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Baugenehmigung für eine
Terrassenüberdachung

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1. Brauche ich für eine Terrassenüberdachung eine Baugenehmigung?

Nach den Bauordnungen der Bundesländer sind Terrassenüberdachungen bei Einhaltung bestimmter Höchstmaße genehmigungsfrei. In diesem Fall wird die baurechtliche Prüfung dem Bauherrn überlassen. Dieser ist dann dafür verantwortlich, dass alle Vorgaben der LBO, ggf. der Bebauungspläne und sonstiger ergänzender Vorschriften eingehalten werden. Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht über die geltenden Höchstmaße:

Grenzwerte nach den
Landesbauordnungen
BundeslandMax. Fläche (m²)Max. Tiefe (m)Max. Volumen (m³)Gemäß der LBO
Baden Württemberg30,00*LBO Anhang zu §50, Pkt. 1. l)
Bayern30,003,00BayBO Art. 57, Pkt. 1. g)
Berlin30,003,00BauO Bln §61, Pkt. 1. g)
Brandenburg30,00*4,00BbgBO §61, Pkt. 1. j)
Bremen30,003,50BremLBO §61, Pkt. 1. h)+bb)
Hamburg30,003,00HBauO Anlage 2 zu §60, Pkt. 1.7
Hessen– **HBO Anlage zu §63, Pkt. 1.13
Mecklenburg-Vorpommern30,003,00LBauO M-V §61, Pkt. 1. g)
Niedersachsen30,00NBauO Anhang zu §60 Abs. 1, Pkt. 1.8
Nordrhein Westfalen30,004,50BauO NRW §62, Pkt. 1. g)
Rheinland-Pfalz50,00*LBauO §62, Abs. 2, Pkt. 2
Saarland36,003,00LBO §61, Pkt. 1. h)
Sachsen30,003,00SächsBO §61, Pkt. 1. g)
Sachsen-Anhalt30,003,00BauO LSA §60, Pkt. 1. i)
Schleswig-Holstein30,003,00LBO §61, Pkt. 1. g)
Thüringen30,00*4,00ThürBO §60, Pkt. 1. g)

*außer im Außenbereich nach § 35 BauGB, dort ist immer eine Baugenehmigung erforderlich.
** Keine Obergrenze für die Errichtung an Gebäuden bis GK 3, ein Standsicherheitsnachweis ist immer erforderlich.

Wird eine genehmigungsfreie Terrassenüberdachung errichtet, ohne z.B. alle Vorgaben aus dem Bebauungsplan einzuhalten, kann auch Jahre später noch ein Rückbau angeordnet werden. Gleiches gilt für einfache Terrassenflächen oder Carports, wenn z.B. die vorgegebene Grundflächenzahl (GRZ) nicht eingehalten wird. Es ist daher ratsam, sich im Vorfeld über alle Vorschriften zu informieren. Der folgende Text soll die wichtigsten Vorschriften kurz erläutern und eine Hilfe im komplexen Baurecht sein.

Noch ein wichtiger Hinweis:
Wenn geplant ist, alle Seitenwände der Terrassenüberdachung mit verschiebbaren Glaselementen auszustatten, so dass das Terrassendach allseitig geschlossen werden kann, handelt es sich nach Auffassung der meisten Bauämter nicht mehr um eine Terrassenüberdachung, sondern um einen Kaltwintergarten bzw. unbeheizten Wintergarten. Dieser stellt dann einen Aufenthaltsraum dar und wird entsprechend anders beurteilt. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei den Elementen um isolierte Profile und Gläser oder um einfach verglaste Elemente ohne Dichtung handelt. Dies ist deshalb wichtig, weil unbeheizte Wintergärten in den meisten Bundesländern nicht genehmigungsfrei sind und somit ein Bauantrag gestellt werden muss. Ebenso ist die Beurteilung z.B. bei Befreiungsanträgen zur Überschreitung der Baugrenze eine andere. Ist jedoch eine Seite der Überdachung dauerhaft geöffnet, handelt es sich nicht um einen Aufenthaltsraum, sondern um eine Terrassenüberdachung. Wir empfehlen daher, sich auch in unserem Artikel über Wintergärten zu informieren oder unseren planstuuvCHECK für eine erste unverbindliche und kostenlose Antwort zur Genehmigungspflicht zu nutzen.

Bei der Planung einer Terrassenüberdachung ist immer zu beachten, dass diese bauordnungsrechtlich als Teil des Hauptgebäudes, also des Hauses, gilt – und zwar unabhängig vom Bundesland. Das bedeutet, dass der Bauherr selbst für die Einhaltung bestimmter baurechtlicher Vorschriften verantwortlich ist, auch wenn für das Terrassendach keine Baugenehmigung erforderlich ist. Es ist daher empfehlenswert, sich im Vorfeld gründlich zu informieren. Insbesondere sollte man sich an die zuständige Behörde in seinem Bundesland wenden und nach den speziellen Vorschriften für seine Gemeinde fragen, da diese von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein können. Diese örtlichen Vorschriften enthalten wichtige Regelungen, die das Erscheinungsbild und die Gestaltung der Ortschaften betreffen. In einigen Fällen, wie z.B. in Hessen, kann es sogar erforderlich sein, auch bei genehmigungsfreien Terrassenüberdachungen einen Nachweis über die Standsicherheit des geplanten Terrassendaches durch einen zugelassenen Statiker vorzulegen. In anderen Bundesländern ist die Genehmigungspflicht für ein Terrassendach zudem von der Gebäudeklasse des Gebäudes abhängig. Es lohnt sich also immer, sich gut vorzubereiten und sicherzustellen, dass die geplante Terrassenüberdachung auch tatsächlich den Vorschriften vor Ort entspricht. So können unangenehme Überraschungen vermieden und ein reibungsloser Projektablauf gewährleistet werden.

Häufiger Irrtum:
Die Terrassenüberdachung gilt als Teil der Hauptanlage eines Gebäudes, unabhängig davon, ob sie direkt an die Außenwand des Wohnhauses angebaut oder auf Stützen vor die Außenwand gestellt wird, ohne eine direkte Verbindung mit dem Gebäude zu haben. Diese Einstufung ist entscheidend für die Beurteilung der Baugenehmigungspflicht. Eine Ausnahme bildet der überdachte Freisitz, der als Nebenanlage gilt und nur dann vorliegt, wenn die Terrasse nicht mit dem Wohnhaus verbunden ist.

Bei der Montage der Terrassenüberdachung an einem Dachüberstand ist die Fläche bzw. Tiefe des Dachüberstandes bei der Prüfung der Genehmigungspflicht hinsichtlich der maximalen Grundfläche bzw. Tiefe der Überdachung zu berücksichtigen. Der Dachüberstand übernimmt neben seiner ursprünglichen konstruktiven Funktion, der Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers, auch die Funktion einer Terrassenüberdachung. Dies kann dazu führen, dass die maximale Tiefe oder Grundfläche schneller erreicht oder sogar überschritten wird.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Art der Befestigung der Terrassenüberdachung keinen Einfluss auf die Beurteilung der Genehmigungspflicht hat. Entscheidend ist, dass die Terrasse in allen Fällen überdacht ist und die Terrassenüberdachung als Teil der Hauptanlage des Gebäudes gilt.

1.1 Nach welchen Kriterien wird der Bauantrag beurteilt?

Auch wenn eine Terrassenüberdachung verfahrensfrei sein kann, unterliegt sie dennoch einer rechtlichen Grundlage.

Die Zulässigkeit des Bauvorhabens beurteilt sich entweder nach einem gültigen Bebauungsplan oder nach § 34 bzw. § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Der Bebauungsplan, der von der Gemeinde aufgestellt wird, enthält gestalterische Festsetzungen wie Dachneigung, Materialien und Farben sowie detaillierte Festsetzungen wie Baugrenzen und Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ). Diese Festsetzungen dienen der Bauaufsichtsbehörde als Grundlage, um die Einhaltung der Vorgaben und die Einfügung in das vorhandene Erscheinungsbild zu überprüfen. Liegt kein Bebauungsplan vor, beurteilt sich die Zulässigkeit der Terrassenüberdachung nach § 34 oder § 35 BauGB. Nach § 34 BauGB muss sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Dies erfordert eine individuellere Beurteilung als bei einem Bebauungsplan. Bei der Beurteilung nach § 35 BauGB, der für Grundstücke im Außenbereich der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gilt, soll eine Zersiedelung verhindert werden. In diesem Bereich sind nur privilegierte Bauvorhaben zulässig.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass trotz der Möglichkeit, eine Terrassenüberdachung verfahrensfrei zu errichten, baurechtliche Aspekte zu berücksichtigen sind, um die Rechtssicherheit des Vorhabens zu gewährleisten und einen späteren Rückbau zu vermeiden.

1.2 Was wird durch Bebauungspläne geregelt?

Die Baugrenze stellt ein Baufenster dar, in dem das Wohngebäude einschließlich der Terrassenüberdachung errichtet werden darf, da die Überdachung baurechtlich zur Hauptnutzung zählt. Sollte es zu einer Überschreitung der Baugrenze kommen, besteht die Möglichkeit, einen begründeten Befreiungsantrag zu stellen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass solchen Anträgen zugestimmt wird.

Die Grundflächenzahl (GRZ) und die Geschossflächenzahl (GFZ) sind weitere wichtige Kennzahlen, die in einem Bebauungsplan (B-Plan) festgelegt werden. Sie legen fest, wie viel Prozent der anrechenbaren Grundstücksfläche bebaut bzw. für Wohnzwecke genutzt werden darf. Zum Beispiel bedeutet eine im B-Plan festgelegte GRZ von 0,3, dass in der Regel 30 % der Grundstücksfläche mit dem Wohnhaus inklusive Terrasse bebaut werden dürfen. Zu jedem B-Plan gibt es eine gültige Baunutzungsverordnung (BauNVO), die die genaue Berechnung dieser Werte regelt. Da die BauNVO seit 1962 mehrfach novelliert wurde, gelten unterschiedliche Berechnungsgrundlagen, die maßgeblichen Einfluss auf die Bewertung von Terrassenflächen haben. In Einzelfällen kann sogar auf die Anrechnung der Terrassendachfläche verzichtet werden. Wurde der B-Plan nach 1990 aufgestellt, ist zu beachten, dass es auch einen Höchstwert für die maximal versiegelbare Fläche gibt. Dieser umfasst dann auch weitere Flächen wie Zufahrten, Stellplätze und Gartenhäuser sowie befestigte Wege. Meist beträgt der Höchstwert das 1,5-fache der festgesetzten GRZ – in diesem Fall: 0,3 * 1,5 = 0,45. Bei einer Überschreitung der GRZ oder GFZ durch eine Terrassenüberdachung ist unabhängig von der Genehmigungspflicht analog zur Baugrenze ein begründeter Antrag auf Befreiung zu stellen. Ebenso wichtig sind die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes, weil dort die örtlichen gestalterischen Vorgaben gemacht werden. Hier werden in der Regel Vorgaben zum verwendeten Material der Dächer, zur Neigung der Dächer oder auch zur Form des Daches der Terrassenüberdachung gemacht.

Bei Nichtbeachtung kann eine Ordnungswidrigkeit vorliegen, die einen Rückbau zur Folge haben kann.

1.3 Müssen die Nachbarn informiert werden?

Die Vorschriften und Regelungen des Nachbarrechts sind bei Bauvorhaben grundsätzlich von entscheidender Bedeutung. In den jeweiligen Landesbauordnungen sind daher sogenannte Abstandsflächen definiert, die in der Regel auf dem eigenen Grundstück liegen müssen. In allen Bundesländern außer Baden-Württemberg und Hamburg muss der Mindestabstand zur Grundstücksgrenze 3,00 Metern betragen. In Baden-Württemberg und Hamburg beträgt der Mindestabstand abweichend nur 2,50 Meter. Werden diese Abstände zum Nachbargrundstück nicht eingehalten, muss der betroffene Nachbar mit einbezogen werden. In Bayern hingegen müssen grundsätzlich alle Nachbarn beteiligt werden – auch wenn das Bauvorhaben die erforderlichen Abstandsflächen einhält. Informiere dich deshalb auch auf unseren lokalen Seiten über dein spezielles Bundesland.

Werden die Mindestabstände zum Nachbargrundstück unterschritten, ist die Zustimmung der Nachbarn einzuholen und ein begründeter Abweichungsantrag für die Überschreitung der Abstandsflächen bei der Bauaufsichtsbehörde zu stellen – unabhängig davon, ob die Terrassenüberdachung genehmigungsfrei ist. In Ausnahmefällen kann unter ganz bestimmten planungsrechtlichen Voraussetzungen auf die Nachbarzustimmung verzichtet werden. Bei einer ideellen Teilung der Grundstücksgrenze kann aus bauaufsichtlicher Sicht auf die Zustimmung des Eigentümers des Nachbargrundstücks verzichtet werden. Allerdings sind dann die Vorschriften der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zu beachten.

Unabhängig von der Art der Grundstücksteilung ist zudem die Grundflächenzahl (GRZ) zu beachten, die für das gesamte Flurstück gelten kann. Eine Abstimmung mit den anderen Eigentümern ist somit meist erforderlich. Diese zivilrechtlichen Aspekte sind nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung und müssen vom Bauantragsteller selbst geprüft und eingehalten werden.

1.4 Müssen weitere Genehmigungen beantragt werden?

Der Bau einer Terrassenüberdachung erfordert die Beachtung verschiedener baurechtlicher Aspekte, auch wenn es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben handelt. In diesem Zusammenhang sind die Baunebenrechte von entscheidender Bedeutung. Sie umfassen eine Vielzahl von Genehmigungen, die nicht unbedingt im Rahmen eines Bauantrags geprüft werden, jedoch immer zu beachten sind. Die Verantwortung für die Einholung dieser Genehmigungen liegt beim Bauherrn.

Diese Baunebenrechte umfassen, sind aber nicht beschränkt auf

  • denkmalschutzrechtliche Genehmigungen
  • wasserrechtliche Genehmigungen bzw. Entwässerungsgenehmigungen
  • naturschutzrechtliche Genehmigungen
  • Erhaltungssatzungen oder Veränderungssperren

In einigen Fällen, wie z.B. in Hamburg, regeln Erhaltungsverordnungen bestimmte Gebiete, in denen jede bauliche Maßnahme einer Genehmigung durch die Baubehörde bedarf, unabhängig davon, ob es sich um ein verfahrensfreies Bauvorhaben handelt. Unterlässt es der Bauherr, die erforderlichen Genehmigungen einzuholen, so haftet er. Es empfiehlt sich daher, die spezifischen Anforderungen und Vorschriften sorgfältig zu prüfen und einzuhalten, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

An dieser Stelle sei noch einmal darauf hingewiesen, dass eine Terrassenüberdachung, die vollständig geschlossen werden kann, in der Regel als Kaltwintergarten bzw. als unbeheizter Wintergarten definiert wird.

Diese Bauten sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Weitere Informationen zu diesem Thema sind in unserem speziellen Artikel über Wintergärten zu finden.

Wir empfehlen deshalb, sich im Vorfeld bei dem zuständigen Bauamt des Wohnortes über die geltenden Vorschriften zu informieren. Neben Nachbarzustimmungen können weitere Nachweise, wie z.B. ein individueller Standsicherheitsnachweis durch eine berechtigte Person, gefordert werden. Am besten ist es, diese Anforderungen und Unterlagen bereits im Vorfeld mit dem Hersteller der Terrassenüberdachung zu besprechen und zu beschaffen. Das erspart dir viel Zeit, Mühe und wahrscheinlich auch Ärger bei der Beantragung der Baugenehmigung für deine Terrassendach.

Gerne übernehmen wir für dich eine Vorprüfung der Bauordnung, in der wir prüfen, welche Anträge du stellen musst und wie die Chancen auf eine Genehmigung stehen. Sende uns dazu einfach eine unverbindliche Anfrage.

Für einen ersten Überblick, ob du für deine Terrassenüberdachung einen Bauantrag stellen musst, verwende auch gerne unseren planstuuvCHECK.

2. Was kostet eine Baugenehmigung für eine Terrassenüberdachung?

Die Kosten für den Bauantrag einer Terrassenüberdachung hängen von mehreren Faktoren ab. Dazu gehören die Komplexität der anzuwendenden Bauvorschriften, die Anzahl der beteiligten Fachämter sowie die Größe und die Herstellungskosten der geplanten Überdachung. Die Mindestgebühr für einen solchen Antrag beträgt üblicherweise zwischen 100 und 300 Euro, wobei sich die konkreten Kosten nach der Gebührenordnung des jeweiligen Bundeslandes richten.

Neben den Gebühren für den Bauantrag entstehen weitere Kosten für die Erstellung der erforderlichen Unterlagen und für die baurechtliche Prüfung sowie die Haftung eines bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers. Im Einzelfall können weitere Kosten für individuelle Standsicherheitsnachweise anfallen. In der Praxis belaufen sich die Gesamtkosten für die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Terrassenüberdachung unabhängig vom Bundesland in der Regel auf ca. 800 bis 1.500 Euro. Dieser Betrag kann jedoch je nach Bundesland und den spezifischen Anforderungen des Bauvorhabens variieren.

3. Welche Unterlagen benötige ich für die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Terrassenüberdachung?

Für die Einreichung eines Bauantrags für eine Terrassenüberdachung sind eine Reihe von Unterlagen erforderlich. Diese sind in der Regel selbst oder durch externe Dienstleister zu erstellen und in dreifacher Ausfertigung bei der zuständigen Baubehörde einzureichen.

Einige Bauämter setzen bereits digitale Verfahren ein, die den Bedarf an Papierdokumenten und Originalunterschriften reduzieren. Darüber hinaus sind z.B. in Hamburg und Niedersachsen nur noch Anträge im digitalen Verfahren zulässig. Solche digitalen Verfahren können die Bearbeitungszeit optimieren und Ressourcen einsparen. Die schriftliche Zustimmung der Nachbarn bleibt jedoch in vielen Fällen empfehlenswert, um mögliche zukünftige Konflikte zu vermeiden.

Wichtig:
Für die Beantragung einer Baugenehmigung für eine Terrassenüberdachung ist in der Regel die Mitwirkung eines bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers erforderlich. Dies kann ein Architekt, Bauingenieur oder eine andere entsprechend ausgebildete und versicherte Person sein. Der Entwurfsverfasser hat eine Reihe von Aufgaben, u.a. die Erstellung der erforderlichen Unterlagen, die Prüfung der baurechtlichen Vorschriften, die Unterzeichnung aller Seiten und die Einreichung des Antrags. Zu beachten ist, dass der Bauherr den Antrag in der Regel nicht selbst stellen darf. Damit soll einerseits die Haftung geklärt und andererseits die fachgerechte Erstellung der Antragsunterlagen sichergestellt werden. In den Fällen, in denen die Terrassenüberdachung verfahrensfrei ist, aber begründete Ausnahme- oder Befreiungsanträge erforderlich sind, kann es sinnvoll sein, bei der zuständigen Baubehörde nachzufragen, ob ein Bauvorlageberechtigter erforderlich ist.

Ein weiterer zu berücksichtigender Aspekt ist, dass der Bauvorlageberechtigte in der Regel ein beschleunigtes Antragsverfahren wählen kann. In diesem Verfahren werden bestimmte Aspekte der Landesbauordnung vorab geprüft, so dass diese nicht mehr von der Baubehörde geprüft werden müssen. Dies kann zu einer schnelleren und effizienteren Bearbeitung des Antrages und zu einer Verringerung der Arbeitsschritte bei der Baubehörde führen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Bauvorlagen eines Bauvorlageberechtigten in der Regel gut ausgearbeitet und vollständig sind. Dies kann dazu beitragen, Planungsfehler zu vermeiden und die Wahrscheinlichkeit von Nachforderungen der Baubehörde, die das Antragsverfahren verlängern können, zu minimieren. Zudem ist die Genehmigungswahrscheinlichkeit bei größeren Anforderungen höher.

In einigen Bundesländern, wie z.B. Nordrhein-Westfalen, kann es darüber hinaus erforderlich sein, neben dem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser einen staatlich anerkannten Sachverständigen zu beauftragen. Diesem obliegt u.a. die Prüfung der Standsicherheits- und Wärmeschutznachweise sowie die stichprobenartige Kontrolle der Baustelle.

4. Wie lange dauert es, bis eine Baugenehmigung für eine Terrassenüberdachung erteilt wird?

Die Bearbeitungszeit für einen Bauantrag bei der Bauaufsichtsbehörde beträgt in der Regel ein bis drei Monate. Zusätzliche Anträge auf Abweichungen oder Befreiungen von den Festsetzungen der Landesbauordnung oder des Bebauungsplanes können diese Frist verlängern. Über solche Anträge muss eine Baukommission, die nur gelegentlich tagt, im Einzelfall entscheiden. Zu beachten ist, dass die Fristen, innerhalb derer die Bauaufsichtsbehörde über einen Antrag zu entscheiden hat, erst mit der vollständigen Einreichung der Antragsunterlagen und nicht unbedingt mit der Antragstellung zu laufen beginnen. Nach einer Vorprüfung kann die Bauaufsichtsbehörde weitere Unterlagen nachfordern, wodurch sich die Bearbeitungszeit verlängert.

4.1 Welche Genehmigungsverfahren stehen zur Auswahl?

Die Wahl des Genehmigungsverfahrens hängt unter anderem von der Art des Bauvorhabens, dem Standort und dem geltenden Planungsrecht ab. Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Genehmigungsverfahren: das vollständige und das vereinfachte Verfahren. Sie unterscheiden sich hinsichtlich der Anzahl der beteiligten Stellen, des Prüfungsumfangs und der Entscheidungsfrist für die Baubehörde.

Das vereinfachte Verfahren wird in der Regel bevorzugt, da hier ein Entwurfsverfasser mit Bauvorlageberechtigung bereits im Vorfeld einen Teil der Prüfungspunkte des vollständigen Verfahrens übernimmt, die dann von der Behörde nicht mehr geprüft werden. Außerdem muss die Baubehörde innerhalb einer Frist von in der Regel drei bis vier Monaten entscheiden. Wird diese Frist versäumt, gilt der Antrag durch Genehmigungsfiktion als genehmigt. Im Gegensatz dazu hat das vollständige Genehmigungsverfahren eine längere Bearbeitungszeit und häufig auch keine feste Entscheidungsfrist.

In vielen Bundesländern gibt es zusätzlich die Variante der Genehmigungsfreistellung. Diese kommt in Betracht, wenn alle Festsetzungen eines bestehenden Bebauungsplans eingehalten werden. In diesem Fall verkürzt sich die Entscheidungsfrist auf einen Monat. Dieses Verfahren bietet jedoch keine vollständige Rechtssicherheit und setzt einen Entwurfsverfasser mit Bauvorlageberechtigung voraus. Der große Vorteil sind die reduzierten Gebühren bei der Baubehörde und die kurze Entscheidungsfrist. Müssen jedoch zusätzlich Abweichungs- oder Befreiungsanträge gestellt werden, kann die Genehmigungsfreistellung nicht gewählt werden.

Insgesamt hängen die Gebühren, die Bearbeitungszeit, die Rechtssicherheit und die Anzahl der beteiligten Fachstellen vom gewählten Genehmigungsverfahren ab. Informiere dich am besten auf unseren lokalen Unterseiten über die speziellen Fristen und Verfahren in deinem Bundesland:

Natürlich können wir von planstuuv die Bearbeitungszeit deines Bauamtes für die Erteilung der Baugenehmigung für die Terrassenüberdachung nicht direkt beeinflussen. Wir können dich aber bei der Wahl des richtigen Genehmigungsverfahrens beraten und dafür sorgen, dass dein Bauantrag in kürzester Zeit vollständig beim Bauamt eingeht.

Dabei gehen wir in fünf Schritten vor:

  1. Du schickst uns eine unverbindliche Anfrage. Dafür kannst Du entweder das Anfrageformular oder den planstuuvCHECK verwenden.
  1. Wir antworten Dir innerhalb von 24 Stunden mit unserem Angebot und schicken Dir zusätzlich eine Übersicht der benötigten Unterlagen.
  1. Wenn Du einverstanden bist, erteilst Du uns per E-Mail Deinen Auftrag und fügst alle Unterlagen bei.
  1. Nachdem wir die vollständigen Unterlagen erhalten haben, erstellen wir in der Regel innerhalb von fünf Werktagen den Bauantrag und schicken ihn Dir per E-Mail zur Prüfung zu.
  1. Wenn alles in Ordnung ist, bekommst Du alle von uns unterschriebenen Formulare in dreifacher Ausfertigung per Post zugeschickt, damit Du sie unterschreiben und den Bauantrag beim Bauamt einreichen kannst oder wir reichen den Antrag direkt über ein Online-Portal beim Bauamt ein.

Unser Tipp: Wenn Du dir nicht sicher bist, ob du einen Antrag stellen musst, prüfen wir die Genehmigungspflicht auf Anfrage innerhalb von 3 Arbeitstagen. Informiere dich dafür einfach über unseren Bauantragsservice.

5. Was passiert, wenn ich ohne Genehmigung eine Terrassenüberdachung baue?

Die Errichtung einer Terrassenüberdachung ohne die erforderliche Baugenehmigung, Ausnahme oder Befreiung stellt einen sogenannten “Schwarzbau” dar, der als Ordnungswidrigkeit geahndet wird. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Darüber hinaus kann die Baubehörde die Nutzung der Terrassenüberdachung untersagen und im äußersten Fall den Rückbau der baulichen Anlage anordnen. Es gibt auch keinen automatischen Bestandsschutz nach mehreren Jahren, so dass auch noch nach Jahren der Rückbau einer nicht genehmigten baulichen Anlage angeordnet werden kann.

Wenn du deine Terrassenüberdachung bereits gebaut hast und eine nachträgliche Genehmigung beantragen möchtest, informiere dich über unseren Service für nachträgliche Genehmigungen.

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Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen wurden sorgfältig recherchiert und dienen als allgemeine Ratschläge und Orientierungshilfen. Dennoch kann keine Gewährleistung oder Garantie für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der Inhalte übernommen werden. Insbesondere im Bereich der Bauordnungen und sonstiger rechtlicher Vorschriften kann es jederzeit zu Änderungen kommen, die in den hier dargestellten Inhalten nicht berücksichtigt sind. Wir empfehlen dringend, sich vor der Umsetzung von Projekten oder der Einhaltung von Vorschriften immer mit den aktuell geltenden Gesetzen, Bauordnungen oder sonstigen relevanten Regelungen vertraut zu machen oder fachkundigen Rat einzuholen. Für Schäden oder Nachteile, die durch die Nutzung der bereitgestellten Informationen entstehen, wird keine Haftung übernommen.