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Baugenehmigung für ein Carport / eine Garage in Hamburg

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Alles Wissenswerte über Carports und Garagen im Bundesland Hamburg


1. Brauche ich für ein Carport oder eine Garage in Hamburg eine Baugenehmigung?

In Hamburg ist es wichtig, vor dem Bau eines Carports oder einer Garage die baurechtlichen Bestimmungen zu kennen. Daher sollte vor Beginn der Planung geprüft werden, ob ein Bauantrag erforderlich ist.

Im Bundesland Hamburg ist es möglich, dass für einen Carport oder eine Garage mit einer Grundfläche von weniger als 50 Quadratmetern und einer Wandhöhe von nicht mehr als 3 Metern keine Baugenehmigung erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass Flächen von nicht überdachten Stellplätzen auf die max. Fläche für verfahrensfreie Carports oder Garagen anzurechnen sind. Die Grenze für die Verfahrensfreiheit ist auch an weitere Voraussetzungen geknüpft und gilt nicht pauschal. Insbesondere muss das Bauvorhaben den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen und darf keine öffentlichen Interessen, wie z.B. das Nachbarschaftsrecht, verletzen. Darüber hinaus gibt es weitere Vorschriften aus Verordnungen, wie z.B. dass Garagen in der Regel einen Mindestabstand von 3 m zu öffentlichen Verkehrsflächen einhalten müssen.

Ein wichtiger Aspekt ist auch, dass die Baugenehmigungsfreiheit in Hamburg nur für den Innenbereich und nicht für den Außenbereich gilt. Das heißt, wer nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil wohnt, muss unabhängig von der Grundfläche des geplanten Carports oder der Garage einen Bauantrag stellen. Der Außenbereich ist besonders geschützt, um eine Zersiedelung zu verhindern.

Eine weitere wichtige Vorschrift ist der § 8 der Hamburgischen Bauordnung, der die gärtnerische Gestaltung des Vorgartens regelt.  Nach der HBauO ist für alle baulichen Anlagen, die sich zwischen Gebäude und Straße – also im Vorgarten – befinden, ein Abweichungsantrag zu stellen, wenn diese eine prägende Wirkung haben. Carports und Garagen haben in der Regel einen solchen prägenden Einfluss, weshalb die Zulässigkeit vorab mit dem Bauamt oder Fachplanern geklärt werden sollte. Es ist dabei unerheblich, ob bereits Stellplätze vorhanden sind.

Dieser Artikel kann dir nützliche Informationen liefern, da wir auf die wichtigsten Vorschriften eingehen und dir helfen, eine Ordnungswidrigkeit oder gar einen Rückbau zu vermeiden. Alternativ kannst du auch unseren planstuuvCHECK für eine erste unverbindliche und kostenlose Antwort zur Genehmigungspflicht nutzen.

Noch ein Hinweis:
Die Bauordnung unterscheidet bei der Genehmigungspflicht nicht zwischen Carports und Garagen, weshalb wir in diesem Artikel beide zusammen beschreiben. Bei der Errichtung gelten jedoch unterschiedliche Anforderungen, z.B. an die Gestaltung, den Brandschutz oder die zulässige Lage auf dem Grundstück.

Es ist darauf hinzuweisen, dass trotz der bereits erwähnten möglichen Befreiung von der Bauantragspflicht für bestimmte Garagen und Carports weitere baurechtliche Vorschriften zu beachten sind. Hierfür ist der Bauherr selbst verantwortlich. Es ist daher sinnvoll, sich vor der Planung beim zuständigen Bauamt über die spezifischen Vorschriften zu informieren, da z.B. die Bebauungspläne sehr unterschiedlich sein können.

1.1 Nach welchen Kriterien wird der Bauantrag beurteilt?

Es ist zu beachten, dass auch dann, wenn nach der Bauordnung für ein Bauvorhaben wie z.B. einen Carport oder eine Garage kein Bauantrag erforderlich ist, eine rechtliche Prüfung erfolgen muss. Die Beurteilung eines Bauantrags für einen Carport oder eine Garage richtet sich in der Regel nach drei Hauptkriterien:

  • ein rechtskräftiger Bebauungsplan
  • § 34 BauGB
  • § 35 BauGB

Die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes, wie z.B. Dachneigung, Materialien, Farben, Baugrenzen, Stellplatzflächen, Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ), ermöglichen es der Bauaufsichtsbehörde, die Zulässigkeit des Bauvorhabens zu prüfen. Bei der Anwendung des § 34 BauGB wird individuell geprüft, ob sich das Bauvorhaben in die Umgebungsbebauung einfügt. Dieser kommt zur Anwendung, wenn kein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt. Grundstücke außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile werden nach § 35 BauGB beurteilt. Hier sind nur privilegierte Bauvorhaben zulässig, um eine unkontrollierte Zersiedelung zu verhindern.

1.2 Was wird durch Bebauungspläne geregelt?

Im Bundesland Hamburg ist es wichtig, bei der Planung von Carports und Garagen den B-Plan zu berücksichtigen. In ihm werden Vorgaben wie z.B. die Grundflächenzahl (GRZ) gemacht. Diese ist eine wichtige Kenngröße für die Bebaubarkeit eines Baugrundstücks. Sie legt fest, wie viel Prozent der gesamten Grundstücksfläche mit Hauptanlagen (Wohnhaus und Terrassen) überbaut werden dürfen. Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) legt zusammen mit dem Bebauungsplan die genauen Berechnungsgrundlagen fest. Ist z.B. im B-Plan eine Grundflächenzahl von 0,2 festgelegt, dürfen in der Regel 20 % der Grundstücksfläche mit dem Wohnhaus inkl. Terrasse bebaut werden. Wichtig ist, dass es in den meisten Fällen auch eine Obergrenze für die Restfläche gibt. Diese umfasst alle anderen Flächen wie Zufahrten, offene Stellplätze, Gartenhäuser, Wege und natürlich Carports oder Garagen. In der Regel beträgt die Obergrenze das 1,5-fache der festgesetzten GRZ – in diesem Fall also: 0,2 * 1,5 = 0,3. Bei einer Überschreitung der GRZ ist unbedingt ein begründeter Antrag auf Befreiung von der Überschreitung zu stellen – unabhängig von der Größe des Bauvorhabens. Die in Hamburg weit verbreiteten Baustufenpläne werden gesondert behandelt und müssen im Einzelfall geprüft werden.

In den Bebauungsplänen werden in der Regel auch Baugrenzen festgesetzt, die die Lage der baulichen Anlagen der Hauptnutzung bestimmen. Freistehende Carports und Garagen müssen nicht innerhalb der Baugrenzen liegen, da sie als Nebenanlagen gelten. Ist die Garage jedoch in das Haus integriert, gilt sie als Hauptanlage und muss daher in der Regel innerhalb der Baugrenzen liegen. In anderen Fällen können Bebauungspläne auch explizit Flächen für die Errichtung von Stellplätzen vorsehen.

Ein weiterer wichtiger Bestandteil von Bebauungsplänen sind textliche Festsetzungen, die weitere Anforderungen an die Lage oder Gestaltung von Carports oder Garagen stellen können. So können z.B. Mindestabstände zu öffentlichen Verkehrsflächen festgelegt, bestimmte Bereiche wie Vorgärten von der Bebauung ausgeschlossen oder eine Begrünung vorgeschrieben werden. Es ist daher unerlässlich, sich vor der Planung eines Carports oder einer Garage in Hamburg gründlich mit dem B-Plan und den geltenden Vorschriften vertraut zu machen.

1.3 Müssen weitere Genehmigungen beantragt werden?

Als Bauherr in Hamburg muss man unter Umständen mehr tun, als nur eine Baugenehmigung für einen Carport oder eine Garage zu beantragen. Neben der Baugenehmigung können auch besondere Genehmigungen für Baunebenrechte erforderlich sein. Zu den Baunebenrechten gehören unter anderem:

  • die Garagen- und Stellplatzverordnung
  • denkmalschutzrechtliche Genehmigungen
  • wasserrechtliche Genehmigungen bzw. Entwässerungsgenehmigungen
  • naturschutzrechtliche Genehmigungen
  • Veränderungssperren von Bebauungsplänen
  • städtebauliche Erhaltungsverordnungen

Mit den letztgenannten Erhaltungsverordnungen werden in Hamburg bestimmte Gebiete festgelegt, in denen jede bauliche Maßnahme der Genehmigung durch die Baubehörde bedarf (unabhängig von den verfahrensfreien Bauvorhaben nach der Anlage zu § 61 HBauO).

Selbst wenn das Bauvorhaben verfahrensfrei ist und somit keine Baugenehmigung beantragt werden muss, ist der Bauherr für die Einhaltung aller relevanten Vorschriften verantwortlich. Es findet lediglich keine routinemäßige Überprüfung durch die Bauaufsicht statt.

Darüber hinaus können bei größeren Carports und Garagen zusätzliche Anforderungen an den Brandschutz und die Standsicherheit gestellt werden.

1.4 Müssen die Nachbarn informiert werden?

Beim Bau von Carports und Garagen sind in Hamburg eine Reihe von Vorschriften zu beachten. Von besonderer Bedeutung sind die Abstandsflächen und die nachbarlichen Schutzbelange, die in § 6 der Hamburgischen Bauordnung festgelegt sind. Hier ist generell ein Mindestabstand von Gebäuden von 2,50 m zu den realen Grundstücksgrenzen vorgeschrieben.

Allerdings spielt die Art der Grenze eine entscheidende Rolle: Bei ideellen Grenzen darf der Grenzabstand unterschritten werden, sofern die Bestimmungen der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) eingehalten werden, da diese nur zivilrechtliche Bedeutung haben. Bei realen Grenzen muss der Nachbar einer Unterschreitung in jedem Fall zustimmen und es können zusätzliche Anforderungen an den Brandschutz entstehen.

Für Carports oder Garagen gibt es jedoch Ausnahmeregelungen, die eine Grenzbebauung ermöglichen. § 6 Abs. 8 HBauO legt fest, dass diese an der Grenze errichtet werden dürfen, wenn bestimmte Grenzwerte nicht überschritten werden:

  • max. Länge an der Grundstücksgrenze: 9,00 m
  • max. Wandhöhe an der Grundstücksgrenze: 3,00 m
  • max. Länge an allen Grundstücksseiten: 15,00 m

Letzteres ist besonders zu beachten, da die maximale Grenzbebauung pro Grundstück auf 15,00 m begrenzt ist. Insbesondere wenn ein weiteres Gartenhaus an der Grundstücksgrenze steht, ist die maximale Länge zu beachten. Außerdem ist darauf zu achten, dass die Fundamente vollständig auf dem eigenen Grundstück liegen.

Überschreitet das Bauvorhaben einen dieser Werte, ist die schriftliche Zustimmung des Nachbarn erforderlich und ein begründeter Abweichungsantrag für das Unterschreiten des Grenzabstandes bei der Bauaufsicht zu stellen. Dies gilt auch dann, wenn der Carport oder die Garage ansonsten genehmigungsfrei ist. Wird dies versäumt, kann es noch Jahre später zu Streitigkeiten mit den Nachbarn oder sogar zu einer Rückbauverfügung durch die Bauaufsichtsbehörde kommen. Ein Bestandsschutz tritt nach einer gewissen Zeit nicht ein. Je nach Ausmaß der Überschreitung kann auch die Eintragung einer Baulast auf dem Nachbargrundstück verlangt werden. Die Nachbarn sollten nach Möglichkeit auf den Bauvorlagen, wie z.B. dem Lageplan, der Baubeschreibung oder den Bauzeichnungen unterschreiben.

Noch ein Hinweis zu Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG):
Liegen nur ideelle Grundstücksteilungen vor, tritt die WEG gegenüber der Bauaufsichtsbehörde als ein Eigentümer des Gesamtgrundstücks auf und ist für die Einhaltung aller baurechtlichen Vorschriften verantwortlich. Konkret bedeutet dies, dass Vorschriften zur Grenzbebauung oder auch zur maximal zulässigen bebaubaren Fläche (GRZ) von allen Miteigentümern gemeinsam eingehalten werden müssen.

Wir empfehlen deshalb, sich im Vorfeld bei dem zuständigen Bauamt des Bezirksamtes über die geltenden Vorschriften zu informieren. Neben der Zustimmung der Nachbarn können weitere Auflagen, wie z.B. ein individueller Standsicherheitsnachweis durch eine berechtigte Person, gefordert werden. Es ist ratsam, diese Anforderungen und Unterlagen bereits im Vorfeld mit dem Hersteller des Carports oder der Garage zu besprechen und zu organisieren. Das erspart dir viel Zeit, Mühe und wahrscheinlich auch Ärger bei der Beantragung der Baugenehmigung für dein Carport oder deine Garage im Bundesland Hamburg.

Gerne übernehmen wir für dich eine baurechtliche Vorprüfung, in der wir prüfen, welche Anträge du stellen musst und wie die Chancen auf eine Genehmigung stehen. Sende uns dazu einfach eine unverbindliche Anfrage. Für einen ersten Überblick, ob du für dein Carport oder deine Garage in Hamburg einen Bauantrag stellen musst, verwende auch gerne unseren planstuuvCHECK.

2. Was kostet eine Baugenehmigung für ein Carport oder eine Garage in Hamburg?

Die Kosten sind abhängig von der Anzahl der beteiligten Fachämter bzw. der Wahl des Baugenehmigungsverfahrens, der Komplexität des Bauplanungsrechts, der Größe, der Höhe und den Herstellungskosten des gewählten Bauwerks. Zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten des Vorhabens und der Höhe der an die Baubehörde zu entrichtenden Gebühr ist die Gebührenordnung des jeweiligen Bundeslandes heranzuziehen. Für Hamburg ist hier ein Mindestbetrag zwischen 100 und 300 Euro vorgesehen.

Neben diesen Kosten sind auch die Gebühren für die Erstellung der erforderlichen Unterlagen, die bauordnungsrechtliche Prüfung sowie die Kosten eines bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers zu berücksichtigen. Gegebenenfalls sind noch Kosten für einzelne Standsicherheitsnachweise zu berücksichtigen.

Nach unseren Erfahrungen liegen die Gesamtkosten für die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Carport oder eine Garage in Hamburg in der Regel zwischen 800 und 1.200 Euro.

3. Welche Unterlagen benötige ich für die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Carport oder eine Garage in Hamburg?

Wer in Hamburg einen Carport oder eine Garage errichten möchte, muss bestimmte Unterlagen erstellen oder erstellen lassen. Diese Unterlagen müssen in Hamburg seit dem 01.01.2024 über das Online-Portal digital eingereicht werden. Die Bearbeitung und Kommunikation erfolgt nur noch digital und per E-Mail, wodurch die Bearbeitungszeiten optimiert und Papier eingespart werden konnte. Anträge in Papierform werden seitdem nicht mehr angenommen.

Wichtig:
In Hamburg ist es wichtig zu wissen, dass für den Bauantrag eines Carports oder einer Garage in der Regel ein Entwurfsverfasser mit Bauvorlageberechtigung erforderlich ist. Das können Architekten, Bauingenieure oder andere qualifizierte Personen sein. Sie kümmern sich um die notwendigen Unterlagen, prüfen das Baurecht, unterschreiben alle Seiten und reichen dann den Antrag ein. Der Bauherr darf den Bauantrag in der Regel nicht selbst einreichen, da diese Regelung sowohl die Haftung klärt als auch die fachgerechte Erstellung der Antragsunterlagen sicherstellt. Wenn das Carport oder die Garage verfahrensfrei ist, aber Ausnahmen oder Befreiungen erforderlich sind, kann das Bauamt entscheiden, ob dafür ein Bauvorlageberechtigter erforderlich ist. Ein Bauvorlageberechtigter hat den Vorteil, dass ein beschleunigtes Antragsverfahren gewählt werden kann, bei dem bestimmte bauordnungsrechtliche Aspekte vorab geprüft werden, was die Bearbeitungszeit und die Kosten beim Bauamt reduziert.

4. Wie lange dauert es bis eine Baugenehmigung für ein Carport oder eine Garage in Hamburg erteilt wird?

In Hamburg hat das Bauamt in der Regel ein bis drei Monate Zeit, einen vollständigen Bauantrag für einen Carport oder eine Garage zu prüfen. Es ist wichtig zu verstehen, dass “vollständige Unterlagen” bedeutet, dass keine weiteren Unterlagen angefordert werden und die Unterlagen für die Beurteilung ausreichend sind. Dies muss nicht mit dem Zeitpunkt der Antragstellung übereinstimmen.

Besondere Umstände, wie z.B. Nebenbestimmungen oder komplexe bauplanungsrechtliche Rahmenbedingungen, können die Bearbeitungszeit über diese drei Monate hinaus verlängern. Auch wenn zusätzlich Anträge auf Abweichung oder Befreiung gestellt werden, kann sich das Verfahren verlängern, da solche Anträge von einer Baukommission geprüft werden, die nur in mehrwöchigen Abständen tagt.

Das Bauamt ist jedoch an Fristen gebunden, innerhalb derer über einen Antrag entschieden werden muss. Wird diese Frist versäumt, tritt automatisch die so genannte Genehmigungsfiktion ein und der Bauantrag gilt als genehmigt. Die Fristen sind abhängig vom gewählten Genehmigungsverfahren.

4.1 Welche Genehmigungsverfahren stehen zur Auswahl?

In Hamburg gibt es seit dem 01.01.2026 drei Genehmigungsverfahren: das Baugenehmigungsverfahren mit und ohne Konzentrationswirkung nach § 64 und 64a HBauO, das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 63 HBauO und neu: die Genehmigungsfreistellung nach § 62 HBauO.

Die drei bzw. vier Verfahren unterscheiden sich im Wesentlichen durch die Anzahl der beteiligten Stellen, den Umfang der Prüfung und ob es eine Entscheidungsfrist für die Bauaufsichtsbehörde gibt. Das vereinfachte Verfahren wird häufig bevorzugt, da ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser bereits einen Teil der Prüfpunkte des umfassenden Verfahrens abdeckt, so dass die Behörde weniger prüfen muss. Außerdem muss die Behörde innerhalb einer Frist von zwei Monaten einen Bescheid erlassen. Wird diese Frist nicht eingehalten, gilt der Antrag aufgrund der Genehmigungsfiktion als genehmigt.

Im Baugenehmigungsverfahren muss die Behörde innerhalb von drei Monaten einen Bescheid erlassen und prüft dabei deutlich mehr Vorschriften als im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Beim Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung werden gegenüber dem Baugenehmigungsverfahren alle geltenden Vorschriften geprüft und eine Vielzahl von Stellungnahmen verschiedener Fachstellen eingeholt. Dieses Verfahren ist das teuerste, beinhaltet jedoch eine im Grunde vollständige Prüfung des Vorhabens durch die Bauaufsichtsbehörde.

Die Genehmigungsfreistellung kann gewählt werden, wenn die Erschließung gesichert ist, das Bauvorhaben im Geltungsbereich eines gültigen Bebauungsplans liegt und alle Vorgaben dieses Plans sowie der HBauO eingehalten werden. Das Grundstück darf zudem nicht im Gebiet einer sozialen Erhaltungsverordnung liegen. Der bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser prüft und erstellt alle Unterlagen. Nach Übermittlung der Unterlagen an das Bauamt hat dieses einen Monat Zeit, um zu entscheiden, ob ein Genehmigungsverfahren benötigt wird. Für diese Entscheidung, die keine bauaufsichtliche Prüfung darstellt, werden pauschal immer 100 Euro abgerechnet – unabhängig davon, wie entschieden wird.

Wichtig zu wissen ist, dass dieses Verfahren keine rechtsverbindliche Baugenehmigung darstellt. In der Regel wird deshalb das vereinfachte Genehmigungsverfahren empfohlen. Welche Variante gewählt wird, hängt also immer vom Bauvorhaben, dem Standort und dem geltenden Planungsrecht ab. In Hamburg ist für das vereinfachte Verfahren oder die Genehmigungsfreistellung stets ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser erforderlich.

Natürlich können wir von planstuuv die Bearbeitungszeit deines Bauamtes in Hamburg für die Erteilung der Baugenehmigung für dein Carport oder deine Garage nicht direkt beeinflussen. Wir können dich aber bei der Wahl des richtigen Genehmigungsverfahrens beraten und dafür sorgen, dass dein Bauantrag in kürzester Zeit vollständig beim Bauamt eingeht.

Dabei gehen wir in fünf Schritten vor:

  1. Du schickst uns eine unverbindliche Anfrage. Dafür kannst Du entweder das Anfrageformular oder den planstuuvCHECK verwenden.
  1. Wir antworten Dir innerhalb von 24 Stunden mit unserem Angebot und schicken Dir zusätzlich eine Übersicht der benötigten Unterlagen.
  1. Wenn Du einverstanden bist, erteilst Du uns per E-Mail Deinen Auftrag und fügst alle Unterlagen bei.
  1. Nachdem wir die vollständigen Unterlagen erhalten haben, erstellen wir in der Regel innerhalb von fünf Werktagen den Bauantrag und schicken ihn Dir per E-Mail zur Prüfung zu.
  1. Wenn alles in Ordnung ist, reichen wir den Antrag direkt über ein Online-Portal beim Bauamt ein.

Unser Tipp: Wenn Du Dir nicht sicher bist, ob Du einen Antrag stellen musst, prüfen wir die Genehmigungspflicht auf Anfrage innerhalb von 3 Arbeitstagen. Informiere Dich dafür einfach über unseren Bauantragsservice.

5. Was passiert, wenn ich in Hamburg ohne Genehmigung einen Carport oder eine Garage baue?

Solltest du in Hamburg einen Carport oder eine Garage ohne gültige Baugenehmigung oder Ausnahme/Befreiung errichten, gilt dies als “Schwarzbau” und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Du riskierst dann ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Zudem kann die Baubehörde die Nutzung untersagen und sogar den Rückbau verlangen. Es gibt auch keinen automatischen Bestandsschutz nach einigen Jahren, d.h. ein rechtswidriger Bau kann jederzeit zum Rückbau verpflichtet werden.

Hast du deinen Carport oder deine Garage bereits gebaut und möchtest jetzt eine nachträgliche Genehmigung beantragen? Informiere dich über unseren Bauantragsservice für eine nachträgliche Genehmigung.

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Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen wurden sorgfältig recherchiert und dienen als allgemeine Ratschläge und Orientierungshilfen. Dennoch kann keine Gewährleistung oder Garantie für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der Inhalte übernommen werden. Insbesondere im Bereich der Bauordnungen und sonstiger rechtlicher Vorschriften kann es jederzeit zu Änderungen kommen, die in den hier dargestellten Inhalten nicht berücksichtigt sind. Wir empfehlen dringend, sich vor der Umsetzung von Projekten oder der Einhaltung von Vorschriften immer mit den aktuell geltenden Gesetzen, Bauordnungen oder sonstigen relevanten Regelungen vertraut zu machen oder fachkundigen Rat einzuholen. Für Schäden oder Nachteile, die durch die Nutzung der bereitgestellten Informationen entstehen, wird keine Haftung übernommen.