Kriterien wird der Bauantrag beurteilt?

Auch wenn dein Vorhaben nach den geltenden Vorschriften eventuell verfahrensfrei ist, bedeutet dies nicht, dass es nicht rechtlich geprüft werden muss. Für die Beurteilung eines Bauantrags für ein Terrassendach gibt es in der Regel drei Kriterien:

  • ein rechtskräftiger Bebauungsplan
  • § 34 BauGB
  • § 35 BauGB

In rechtskräftigen Bebauungsplänen werden örtliche Bauvorschriften wie Dachneigung, Dachmaterialien oder Farben sowie allgemeine Festsetzungen wie Baugrenzen, Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) getroffen. Anhand dieser Vorgaben kann die Bauaufsicht die Zulässigkeit der Terrassenüberdachung prüfen. Das Hamburger Planportal bietet online alle Informationen über dein Wohngebiet und alle rechtskräftigen Bebauungspläne. Bei der Anwendung des §34 wird dagegen die Terrassenüberdachung individuell daraufhin geprüft, ob er sich in die nähere Umgebung einfügt. Wenn das Grundstück außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile in einer Außenbereichslage liegt, ist es nach §35 BauGB zu beurteilen. Hier sind nur privilegierte Bauvorhaben zulässig, um eine unkontrollierte Zersiedelung zu verhindern.

1.2 Was wird durch Bebauungspläne geregelt?

Mit der Baugrenze wird ein Baufenster definiert, in dem das Wohnhaus errichtet werden darf. Die Terrassenüberdachung gehört baurechtlich zur Hauptnutzung und muss daher ebenfalls innerhalb der Baugrenze liegen. Überschreitungen der Baugrenze können jedoch zugelassen werden, wenn unabhängig von einem Bauantrag ein begründeter Befreiungsantrag gestellt wird. Die Genehmigung eines solchen Befreiungsantrages ist nicht selten.

Mit der Grundflächenzahl (GRZ) wird festgelegt, wie viel Prozent der anrechenbaren Grundstücksfläche überbaut werden darf. Ist beispielsweise im B-Plan ein Wert von 0,2 festgelegt, dürfen in der Regel 20 % der Grundstücksfläche mit dem Wohnhaus inkl. Terrasse bebaut werden. Zu jedem B-Plan gibt es auch eine gültige Baunutzungsverordnung (BauNVO). Sie regelt die genaue Berechnung. Sie wurde zwischen 1962 und heute mehrfach geändert, ist aber immer noch gültig. Wenn der Plan nach 1990 aufgestellt wurde, ist zusätzlich zu beachten, dass es auch einen Höchstwert für die Fläche gibt, die maximal versiegelt werden darf. Zu dieser Fläche zählen dann auch alle anderen Flächen wie z.B. Zufahrten, Nebenanlagen, aber auch alle befestigten Wege. Meist beträgt der Höchstwert das 1,5-fache der festgesetzten GRZ – in diesem Fall also: 0,2 * 1,5 = 0,3. Da die BauNVO mehrfach geändert wurde, gelten derzeit unterschiedliche Berechnungsgrundlagen, die einen entscheidenden Einfluss auf die Anrechenbarkeit der Terrassenfläche haben. Im Einzelfall kann sogar auf die Anrechnung der Terrassendachfläche verzichtet werden.

Bei der Geschossflächenzahl (GFZ) handelt es sich um eine im B-Plan in Verbindung mit der BauNVO analog zur GRZ festgesetzte Größe, die im Gegensatz zur GRZ die maximale Fläche der Wohnnutzung angibt.

Die in Hamburg weit verbreiteten Baustufenpläne werden gesondert behandelt und müssen im Einzelfall geprüft werden. Überschreitet ein Terrassendach in Hamburg einen dieser Werte, muss zwingend ein begründeter Antrag auf Befreiung von der Überschreitung gestellt werden – auch wenn die Terrassenüberdachung eigentlich verfahrensfrei wäre.

1.3 Müssen weitere Genehmigungen beantragt werden?

Desweiteren sind beim Bau deiner Terrassenüberdachung in Hamburg sogenannte Baunebenrechte zu beachten, die auch nicht unbedingt im Rahmen eines Bauantrags geprüft werden, aber immer einzuhalten sind. Dazu gehören beispielsweise:

  • denkmalschutzrechtliche Genehmigungen
  • Entwässerungsgenehmigungen
  • naturschutzrechtliche Genehmigungen
  • städtebauliche Erhaltungsverordnungen
  • soziale Erhaltungsverordnungen

Mit den letztgenannten Erhaltungsverordnungen werden in Hamburg bestimmte Gebiete festgelegt, in denen jede bauliche Maßnahme einer Genehmigung durch die Baubehörde bedarf (unabhängig von den verfahrensfreien Bauvorhaben nach der Anlage zu § 61 HBauO).

Als Bauherrschaft ist man also auch dann für die Einholung der Einzelgenehmigungen bei den zuständigen Behörden verantwortlich, wenn das Bauvorhaben verfahrensfrei ist und keine Baugenehmigung beantragt werden muss.

An dieser Stelle sei auch noch einmal darauf hingewiesen, dass eine Terrassenüberdachung, die vollständig geschlossen werden kann, in der Regel als Kaltwintergarten bzw. als unbeheizter Wintergarten definiert wird und immer genehmigungspflichtig ist. Siehe hierzu auch unseren Artikel über Wintergärten.

1.4 Müssen die Nachbarn informiert werden?

Neben den übergeordneten Planungsvorgaben aus dem Baugesetzbuch und den B-Plänen sind auch die Vorgaben der Hamburger Bauordnung (HBauO) zu beachten. Eine sehr wichtige Rolle spielt dabei der § 6 HBauO, in dem die Abstandsflächen geregelt sind. Zum Schutz der Nachbarn müssen Gebäude und Terrassendächer in Hamburg in der Regel einen Grenzabstand von mindestens 2,50 m zu den realen Grundstücksgrenzen vom Nachbargrundstück einhalten.

Hält die Terrassenüberdachung diese Grenzabstände nicht ein, müssen die Nachbarn dem Bauvorhaben schriftlich zustimmen und es muss zusätzlich ein begründeter Abweichungsantrag gestellt werden.

Wenn die Grundstücksgrenze nicht real, sondern nur ideell geteilt ist, kann aus bauaufsichtlicher Sicht auf die Zustimmung des Eigentümers des Nachbargrundstücks verzichtet werden, da die Grenze nur zivilrechtliche Bedeutung hat. In diesem Fall muss der Bauherr jedoch alle Vorschriften nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) beachten.

Hinweis zu Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG):
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften ist insbesondere auch die oben beschriebene Grundflächenzahl (GRZ) zu prüfen, da diese in der Regel für das gesamte Grundstück gilt und somit alle Teileigentümer gemeinsam für die Einhaltung verantwortlich sind.

Wir empfehlen deshalb, sich im Vorfeld bei dem zuständigen Bauamt des Bezirksamtes über die geltenden Vorschriften zu informieren. Neben Nachbarzustimmungen können weitere Nachweise, wie z.B. ein individueller Standsicherheitsnachweis durch eine berechtigte Person, gefordert werden. Am besten ist es, diese Anforderungen und Unterlagen bereits im Vorfeld mit dem Hersteller der Terrassenüberdachung zu besprechen und zu beschaffen. Das erspart dir viel Zeit, Mühe und wahrscheinlich auch Ärger bei der Beantragung der Baugenehmigung für deine Terrassenüberdachung in Hamburg.

Gerne übernehmen wir für dich eine baurechtliche Vorprüfung, in der wir prüfen, welche Anträge du stellen musst und wie die Chancen auf eine Genehmigung stehen. Sende uns dazu einfach eine unverbindliche Anfrage. Für einen ersten Überblick, ob du für deine Terrassenüberdachung in Hamburg einen Bauantrag stellen musst, verwende auch gerne unseren planstuuvCHECK.

2. Was kostet eine Baugenehmigung für eine Terrassenüberdachung in Hamburg?

Die Kosten für den Bauantrag einer Terrassenüberdachung in Hamburg richten sich einerseits nach der Anzahl der beteiligten Stellen bzw. der Komplexität des anzuwendenden Planungsrechts und andererseits nach der Größe und den Herstellungskosten der Terrassenüberdachung. Die Hamburger Gebührenordnung enthält dazu die anrechenbaren Kosten und nennt die Höhe der Gebühr bei der Baubehörde. Als Mindestbetrag musst du in Hamburg mit etwa 100 Euro bis 300 Euro rechnen.

Zusätzlich fallen Kosten für die Erstellung der erforderlichen Unterlagen und die bauordnungsrechtliche Prüfung sowie die Haftung eines bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers an.

In der Regel belaufen sich die Gesamtkosten für die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Terrassenüberdachung in Hamburg erfahrungsgemäß auf ca. 800 Euro bis 1.500 Euro.

3. Welche Unterlagen benötige ich für die Erteilung einer für eine Terrassenüberdachung in Hamburg?

Um eine Baugenehmigung für eine Terrassenüberdachung in Hamburg zu erhalten, müssen verschiedene Unterlagen zusammengestellt oder in Auftrag gegeben werden. Diese müssen in Hamburg seit dem 01.01.2024 über das dafür eingerichtete Online-Portal der Stadt eingereicht werden. Die Bearbeitung und Kommunikation erfolgt nur noch digital und per E-Mail, wodurch die Bearbeitungszeiten optimiert und Papier eingespart werden konnte. Anträge in Papierform werden seitdem nicht mehr angenommen.

Wichtig:
Für die Baugenehmigung einer Terrassenüberdachung in Hamburg ist immer ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser erforderlich. Dieser hat eine entsprechende Ausbildung und erstellt für dich die erforderlichen Unterlagen, prüft die baurechtlichen Vorschriften, unterschreibt alle Seiten und reicht den Antrag dann ein. Dies können Architekten, Bauingenieure oder andere fachkundige Personen mit entsprechender Ausbildung und Versicherung sein. Du als Bauherr darfst den Antrag nicht alleine einreichen, da diese Vorschrift zum einen die Haftung klären und zum anderen die fachkundige Erstellung der Antragsunterlagen gewährleisten soll. Wenn das Terrassendach nach der Landesbauordnung verfahrensfrei ist, aber begründete Ausnahme- oder Befreiungsanträge erforderlich sind, kann man sich beim zuständigen Bauamt erkundigen, ob hierfür ein Bauvorlageberechtigter erforderlich ist. Ein Entwurfsverfasser hat aber auch Vorteile, denn die Antragsunterlagen sind in der Regel gut ausgearbeitet, so dass Planungsfehler verhindert und Nachforderungen des Bauamtes auf ein Minimum reduziert werden können.

4. Wie lange dauert es, bis eine Baugenehmigung für eine Terrassenüberdachung in Hamburg erteilt wird?

Nach Eingang der vollständigen Unterlagen beträgt die Bearbeitungszeit der baurechtlichen Prüfung beim Bauamt in Hamburg in der Regel ein bis drei Monate. Die Vollständigkeit der Antragsunterlagen ist jedoch erst dann gegeben, wenn keine Unterlagen mehr nachgefordert werden und ist nicht mit dem Eingang des Antrags beim Bauamt gleichzusetzen.

Die Bearbeitungszeit kann auch über die drei Monate hinausgehen, wenn z.B. Anforderungen aus Nebenrechten bestehen oder das Bauplanungsrecht oder die Terrassenüberdachung besonders umfangreich sind. Die Bearbeitungszeit hängt auch davon ab, ob gleichzeitig Anträge auf Abweichung oder Befreiung gestellt werden. Über diese Anträge entscheidet im Einzelfall eine Baukommission, die nur alle paar Wochen tagt.

Dem Bauamt sind jedoch bestimmte Fristen gesetzt, innerhalb derer über einen Bauantrag entschieden werden muss. Versäumt die Baubehörde diese Frist, tritt die Genehmigungsfiktion ein und der Bauantrag gilt als genehmigt. Diese Fristen hängen im Wesentlichen vom gewählten Genehmigungsverfahren ab.

4.1 Welche Genehmigungsverfahren stehen zur Auswahl?

In Hamburg gibt es seit dem 01.01.2026 drei Genehmigungsverfahren: das Baugenehmigungsverfahren mit und ohne Konzentrationswirkung nach § 64 und 64a HBauO, das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 63 HBauO und neu: die Genehmigungsfreistellung nach § 62 HBauO.

Die drei bzw. vier Verfahren unterscheiden sich im Wesentlichen durch die Anzahl der beteiligten Stellen, den Umfang der Prüfung und ob es eine Entscheidungsfrist für die Bauaufsichtsbehörde gibt. Das vereinfachte Verfahren wird häufig bevorzugt, da ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser bereits einen Teil der Prüfpunkte des umfassenden Verfahrens abdeckt, so dass die Behörde weniger prüfen muss. Außerdem muss die Behörde innerhalb einer Frist von zwei Monaten einen Bescheid erlassen. Wird diese Frist nicht eingehalten, gilt der Antrag aufgrund der Genehmigungsfiktion als genehmigt.

Im Baugenehmigungsverfahren muss die Behörde innerhalb von drei Monaten einen Bescheid erlassen und prüft dabei deutlich mehr Vorschriften als im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Beim Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung werden gegenüber dem Baugenehmigungsverfahren alle geltenden Vorschriften geprüft und eine Vielzahl von Stellungnahmen verschiedener Fachstellen eingeholt. Dieses Verfahren ist das teuerste, beinhaltet jedoch eine im Grunde vollständige Prüfung des Vorhabens durch die Bauaufsichtsbehörde.

Die Genehmigungsfreistellung kann gewählt werden, wenn die Erschließung gesichert ist, das Bauvorhaben im Geltungsbereich eines gültigen Bebauungsplans liegt und alle Vorgaben dieses Plans sowie der HBauO eingehalten werden. Das Grundstück darf zudem nicht im Gebiet einer sozialen Erhaltungsverordnung liegen. Der bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser prüft und erstellt alle Unterlagen. Nach Übermittlung der Unterlagen an das Bauamt hat dieses einen Monat Zeit, um zu entscheiden, ob ein Genehmigungsverfahren benötigt wird. Für diese Entscheidung, die keine bauaufsichtliche Prüfung darstellt, werden pauschal immer 100 Euro abgerechnet – unabhängig davon, wie entschieden wird.

Wichtig zu wissen ist, dass dieses Verfahren keine rechtsverbindliche Baugenehmigung darstellt. In der Regel wird deshalb das vereinfachte Genehmigungsverfahren empfohlen. Welche Variante gewählt wird, hängt also immer vom Bauvorhaben, dem Standort und dem geltenden Planungsrecht ab. In Hamburg ist für das vereinfachte Verfahren oder die Genehmigungsfreistellung stets ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser erforderlich.

Natürlich können wir von planstuuv die Bearbeitungszeit deines Bauamtes in Hamburg für die Erteilung der Baugenehmigung für die Terrassenüberdachung nicht direkt beeinflussen. Wir können dich aber bei der Wahl des richtigen Genehmigungsverfahrens beraten und dafür sorgen, dass dein Bauantrag in kürzester Zeit vollständig beim Bauamt eingeht.

Dabei gehen wir in fünf Schritten vor:

  1. Du schickst uns eine unverbindliche Anfrage. Dafür kannst Du entweder das Anfrageformular oder den planstuuvCHECK verwenden.
  1. Wir antworten Dir innerhalb von 24 Stunden mit unserem Angebot und schicken Dir zusätzlich eine Übersicht der benötigten Unterlagen.
  1. Wenn Du einverstanden bist, erteilst Du uns per E-Mail Deinen Auftrag und fügst alle Unterlagen bei.
  1. Nachdem wir die vollständigen Unterlagen erhalten haben, erstellen wir in der Regel innerhalb von fünf Werktagen den Bauantrag und schicken ihn Dir per E-Mail zur Prüfung zu.
  1. Wenn alles in Ordnung ist, reichen wir den Antrag direkt über ein Online-Portal beim Bauamt ein.

Unser Tipp: Wenn Du Dir nicht sicher bist, ob Du einen Antrag stellen musst, prüfen wir die Genehmigungspflicht auf Anfrage innerhalb von 3 Arbeitstagen. Informiere dich dafür einfach über unseren Bauantragsservice.

5. Was passiert, wenn ich in Hamburg ohne Genehmigung eine Terrassenüberdachung baue?

Wenn du in Hamburg eine Terrassenüberdachung errichtest, ohne dafür eine Baugenehmigung oder eine Befreiung oder Abweichung beantragt zu haben, handelt es sich um einen “Schwarzbau”, der eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Aber das ist noch nicht alles. Die Baubehörde kann dir auch die Nutzung der Terrassenüberdachung untersagen und als härteste Konsequenz den Abriss verlangen. Es gibt auch keinen automatischen Bestandsschutz, so dass der Rückbau eines Schwarzbaus auch noch nach einigen Jahren angeordnet werden kann.

Wenn du deine Terrassenüberdachung bereits gebaut hast und eine nachträgliche Genehmigung beantragen möchtest, informiere dich über unseren Bauantragsservice.

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Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen wurden sorgfältig recherchiert und dienen als allgemeine Ratschläge und Orientierungshilfen. Dennoch kann keine Gewährleistung oder Garantie für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der Inhalte übernommen werden. Insbesondere im Bereich der Bauordnungen und sonstiger rechtlicher Vorschriften kann es jederzeit zu Änderungen kommen, die in den hier dargestellten Inhalten nicht berücksichtigt sind. Wir empfehlen dringend, sich vor der Umsetzung von Projekten oder der Einhaltung von Vorschriften immer mit den aktuell geltenden Gesetzen, Bauordnungen oder sonstigen relevanten Regelungen vertraut zu machen oder fachkundigen Rat einzuholen. Für Schäden oder Nachteile, die durch die Nutzung der bereitgestellten Informationen entstehen, wird keine Haftung übernommen.